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   BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85   

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BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85 (https://dejure.org/1985,7239)
BayObLG, Entscheidung vom 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85 (https://dejure.org/1985,7239)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - BReg. 1 Z 2/85 (https://dejure.org/1985,7239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Erbscheins bei einem aufgrund Gehirnschwund testierunfähigem Erblasser; Voraussetzungen für die gerichtliche Entscheidung zu einem weiteren Sachverständigengutachten; Überprüfung der Entscheidung des Tatsachengerichts, die Vernehmung von Zeugen in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit ( § 2229 Abs. 4 BGB ) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (RGZ 162, 223/230; BayObLGZ 1962, 219/220; 1979, 256/261; 1982, 309/312).

    Ein sachdienliches Ergebnis, das die Entscheidung hätte beeinflussen können, wäre sonach auch von einer Vernehmung dieser Zeugen in Anwesenheit des Sachverständigen nicht zu erwarten gewesen, so daß das Landgericht von einer solchen absehen durfte (vgl. BayObLGZ 1979, 256/262; 1982, 309/317; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 53, Jansen RdNr. 74, je zu § 12 FGG m.w.Nachw.).

    Ein solches Gutachten kann bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln des vorliegenden Gutachtens in Betracht kommen, insbesondere wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters bestehen, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind (BGHZ 53, 245/258 f.; BayObLGZ 1982, 309/315 m.w.Nachw.).

    Es ist dabei dem Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung gefolgt; es hat das Gutachten erkennbar auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit und daraufhin überprüft, ob es von dem vom Gericht selbst für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht (vgl. BGH LM § 144 ZPO Nr. 4 und § 411 ZPO Nr. 3; BayObLGZ 1982, 309/314 m.Nachw.).

    Schließlich hat das Landgericht auch die Grundsätze über die Feststellungslast bei Testierunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf lichte Intervalle (vgl. BayObLGZ 1979, 256/266; 1982, 309/315), nicht verkannt.

  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit ( § 2229 Abs. 4 BGB ) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (RGZ 162, 223/230; BayObLGZ 1962, 219/220; 1979, 256/261; 1982, 309/312).

    Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob das Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1979, 256/261; 1982, 59/64 und 309/312).

    Ein sachdienliches Ergebnis, das die Entscheidung hätte beeinflussen können, wäre sonach auch von einer Vernehmung dieser Zeugen in Anwesenheit des Sachverständigen nicht zu erwarten gewesen, so daß das Landgericht von einer solchen absehen durfte (vgl. BayObLGZ 1979, 256/262; 1982, 309/317; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 53, Jansen RdNr. 74, je zu § 12 FGG m.w.Nachw.).

    Dies ist gerade bei einer an Gehirnarteriosklerose erkrankten Person für die Begutachtung von besonderer Bedeutung (vgl. BayObLGZ 1979, 256/263 unten; Senatsbeschluß vom 22.10.1981 - BReg. 1 Z 64/81 S. 29).

    Schließlich hat das Landgericht auch die Grundsätze über die Feststellungslast bei Testierunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf lichte Intervalle (vgl. BayObLGZ 1979, 256/266; 1982, 309/315), nicht verkannt.

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Zudem hat der Sachverständige seiner endgültigen Beurteilung diejenigen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt, die auch das Gericht für erwiesen erachtet hat (BGH VersR 1960, 998/999; vgl. BGHZ 23, 207/213 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. Übers. § 402 Anm. 4).
  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 21/62

    Beweiskraft der Sterbeurkunde; Abgrenzung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Es ist nicht ersichtlich, daß es hier bei der Vernehmung gerade auf die Sachkunde des Sachverständigen angekommen wäre (BGH NJW 1962, 1770).
  • RG, 15.12.1939 - IV 361/39

    1. Geltendmachung der Ehenichtigkeit nach bisherigem Recht und nach dem

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit ( § 2229 Abs. 4 BGB ) gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (RGZ 162, 223/230; BayObLGZ 1962, 219/220; 1979, 256/261; 1982, 309/312).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Ein solches Gutachten kann bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln des vorliegenden Gutachtens in Betracht kommen, insbesondere wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters bestehen, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind (BGHZ 53, 245/258 f.; BayObLGZ 1982, 309/315 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines

    Auszug aus BayObLG, 29.01.1985 - BReg. 1 Z 2/85
    Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob das Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1979, 256/261; 1982, 59/64 und 309/312).
  • OLG Hamm, 07.09.2023 - 24 U 168/16

    Anwesenheit Dritter; Auslegung; Beweisaufnahme; Kausalität; Primärverletzung;

    Hat mithin - wie hier - ein Sachverständiger auf Grund eigener Ermittlungen Tatsachen berücksichtigt, die vordem nicht in den Prozess eingeführt waren, so ist die volle Verwendung des Sachverständigengutachtens jedenfalls dann rechtlich zulässig, wenn die vom Sachverständigen ermittelten Tatsachen - wie hier - durch eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme bestätigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - III ZR 144/59 - zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Januar 1985 - BReg 1 Z 2/85 - zitiert nach juris; Scheuch, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2022, § 404a ZPO Rn. 11; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, G. Der Aufgabenbereich (Befugnisse) des Sachverständigen Rn. 28).
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