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   BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03   

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https://dejure.org/2003,6770
BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03 (https://dejure.org/2003,6770)
BayObLG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 1Z BR 23/03 (https://dejure.org/2003,6770)
BayObLG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 1Z BR 23/03 (https://dejure.org/2003,6770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Namensrecht der Ehegatten; Bestimmung eines Doppelnamens zum Ehenamen; Beifügung eines Begleitnamens zum mehrgliedrigen Ehenamen; Begleitname unter Wegfall eines Teils des mehrgliedrigen Ehenamens; Verfassungskonformität des Ehenamensrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 374
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03
    Die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB sei im Rahmen der Gesamtkonzeption des Ehenamensrechts zu sehen, die die Eingliedrigkeit des Familiennamens anstrebe, ein Ziel, das das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 (NJW 2002, 1256/1258) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.1.2002 (NJW 2002, 1256/1258) das seit 1.4.1994 mit Inkrafttreten des FamNamRG geltende, in § 1355 BGB geregelte Ehenamensrecht als verfassungskonform bestätigt.

  • LG Koblenz, 20.03.1996 - 2 T 162/96
    Auszug aus BayObLG, 29.04.2003 - 1Z BR 23/03
    b) Der Senat hält im Einklang mit der herrschenden Meinung die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB für verfassungskonform (vgl. Staudinger/Hübner/Voppel BGB 2000 § 1355 Rn. 68 a.E.; MünchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. § 1355 Rn. 20; Wagenitz FamRZ 1994, 409/411; LG Koblenz Rpfleger 1996, 509/510).
  • VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06

    Ausland; Begleitname; Ehename; Familienname; Geburtsname; Geburtsurkunde; Heirat;

    Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 29. April 2003 (1 Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374).

    Der persönliche Namenszusatz (Begleitname) soll ihm den Verzicht auf einen ihm rechtmäßig zustehenden Namen bei der Wahl des Ehenamens erleichtern (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. August 1992 zum Familiennamensrechtsgesetz, BT-Drucks. 12/3163 S. 16. Durch § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB wird jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und Zweckmäßigkeit dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, das Opfer abverlangt, auf die Beifügung eines Teils des Begleitnamens zu verzichten. Diese Einschränkung fügt sich in das in § 1355 BGB verwirklichte Gesamtkonzept des Gesetzgebers ein, Namensketten nicht entstehen zu lassen, die die Identifikationskraft des Namens abschwächen und die Praktikabilität im Rechts- und Geschäftsverkehr belasten können (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 , a. a. O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374 zu § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB).

  • VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
    So auch BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, FamRZ 2004, 374; vgl. auch Beschluss des BGH vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373; BGH, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Z BR 23/03 -, a.a.O.

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