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   BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01, 5 St RR 355/01   

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https://dejure.org/2002,3716
BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01, 5 St RR 355/01 (https://dejure.org/2002,3716)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 5St RR 355/01, 5 St RR 355/01 (https://dejure.org/2002,3716)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 5St RR 355/01, 5 St RR 355/01 (https://dejure.org/2002,3716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 86 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 86a
    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - Schutzzweck und Bagatellgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Leitsatz)

    § 86a StGB
    Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - Form einer allgemein üblichen, selbst bei nichtigem Anlaß gebräuchlichen Unmutsäußerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schutzzweck des § 86a StGB; Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Darlegungspflicht des Tatrichters in Bezug auf ein Nicht-Vorliegen einer Schutzzweckverletzung im Hinblick auf§ 86a StGB bei aus geringfügigem Anlass erfolgter Verwendung von Kennzeichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 89
  • BayObLGSt 2002, 43
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01
    Der Senat teilt den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGHSt 28, 394/396; 25, 30).

    Dies bedarf dann aber einer eingehenden Begründung schon im Hinblick darauf, dass § 86a StGB auch verhindern will, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich beispielsweise als Form einer allgemein üblichen, selbst bei nichtigem Anlass gebräuchlichen Unmutsäußerung derart einbürgert, dass das eingangs zitierte Ziel des Gesetzgebers, solche Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von Verfechtern politischer Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30/33).

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01
    Der Senat teilt den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGHSt 28, 394/396; 25, 30).
  • AG Kassel, 14.08.2013 - 240 Cs 1614 Js 30173/12

    Hitlergruß-Prozess: Freispruch für Künstler Jonathan Meese

    Der Hitlergruß stellt ein solches Kennzeichen dar, das grundsätzlich vom objektiven Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst ist (vgl. BayObLG NStZ 2003, 89; Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, StGB, § 86a Rz. 3).
  • OLG München, 07.08.2006 - 4St RR 142/06

    Abbildungen Adolf Hitlers auf Postkarten als verfassungsfeindliche Kennzeichen

    § 86a StGB will auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absicht - sich wieder derart einbürgern, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt a.a.O.; BayObLGSt 2002, 43/45).
  • BayObLG, 12.03.2003 - 5St RR 20/03

    Öffentliches Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen; Gebrauch der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (vgl. unter anderem BGHSt 28, 394/396; 25, 30/31; 23, 267/268; BayObLG, Urteil vom 28.2.2002 - 5St RR 355/01) bezeichnet der Begriff "Verwenden" jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen eines nationalsozialistischen Kennzeichens, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, sofern nicht einer der in § 86 Abs. 3 StGB bezeichneten Ausnahmefälle vorliegt (BGH 23, 267/269).
  • OLG Oldenburg, 26.07.2010 - 1 Ss 103/10

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Verwendung der nationalsozialistischen

    Da § 86a StGB-verhindern will, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich als Form einer allgemein üblichen, selbst bei nichtigem Anlass gebräuchlichen Unmutsäußerung ( vgl. BayObLG NStZ 2003, 89) oder als allgemeine Form der Provokation derart einbürgert, dass das Ziel des Gesetzgebers, solche Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen, nicht erreicht wird, ist die Ansicht des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm des § 86a StGB vollkommen ohne Belang, rechtsfehlerhaft und rechtfertigt den Freispruch nicht.
  • OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

    "Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB

    Soweit in der Rechtsprechung den Gesamtumständen der Kennzeichenverwendung Bedeutung für die Strafbarkeit nach § 86a StGB beigemessen worden ist, erfolgte dies nur zum Zweck einer dem Sinn der Strafnorm entsprechenden tatbestandseingrenzenden Auslegung des Begriffs des Verwendens und nicht zum Zweck einer dem Analogieverbot widersprechenden tatbestandserweiternden Strafbarkeitsbegründung (BGH NJW 2007, 1602/1604; BVerfG NJW 2006, 3050/3051; BayObLGSt 2002, 43/44; BGHSt 25, 30; BGH NStZ 1999, 87).
  • OLG Bamberg, 02.08.2007 - 2 Ss 97/06

    Die isolierte Verwendung einer 'Lebensrune' oder des Begriffs "Eugenik" oder

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  • OLG München, 14.05.2007 - 5St RR 66/07

    Flyer mit "Hitler-Gruß" als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Schutzzweck der Norm ist die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung oder Verwendung den Anschein erwecken können, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbots ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30, 32 f.; BayObLG NStZ 2003, 89, 90; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 86a Rn. 2).
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