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   BayObLG, 29.10.2002 - 4St RR 104/2002, 4St RR 104/02   

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BayObLG, 29.10.2002 - 4St RR 104/2002, 4St RR 104/02 (https://dejure.org/2002,5685)
BayObLG, Entscheidung vom 29.10.2002 - 4St RR 104/2002, 4St RR 104/02 (https://dejure.org/2002,5685)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 4St RR 104/2002, 4St RR 104/02 (https://dejure.org/2002,5685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln; Durchführung einer Blutentnahme; Durchsuchung der Wohnung bei Gefahr im Verzug; Staatsanwaltliche Durchsuchungsanordnung; Materiellen Voraussetzungen einer Durchsuchung beim Verdächtigen

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 142 (Ls.)
  • NZV 2003, 148
  • JR 2003, 300
  • BayObLGSt 2002, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BayObLG, 29.10.2002 - 4St RR 104/02
    Die Bejahung der staatsanwaltschaftlichen Anordnungskompetenz gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Gefahr im Verzug hält auch im Lichte neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 1121 = NStZ 2001, 382 = StV 2001, 207) rechtlicher Überprüfung stand.

    2.2.1 Das Bundesverfassungsgericht knüpft in der genannten grundlegenden Entscheidung an die von der Rechtsprechung geprägte Begriffsbestimmung an, wonach Gefahr im Verzug vorliegt, wenn die vorherige richterliche Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfG NJW 2001, 1121/1123; BGH JZ 1962, 609/610).

    Es unterzieht diesen Begriffsgehalt aber im Hinblick auf das gesetzgeberisch gewollte und verfassungsrechtlich gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Richtervorbehalt und Eilzuständigkeit im Rahmen des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO einer engen, der umfassenden fachgerichtlichen Überprüfung zugänglichen Auslegung (BVerfG NJW 2001, 1121/1122 f.).

    Die Annahme von Gefahr im Verzug ist durch die Benennung konkreter fallbezogener, über reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte Vermutungen hinausgehende Tatsachen zu begründen und aktenmäßig zu dokumentieren (BVerfG NJW 2001, 1121/1123 f.).

    Die Ermittlungsbehörden müssen, unbeschadet allgemeiner Erwägungen zur (Un-)Erreichbarkeit des zuständigen Richters zu bestimmten Zeiten, regelmäßig versuchen, dessen Anordnung zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen (BVerfG NJW 2001, 1121/1123).

    Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- und Notdienstes, zu sichern (BVerfG NJW 2001, 1121/1123).

    Ob dies die Notwendigkeit bedingt, für jedes Gericht - gegebenenfalls nach Maßgabe von § 22 c GVG - einen ermittlungsrichterlichen Eildienst über 24 Stunden an 7 Tagen der Woche vorzuhalten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung durch den Senat (vgl. insoweit zum Meinungsstand DRiZ 2001, 482; bejahend: Krehl JR 2001, 491/492 f.; Einmahl NJW 2001, 1393/1394; Sendler NJW 2001, 1256/1257; Asbrock StV 2001, 322/324; offengelassen: Amelung NStZ 2001, 337/339 f.; ablehnend: Bittmann wistra 2001, 451/453).

    Insoweit verkennt die Revision, dass sich die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 20.2.2001 zur Unzulänglichkeit kriminalistischer Alltagserfahrungen (BVerfG NJW 2001, 1121/1123) nicht auf die Durchsuchungsziele des § 102 StPO beziehen, sondern auf die Feststellung der tatsächlichen Gründe einer Eilzuständigkeit gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO.

    Damit würde er den verfassungsrechtlich vorgegebenen Dokumentations- und Begründungsanforderungen nicht entsprechen und vermöchte eine Eilzuständigkeit nicht zu begründen (BVerfG NJW 2001, 1121/1124; vgl. auch Krehl in JR 2001, 491/493).

    Ein solcher Versuch ist in der Regel unverzichtbar und kann nicht durch den abstrakten Hinweis ersetzt werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erreichen (BVerfG NJW 2001, 1121/1123).

    Bereits kurzzeitige Verzögerungen hätten dem Angeklagten - zumindest aus damaliger Sicht, vgl. BVerfG NJW 2001, 1121/1124 - die Möglichkeit eröffnet, Beweismittel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus BayObLG, 29.10.2002 - 4St RR 104/02
    Diese reicht im Rahmen des § 102 StPO hinsichtlich des mit der Durchsuchung verfolgten Sicherungszwecks aus (vgl. BVerfG StV 1994, 353/354; BGH StV 1988, 90).
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