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   BayObLG, 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76   

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BayObLG, 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76 (https://dejure.org/1979,5879)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76 (https://dejure.org/1979,5879)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 1979 - BReg. 3 Z 83/76 (https://dejure.org/1979,5879)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    Keine nachträgliche Nichtigkeit der Firma durch Änderung des Firmengegenstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.10.1976 - I ZR 23/75

    Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch Firmenbestandteil " O.T.

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76
    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob eine konkrete Gefahr der Irreführung des Publikums durch die Fortführung der Firma entsteht (Hachenburg, a. a. O. und Rdnr. 30; vgl. auch BGH WM 1977 24/26).
  • RG, 16.05.1942 - II B 1/42

    1. Gilt das Verbot täuschender Firmenzusätze auch dann, wenn der Träger des in

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76
    Während nun das Kammergericht (JFG 12, 248/250 und 12, 255 ff.) bei nachträglichem Unzulässigwerden der Firma weder § 142 FGG noch § 144 FGG für anwendbar gehalten, sondern das Registergericht allein auf das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB , § 140 FGG verwiesen hatte, hat das Reichsgericht (RGZ 169, 147/141) bei einer Kommanditgesell-schalt das Amtslöschungsverfahren nach § 142 FGG für statthaft gehalten.
  • BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 10/75

    Form; Vollmacht; Wahrung; Anmeldung; Vorlage; Beglaubigt ; Abschrift;

    Auszug aus BayObLG, 29.06.1979 - BReg. 3 Z 83/76
    Das unterscheidet ihn von einer (einfachen) Beschwerde, die - unbeschadet der Abhilfebefugnis des Erstrichters nach § 18 Abs. 1 FGG - erst nach Erledigung der Angelegenheit beim Ausgangsgericht erhoben wird und sich an das im Rechtsmittelzug übergeordnete Gericht wendet (vgl. BayObLG 2, 213/215; 11, 567/569; BayObLGZ 1967, 70 /72; 1975, 137/139).
  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 380/01

    Keine Amtsauflösung bei Verlegung der GmbH-Geschäftsräume

    Diese Satzungsregelung ist zwar wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt (§ 134 BGB; vgl. BayObLGZ 1979, 207/209)1.

    Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage dafür, die Nichtigkeit der ursprünglich zulässigen und wirksamen Bestimmung des Geschäftssitzes in der Satzung anzunehmen (vgl. BayObLGZ 1982, 140/142; 1979, 207/209).

  • OLG Zweibrücken, 19.11.1990 - 3 W 119/90

    Festlegung des Sitzes und Aufnahme eines Ortsnamens in die Firma einer GmbH

    Dabei dürfte sich ein Verfahren nach § 144 a FGG nur dann empfehlen, wenn die Firmenbezeichnung bereits von Anfang an unzulässig gewesen ist; ansonsten dürfte sich nur das Verfahren nach § 140 FGG anbieten (vgl. etwa BayObLGZ 1979, 207 = DNotZ 1980, 118 ).
  • BayObLG, 23.02.1989 - BReg. 3 Z 136/88

    Der Begriff "Treuhand" als Bestandteil der Firma einer GmbH

    Deshalb ist eine entsprechende Anwendung des § 144 a FGG auf die Fälle nachträglich eingetretener Unzulässigkeit der Firma nicht möglich (vgl. BayObLGZ 1979, 207 [hier: IV (473) 141 a-b]; a.A. OLG Stuttgart BB 1982, 1194).
  • LG Mannheim, 18.07.2008 - 7 O 10/08

    Bezeichnungsschutz: Anforderungen an das Führen der Bezeichnung "REIT AG" nach

    § 144a FGG - die Auflösung der Aktiengesellschaft wegen Mangels der Satzung - findet, wie das BayObLG zutreffend im Beschluss v. 29.06.1979 (BReg 3 Z 83/76, BayObLGZ 1979, 207-211) festgestellt hat, auf Fälle nachträglich eingetretener Unzulässigkeit der Firma keine Anwendung.
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