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   BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99   

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BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99 (https://dejure.org/1999,2015)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.1999 - 3Z BR 212/99 (https://dejure.org/1999,2015)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - 3Z BR 212/99 (https://dejure.org/1999,2015)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sexueller Mißbrauch; Beschwerde; Kreisverwaltungsbehörde; Unterbringung; Öffentliche Sicherheit ; Gefährdung; Psychiatrisches Krankenhaus

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung, Schweregrad der psychischen Erkrankung, Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    FGG § 27 Abs. 1; ; ZPO § 550

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UnterbrG Art.1 Abs. 1 Satz 1
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 359/99
  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 881
  • NVwZ 2000, 594 (Ls.)
  • BayObLGZ 1999, 216
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 05.05.1998 - 3Z BR 103/98

    Beachtung der Verhältnismäßigkeit bezüglich des Grundrechts der persönlichen

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    aa) Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Norm sind so zu bestimmen, daß sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.6 Rn. 211), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; Saage/Göppinger Kapitel 4.3 Rn. 86) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Letzteres erfordert, daß mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muß (vgl. BayObLGZ 1998, 116/118 m.w.N.).

    Hierfür maßgeblich sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände (vgl. BayObLGZ 1998, 116/118; Saage/Göppinger Kapitel 4.6 Rn. 234).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    aa) Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Norm sind so zu bestimmen, daß sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1998, 116/118).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.6 Rn. 211), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; Saage/Göppinger Kapitel 4.3 Rn. 86) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775), d.h. wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806).

    In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert der Begriff der psychischen Krankheit als Voraussetzung der Unterbringung jedoch einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung, mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806; Saage/Göppinger Einführung 1.3 Rn. 5).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    Die Zuordnung des psychiatrischen Befundes zu einem medizinischen Krankheitsbegriff hat zwar für die Annahme einer Krankheit im juristischen Sinn keine Verbindlichkeit, stellt aber einen wesentlichen Anhaltspunkt dar (vgl. BVerfGE 58, 208/226; Saage/Göppinger Einführung 1.3 Rn. 8).
  • BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    Die Schlußfolgerungen des Landgerichts stützen sich auf eine ausreichende tatsächliche Grundlage und sind zumindest möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).
  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 277/96
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die jeweilige Beurteilung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1961, 349/351; BayObLG FamRZ 1997, 1502; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.6 Rn. 211), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; Saage/Göppinger Kapitel 4.3 Rn. 86) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).
  • BayObLG, 02.02.1989 - BReg. 3 Z 72/88
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    cc) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß auch die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen (vgl. BayObLGZ 1989, 17/20).
  • VerfGH Bayern, 07.10.1992 - 5-VII-91
    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99
    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 3. Aufl. Kapitel 4.6 Rn. 211), setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; Saage/Göppinger Kapitel 4.3 Rn. 86) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1998, 116/118).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Die Freiheit der Person ist nämlich ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), d.h. wenn überwiegende Belange dies zwingend gebieten ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Normen des Bbg PsychKG sind dementsprechend so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayVerfGH , BayVerfGHE Band 45, Seiten 125 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind ( BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ Band 19, Seiten 98 ff. ).

    Der Begriff der psychischen Krankheit im Sinne des Gesetzes erfasst jedoch alle Arten geistiger Abnormität, alle psychischen Abweichungen von der Norm, gleichgültig, welche Ursache sie haben oder wie sie zustande gekommen sind ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Es muss somit nicht eine Geisteskrankheit oder echte Psychose im medizinischen Sinn vorliegen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), vielmehr fallen unter den genannten Begriff auch die sog. Psychopathien, d.h. Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert der Begriff der psychischen Krankheit als Voraussetzung der Unterbringung jedoch einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung, mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt ( BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1989, Seiten 17 ff. ).

    Letzteres erfordert zudem, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Schließlich darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn die die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. das Leben und die Gesundheit des Betroffenen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Berücksichtigung können dabei auch die Persönlichkeit des Betroffenen, die aktuelle Befindlichkeit und die zu erwartenden Lebensumstände finden ( OLG Hamm , FamRZ 2007, Seiten 934 ff. = FGPrax 2007, Seiten 190 ff.; OLG Köln , OLG-Report 2004, Seiten 74 f.; BayObLG , NJW 2000, Seite 881 ).

