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   BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20   

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BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20 (https://dejure.org/2020,33367)
BayObLG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 206 StRR 277/20 (https://dejure.org/2020,33367)
BayObLG, Entscheidung vom 29. September 2020 - 206 StRR 277/20 (https://dejure.org/2020,33367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
    Zulässigkeit einer Revision des Angeklagten; Sachurteil und Verwerfungsurteil; gefährliche Körperverletzung

  • rewis.io

    Berufung, Revision, Schuldspruch, Staatsanwaltschaft, Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Rechtsfolgenausspruch, Strafausspruch, Hauptverhandlung, Angeklagte, Generalstaatsanwaltschaft, Rechtsmittel, Angeklagten, Verwerfung, Revision des Angeklagten, Revision der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 25. April 2018 - 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695, Rn. 3; BGH Beschl. vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NStZ 2018, 367, 368).

    Voraussetzung ist jedoch, dass die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig unter Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat festzusetzen Rechtsfolgen darstellen (Paul in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 318 Rn. 7a; BGH NStZ 2018, 367, 368 und st. Rspr.).

    Daran fehlt es, wenn die dem nicht angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten (BGH NStZ 2018, 367, 368; BGH Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, BeckRS 2016, 3826, Rn. 15), oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH NStZ 2018, 367, 368).

  • OLG Stuttgart, 02.08.1999 - 1 Ss 411/99
    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels des Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass die von ihm gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung bereits durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts München II vom 11. März 2019 wegen unentschuldigten Nichterscheinens in der Hauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen wurde (vgl. bereits RG, Urteil vom 19. März 1931 - II 921, 923/30, RGSt 65, 231, 232 f.; BayObLG, Urteil vom 1. Februar 1956 - 1 St 508/55, BayObLGSt 1956, 32, 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 1972 - 1 Ss 73/72, NJW 1972, 1871; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. August 1999 - 1 Ss 411/99, NStZ 2000, 52; Eschelbach in BeckOK StPO, 37. Ed., Stand 01.07.2020, § 329 Rn. 51, wobei dies überwiegend vorausgesetzt und nicht gesondert begründet wird).

    Über die Berufung des Angeklagten kann sofort durch Verwerfungsurteil, das sich zur Sache nicht verhält, geurteilt werden, während über die Berufung der Staatsanwaltschaft anschließend verhandelt und durch (Sach-)urteil entschieden werden kann (RG a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ 2000, 52; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 329 Rn. 88; Eschelbach in BeckOK StPO, § 329 Rn. 51).

    Zum einen vermag sich das Sachurteil regelmäßig nicht mit dem Verwerfungsurteil in Widerspruch zu setzen, da dort allein die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, nicht aber sachliche Voraussetzungen Gegenstand der Prüfung waren (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 52).

  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Während die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, ein Rechtsmittel zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten einzulegen, § 296 Abs. 1, Abs. 2 StPO, ist für den Angeklagten, wovon die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeht, eine Beschwer erforderlich (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 1961 - 1 StR 140/61, NJW 1962, 404; BayObLG, Beschluss vom 18. August 1977 - …

    Nach einhelliger Meinung liegt eine Beschwer dann vor, wenn sich der unmittelbare Nachteil aus der Urteilsformel ergibt (st. Rspr.; ausführlich BGH, Beschluss v. 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 608/19, BeckRS 2020, 2151; NJW 1962, 404; BayObLGSt 1977, 143; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Paul a.a.O. Rn. 5a; Allgayer a.a.O. Rn. 43).

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 608/19

    Zulässigkeit der Revision (keine Berücksichtigung sonstiger Rechts- und

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Nach einhelliger Meinung liegt eine Beschwer dann vor, wenn sich der unmittelbare Nachteil aus der Urteilsformel ergibt (st. Rspr.; ausführlich BGH, Beschluss v. 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 608/19, BeckRS 2020, 2151; NJW 1962, 404; BayObLGSt 1977, 143; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; Paul a.a.O. Rn. 5a; Allgayer a.a.O. Rn. 43).

    Belastungen aus den Urteilsgründen, etwa im Fall einer Freisprechung, genügen demgegenüber nicht (lediglich ausnahmsweise kann die Art der Urteilsbegründung den freigesprochenen Angeklagten in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigten, vgl. BGH, BeckRS 2020, 2151).

  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Begründung eines

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Soweit die Sachrüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungfrist durch weitere Einzelbeanstandungen begründet wurde, hat der Senat diese zwar im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt; Ausführungen hierzu sind jedoch nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2008, 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschl. vom 14. November 2014, 3 StR 391/14, juris).
  • BGH, 14.11.2014 - 3 StR 391/14

    Zurückweisung des Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Soweit die Sachrüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungfrist durch weitere Einzelbeanstandungen begründet wurde, hat der Senat diese zwar im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt; Ausführungen hierzu sind jedoch nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschl. vom 21. August 2008, 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschl. vom 14. November 2014, 3 StR 391/14, juris).
  • OLG München, 24.09.2007 - 2 Ws 890/07
    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Die Ausnahmeregelung gilt nur für eine Rücknahme der Berufung in der Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen ist; sie gilt nicht mehr, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen oder ausgesetzt wurde und auch nicht, wie hier, für eine Rücknahme außerhalb der Hauptverhandlung (OLG München, Beschluss vom 24. September 2007, 2 Ws 890/07 K, 891/07, NStZ 2008, 120; Paul in KK-StPO, § 329 Rn. 17; Quentin in MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 329 Rn. 86).
  • BGH, 25.04.2018 - 1 StR 136/18

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Übertragung der

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschl. vom 25. April 2018 - 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695, Rn. 3; BGH Beschl. vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NStZ 2018, 367, 368).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 575/09

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; gefährliche Körperverletzung (Verwendung

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 16. Januar 2013, 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345; Urteil vom 25. Februar 2010, 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176; Eschelbach in BeckOK StGB, 47. Ed., Stand 01.08.2020, § 224 Rn. 41 f.).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2020 - 206 StRR 277/20
    Daran fehlt es, wenn die dem nicht angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten (BGH NStZ 2018, 367, 368; BGH Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, BeckRS 2016, 3826, Rn. 15), oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH NStZ 2018, 367, 368).
  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 38/13

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: abstrakte

  • BGH, 16.01.2013 - 2 StR 520/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung: Faustschläge ins

  • OLG München, 26.06.2006 - 5St RR 181/05

    Urteilsfeststellungen zu Tatzeit und Tatort bei Vielzahl von Straftaten -

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

  • OLG Karlsruhe, 18.05.1972 - 1 Ss 73/72
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
  • BayObLG, 18.08.1977 - RReg. 3 St 179/77
  • BayObLG, 01.02.1956 - RReg. 1 St 508/55

    Gesonderte Verhandlung der Berufung der Staatsanwaltschaft

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