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   BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96   

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https://dejure.org/1996,3042
BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96 (https://dejure.org/1996,3042)
BayObLG, Entscheidung vom 28.10.1996 - 1Z BR 214/96 (https://dejure.org/1996,3042)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - 1Z BR 214/96 (https://dejure.org/1996,3042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Akteneinsicht; Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Akteneinsicht; Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung vom Gericht der Tatsacheninstanz; Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts der weiteren Beschwerde der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 34 § 78
    Voraussetzungen der Einsicht in Nachlassakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 771
  • FamRZ 1997, 1025
  • Rpfleger 1997, 162
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 04.01.1995 - 1Z BR 167/94

    Beschwerdeberechtigung bei Verweigerung der Hinausgabe der Akten an den

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
    Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel ist zulässig (vgl. BayObLGZ 1995, 1).

    Die Beschwerdeberechtigung (§ 20 FGG ) der Beteiligten zu 1 und 2 ergibt sich aus dem Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts, das sie als Erbinnen geltend machen (vgl. BayObLGZ 1995, 1 [4]).

    Ein solches liegt nach allgemeiner Ansicht schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR-1994, 381; BayObLGZ 1995, 1).

    Die Möglichkeit anderweitiger Informationserlangung ist lediglich im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381; BayObLGZ 1995, 1).

    Dabei war das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse gegen ein gleich hohes oder höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit, der Beteiligten oder Dritter an der Geheimhaltung abzuwägen (vgl. BayObLGZ 1995, 1).

  • BayObLG, 28.05.1990 - BReg. 1a Z 54/89

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten des Erblassers auf Einsichtnahme in die

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
    Ob eine solche Forderung tatsächlich besteht, war bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1124 [1125]).

    Die Ermessensentscheidung des Gerichts der Tatsacheninstanz ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1124 ).

    Gegenstand der Einsicht sind zwar grundsätzlich die Gerichtsakten mit allen darin befindlichen Urkunden (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1124 [1125]).

    Danach ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 3 geltend gemachte Stellung als die Nachlaßgläubigerin die Voraussetzungen der Einsichtnahme insbesondere in das von den Erbinnen erstellte Nachlaßverzeichnis bejaht hat (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 1124 ).

  • BayObLG, 26.05.1992 - 1Z BR 2/92

    Rechtliches Gehör des Erben

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
    Es genügt die Erbringung eines solchen Grades an Wahrscheinlichkeit - im Gegensatz zur vollen Überzeugung - wie er im gewöhnlichen Verkehr hinreicht, um Verständige die Wahrheit der versicherten Tatsache bis auf weiteres annehmen zulassen (vgl. BayObLGZ 1992, 162).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Tatsachenwürdigung nur auf Rechtsfehler nachprüfen (vgl. BayObLGZ 1992, 162).

  • BayObLG, 07.03.1989 - BReg. 1a Z 51/88

    Vermögenssorge; Pflichtverletzung; Vermögensverfall; Vormundschaftsgericht;

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
    Denn gemäß § 27 Abs. 1 FGG , § 561 ZPO sind für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung festgestellten Tatsachen maßgebend (vgl. BayObLG, FamRZ 1989, 1215 ).
  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
    Die Möglichkeit anderweitiger Informationserlangung ist lediglich im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381; BayObLGZ 1995, 1).
  • BayObLG, 25.05.1982 - BReg. 1 Z 22/82

    Berechtigtes Interesse; Akteneinsicht; Nachlaß; Nachlaßakte; Erbe

    Auszug aus BayObLG, 28.10.1996 - 1Z BR 214/96
    Insoweit vermag die von der Beteiligten zu 3 in Anspruch genommene Stellung als Nachlaßgläubigerin gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der Erbinnen vor unberechtigten Einblicken in Angelegenheiten (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345 ) ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nicht zu begründen.
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 8/10

    Akteneinsichtsrecht des Erbenermittlers

    Ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 34 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 FGG liegt nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BGH a. a. O., 382; BayObLGZ 1995, 1, 4; Rpfleger 1997, 162; FamRZ 1998, 638, 639; OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG München BtPrax 2005, 234).

    Es sind in diesem Zusammenhang stets auch gegensätzliche Schutzgüter zu beachten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anderer Verfahrensbeteiligter und der Schutz privater und öffentlicher Geheimnisse sowie die Sicherung der Akten vor Vernichtung oder Beschädigung (vgl. Keidel/Kahl, a. a. O., § 34, Rdnr. 1, 15a; ferner: BayObLG Rpfleger 1985, 28 = FamRZ 1985, 208; 1997, 1025; 1998, 638).

  • BayObLG, 30.10.1997 - 1Z BR 166/97

    Akteneinsicht in Nachlaßsachen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages nach

    Deshalb ist auch der Umfang der Akteneinsicht an diesem Interesse auszurichten (BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026).

    Ist dies der Fall, so hat es abzuwägen, ob und in welchem Umfang die Interessen der Öffentlichkeit oder der betroffenen Personen trotz des bestehenden Interesses des Antragstellers eine Geheimhaltung notwendig erscheinen lassen (BayObLGZ 1959, 420/425; BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026).

  • OLG Brandenburg, 28.11.2019 - 3 W 126/19

    Einsichtnahme in eine Nachlassakte

    Ein berechtigtes Interesse im Sinne der o.a. Norm liegt jedoch bereits dann vor, wenn der Antragsteller (wie hier) ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher, Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BayObLG NJW-RR 1997, 771 ff; vgl. BGH NJW-RR 1994, 381 f).
  • BayObLG, 12.05.1998 - 1Z BR 5/98

    Voraussetzungen der Erteilung von Auskünften über einen Verstorbenen

    bb) Denn der Gesetzgeber hat die in den Personenstandsbüchern eingetragenen personenbezogenen Daten dadurch abgeschirmt, daß Einsicht bzw. Auskunft strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegen als etwa die Einsicht in Gerichtsakten gemäß § 34 Abs. 1 FGG , wonach unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob dem Interesse an der Einsicht ein gleiches oder höher zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Personen an der Geheimhaltung entgegensteht (vgl. BGH NJW-RR 1994, 381/382; BayObLGZ 1995, 1/5; BayObLG FamRZ 1997, 1025/1026; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295).
  • LG München I, 12.08.1997 - 13 T 12370/97
    Dieses kann auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art sein und ist dann gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflußt werden kann (Keidel/Kahl, FG, 13. Aufl., § 34 Rdnr. 13; BayObLGZ 56, 114; BayObLGZ NJW-RR 1997, 771).
  • AG Aachen, 27.01.2020 - 700B VI 3037/17

    Glaubhaftmachen eines berechtigten Interesses eines Dritten an Einsicht in die

    Der Nachlassgläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von den Personen, gegen die er seinen Anspruch geltend machen kann, und vom Bestand des Nachlasses zu erlangen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1997, 771).
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