  • AG Brandenburg, 30.10.2014 - 31 C 106/13

    Zur Haftung des Trägers eines Altenheims bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

    135 Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Normen des BbgPsychKG sind dementsprechend so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (BVerfG, NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG, BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff.).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG, NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.), d.h. wenn überwiegende Belange dies zwingend gebieten (BVerfG, NJW 1984, Seite 1806; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.).

    136 Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayVerfGH, BayVerfGHE Band 45, Seiten 125 ff.; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.) ist zentrales Auslegungskriterium für eine zwangsweise Fixierung eines Menschen (BVerfG, BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die von diesem Menschen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Fixierung verbundenen Eingriffs in ihre persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (BVerfG, BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG, BayObLGZ Band 19, Seiten 98 ff.).

    137 In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert dies als Voraussetzung einer freiheitsentziehenden Maßnahme - wie der Fixierung eines im Rollstuhl sitzenden Menschen, der die (eine) Bremse des Rollstuhls aufgrund einer Hemiparese (Halbseitenlähmung) nicht selbstständig lösen kann - einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung dieses Menschen; mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt (BVerfG, NJW 1984, Seite 1806; BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.).

    138 Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei auch die Schutzwürdigkeit der von dem kranken Menschen gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen (BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG, BayObLGZ 1989, Seiten 17 ff.).

    Letzteres erfordert zudem, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit gerechnet werden muss (BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG, BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff.).

    139 Schließlich darf eine solche freiheitsentziehende Maßnahme nur dann durch ein Gericht angeordnet werden, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung bzw. das Leben und die Gesundheit dieses Menschen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann (BayObLG, NJW 2000, Seiten 881 f.).

  • AG Brandenburg, 29.10.2014 - 31 C 106/13
    Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Normen des BbgPsychKG sind dementsprechend so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden ( BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf ( BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), d.h. wenn überwiegende Belange dies zwingend gebieten ( BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayVerfGH , BayVerfGHE Band 45, Seiten 125 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) ist zentrales Auslegungskriterium für eine zwangsweise Fixierung eines Menschen ( BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die von diesem Menschen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Fixierung verbundenen Eingriffs in ihre persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind ( BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ Band 19, Seiten 98 ff. ).

    In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert dies als Voraussetzung einer freiheitsentziehenden Maßnahme - wie der Fixierung eines im Rollstuhl sitzenden Menschen, der die (eine) Bremse des Rollstuhls aufgrund einer Hemiparese (Halbseitenlähmung) nicht selbstständig lösen kann - einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung dieses Menschen; mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt ( BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei auch die Schutzwürdigkeit der von dem kranken Menschen gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1989, Seiten 17 ff. ).

    Letzteres erfordert zudem, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit gerechnet werden muss ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Schließlich darf eine solche freiheitsentziehende Maßnahme nur dann durch ein Gericht angeordnet werden, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung bzw. das Leben und die Gesundheit dieses Menschen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

  • BGH, 19.12.2018 - XII ZB 505/18

    Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Sexualstraftäters nach

    Dies kann auch bei Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882).

    Diese Definition steht im Einklang mit dem Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882 und FamRZ 2004, 1064; OLGR Schleswig 2006, 294, 296; Brinkmann/Gräbsch Geschlossene Unterbringung psychisch Kranker § 7 Rn. 7; Marschner in Marschner/Volckert/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. Teil B Rn. 114 f.) und wird den verfassungsrechtlichen Maßgaben gerecht.

    Selbst bei - wie hier - drohenden schwerwiegenden Schäden für höchstrangige Rechtsgüter wie etwa Leben, Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung ist eine präventive Freiheitsentziehung zum Nachteil des Betroffenen aber nur dann durch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Prognose jedenfalls einer hohen Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung besteht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882 und FamRZ 2004, 1064).

    (4) Für die vom Tatrichter in eigener Verantwortung zu treffende Gefahrprognose sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, sein aktuelles Befinden und seine zu erwartenden Lebensumstände maßgeblich (BayObLG FamRZ 1998, 1329, 1330; NJW 2000, 881, 882; FamRZ 2004, 1064; Marschner in Marschner/Volckert/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. Teil B Rn. 127; Zimmermann PsychKHG BW § 13 Rn. 21).

  • BayObLG, 30.11.2001 - BR 360/01

    Voraussetzungen der Unterbringung - Kausalität der Persönlichkeitsstörung für

    Inhalt und Reichweite dieser Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1999, 216/217).

