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BayObLG, 29.04.1998 - 1Z AR 20/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZVG § 2, § 18
Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts vor Anordnung der Zwangsversteigerung für die gemeinsame Versteigerung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1998, 438
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 16.08.1995 - 1Z AR 38/95
Auszug aus BayObLG, 29.04.1998 - 1Z AR 20/98
Der Senat hält es unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten für zweckmäßig, daß die Versteigerung der Grundstücke in einem gemeinsamen Verfahren betrieben wird (vgl. BGH aaO und BayObLG KTS 1995, 736/737;… Zeller/Stöber ZVG 14. Aufl. § 2 Rn. 4 [4.4]).c) Der Bestellung des zuständigen Vollstreckungsgerichts steht nicht entgegen, daß bisher die Zwangsversteigerung noch nicht angeordnet worden ist (BayObLG KTS 1995, 736 /737).
- BayObLG, 16.01.1974 - Allg. Reg. 40/73
Auszug aus BayObLG, 29.04.1998 - 1Z AR 20/98
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als zunächst höheres Gericht (§ 2 ZVG , § 8 Abs. 1 EGGVG , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ) zur Entscheidung berufen, weil die in Betracht kommenden Amtsgerichte Fürth und Bamberg, in deren Versteigerungsbezirken der von der durch Zwangsversteigerung betroffene Grundbesitz jeweils zum Teil belegen ist, zu verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken gehören (BayObLGZ 1974, 15).Die Zulässigkeit und die Aussichten des beabsichtigten Vorgehens sind im Rahmen des § 2 ZVG nicht zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1974, 15/16).
- BGH, 15.05.1986 - IX ARZ 3/86
Verbindung von Zwangsversteigerungsverfahren mehrerer Grundstücke - Bestellung …
Auszug aus BayObLG, 29.04.1998 - 1Z AR 20/98
Hierüber hat der Senat im Rahmen des Bestimmungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 2 ZVG mit zu entscheiden (BGH NJW-RR 1986, 1383).
- BayObLG, 13.01.1999 - 1Z AR 123/98
Gemeinsame Versteigerung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das zunächst höhere Gericht (§ 2 ZVG , § 8 Abs. 1 EGGVG , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ) zur Entscheidung berufen, weil die in Betracht kommenden Amtsgerichte Landshut und Straubing, in deren Versteigerungsbezirken der durch Zwangsversteigerung betroffene Grundbesitz jeweils zum Teil belegen ist, zu verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken gehören (BayObLGZ 1974, 15; BayObLG Rpfleger 1998, 438 ).