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   BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83   

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https://dejure.org/1983,3519
BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83 (https://dejure.org/1983,3519)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83 (https://dejure.org/1983,3519)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1983 - BReg. 2 Z 28/83 (https://dejure.org/1983,3519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 675
  • DNotZ 1983, 758 (Ls.)
  • Rpfleger 1983, 344
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1981 - V ZB 12/81

    (Grundstückserwerb durch Ehegatten in Gütergemeinschaft bei unrichtiger

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83
    Ferner wird darauf hingewiesen, daß die vom Notar erwähnte Entscheidung des BGH vom 10.12.1981 ( = BGHZ 82, 346 = DNotZ 1982, 692 = MittRhNotK 1982, 60 ) den umgekehrten Fall (Auflassung eines Grundstücks an Ehegatten zu Bruchteilen, obwohl zwischen ihnen Gütergemeinschaft bestand) betroffen habe und daher hier nicht einschlägig sei.
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83
    Die Erwägung, die Beteiligte zu 3) als Pfandgläubigerin erleide bei Eintragung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld unmittelbar im Anschluß an den Vollzug der Auflassung keinen Rechtsnachteil, kann gegenüber den genannten formellen Vorschriften des Grundbuchrechts nicht durchgreifen, abgesehen davon, daß dies z. B. bei zwischenzeitlicher Pfändung des Anwartschaftsrechts des Erwerbers (vgl. BGHZ 49, 197 = DNotZ 1968, 483 ) durchaus nicht der Fall zu sein braucht.
  • BayObLG, 12.06.1975 - BReg. 2 Z 42/75
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83
    Soll ein Recht von mehreren gemeinschaftlich erworben werden, so ist zwar die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses und/oder der Anteile der Erwerber (über § 47 GBO hinaus) Inhalt des dinglichen Vertrags (näher BayObLGZ 1975, 209, 210 f. = DNotZ 1976, 174; 1978, 335, 337 = DNotZ 1979, 216 m. Nachw.); sie kann also nicht nachträglich einseitig von den Erwerbern geändert werden ( …
  • BayObLG, 22.07.1976 - BReg. 2 Z 76/75
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1983 - BReg. 2 Z 28/83
    Zur Begründung ist im wesentlichen angegeben, die Verpfändung des Auflassungsanspruchs, die sich materiell-rechtlich außerhalb des Grundbuchs vollziehe, sei vom Grundbuchamt zu Recht eingetragen worden (vgl. hierzu, insbesondere zur Frage der bei der Verpfändung zu beachtenden Form, auch BayObLGZ 1976, 190, 192 ff.).
  • BayObLG, 11.02.1987 - BReg. 2 Z 56/86

    Eigentumsumschreibung bei Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

    (b) "...Ist der Anspruch [des Grundstückserwerbers] auf Übertragung des Eigentums verpfändet und die Verpfändung bei der Vormerkung des Anspruchs vermerkt, so darf das Grundbuchamt den Eigentumsübergang auf den Anspruchsgläubiger nur eintragen, wenn ihm die Zustimmungserklärung des Pfandgläubigers vorliegt ... (BayObLG, DNotZ 1983, 758; BayObLGZ 1985, 332 ff. [hier: IV (473) 164 b]; [folgen Lit.-Hinw.]) .

    [Denn] die Grundschuld kann erst eingetragen werden, wenn die [Grundstückserwerber], die die Eintragung der Grundschuld bewilligt haben, als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sind (vgl. BayObLG, DNotZ 1983, 758).

  • BayObLG, 23.11.1984 - BReg. 2 Z 77/84

    Nachträgliche Ergänzung einer notariell beglaubigten Erklärung

    Sie ist außerdem als Löschungsbewilligung aufzufassen; da der Verpfändungsvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4) eingetragen war, bedarf es gemäß § 19 GBO zu seiner Löschung ihrer Bewilligung (vgl. BayObLGZ 1967, 295 ; - BayObLG DNotZ 1983, 758 mit weit. Nachw.).
  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 95/91

    Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum

    Ist bei einer Auflassungsvormerkung die Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs vermerkt, so bedarf es zur Löschung der Vormerkung auch der Bewilligung des Pfandgläubigers (BayObLG DNotZ 1983, 758/759; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 26 Anm. 8 b).
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