    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BverfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1999, 216/217 f.).

    Ferner ist erforderlich, dass der Persönlichkeitsstörung ein die Freiheitsentziehung rechtfertigender Schweregrad zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806; BayObLGZ 1999, 216/218; Marschner/Volckart Kap. A Rn. 27, 103, 114; Kap. B Rn. 111, 112).

    bb) Die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist in erheblichem Maß gefährdet, wenn mit der Beeinträchtigung eines entsprechenden Rechtsguts mit hoher Wahrscheinlichkeit und jederzeit zu rechnen ist und die Schutzwürdigkeit des gefährdeten Rechtsguts der Schwere des mit einer Unterbringung verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit entspricht (BayObLGZ 1999, 216/218).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüfen, d. h. dahin, ob der Tatrichter die in Art. 1 Abs. 1 UnterbrG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 216/218 f.).

  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 386/01

    Unterbringung des Betreuten - Wirksamkeit aufhebender Beschwerdeentscheidung mit

    aa) Inhalt und Reichweite dieser Rechtsgrundlage für eine Freiheitsentziehung sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774; BayObLGZ 1999, 216/217).

    Der dem gemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774/1775; BayVerfGH 45, 125/132) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. BVerfGE 70, 297/313; BayObLGZ 1999, 216/217 f.).

    Auch um zu vermeiden, dass in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit des Betroffenen eingegriffen wird, ist es erforderlich, dass der Persönlichkeitsstörung ein die Freiheitsentziehung rechtfertigender Schweregrad zukommt (vgl. BVerfG NJW 1984, 1806; BayObLGZ 1999, 216/218; Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4.Aufl. Kap. A Rn.27, 103, 114; Kap.B Rn.111, 112).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter die in Art. 1 Abs. 1 UnterbrG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 216/218; 2001 Nr. 69).

  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 15 W 54/08

    Beurteilung der Gefährdungssituation als Voraussetzung für die

    Dabei müssen die gefährdeten Rechtsgüter von erheblichem Gewicht und die den geschützten Rechtsgütern drohende Gefahr erheblich sein (BayObLGZ 1999, 216 = NJW 2000, 881).
  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 127/02

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen, also darauf hin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLGZ 1999, 216/218 = NJW 2000, 881).

    Zwar setzt auch insoweit das hohe Rechtsgut der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 70, 297/308; BayObLGZ 1999, 216/217 und 2001, 352/354).

  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 15 W 126/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme

    Berücksichtigung können auch die Persönlichkeit des Betroffenen, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände finden (vgl. BayObLG NJW 2000, 881; OLG Köln, OLGReport 2004, 74).
  • BayObLG, 20.07.2001 - 3Z BR 69/01

    Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefährdung der

    Hierfür sind folgende Grundsätze maßgebend (vgl. BayObLGZ 1999, 216/217 f.):.

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Beurteilung nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Acht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (BayObLGZ 1999, 216/218 f.).

  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 15 B 11.1938

    Maßregelvollzug nicht in privater geschlossener Einrichtung

  • LG Regensburg, 20.03.2023 - 53 T 76/23

    Teilweise erfolgreiche Unterbringungsbeschwerde

  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 15 W 147/07

    Ingewahrsamnahme und fortdauernde Freiheitsentziehung eines Verdächtigen aufgrund

  • OLG Hamm, 11.05.2006 - 15 W 452/05

    Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • OLG Köln, 10.11.2003 - 16 Wx 204/03

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht

  • VGH Bayern, 21.08.2015 - 21 C 15.1533

    Waffenrecht, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Widerruf, Waffenbesitzkarte,

  • BayObLG, 21.01.2004 - 3Z BR 241/03

    Erfordernis einer weiteren sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 172/01

    Anordnung der vorläufigen Unterbringung und deren sofortiger Wirksamkeit

  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 149/02

    Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde - Erledigung der Hauptsache nach

  • BayObLG, 08.09.2004 - 3Z BR 149/04

    Vorläufige Unterbringung bei krankheitsbedingter Tätlichkeit gegenüber

  • BayObLG, 15.05.2003 - 3Z BR 104/03

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei vorläufiger öffentlich-rechtlicher

  • LG Regensburg, 10.08.2023 - 53 T 242/23

    Vorläufige Unterbringung: Bekanntgabe des ärztlichen Zeugnisses -

  • OLG Hamm, 13.06.2002 - 15 W 229/02
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