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   BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02   

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BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02 (https://dejure.org/2003,3310)
BayObLG, Entscheidung vom 30.01.2003 - 2Z BR 121/02 (https://dejure.org/2003,3310)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 2Z BR 121/02 (https://dejure.org/2003,3310)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 14 Nr. 1
    Kriterien für Nachteil durch bauchliche Veränderung

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 22 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1
    Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - Zustimmungspflicht - Neubau einer Doppelgarage auf Sondernutzungsfläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine bauliche Veränderung nachteilig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beurteilung der Auswirkung baulicher Veränderungen auf Wohnungseigentümer aufgrund der Feststellung der tatsächlichen Gesichtspunkte; Anspruch auf Beseitigung der Doppelgarage; Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands von Gemeinschaftseigentum ; ...

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 110/01
  • LG München I - 1 T 72/02
  • BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 952
  • NZM 2003, 720
  • ZMR 2003, 514
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 104/00

    Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Allerdings kann die Teilungserklärung in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG (siehe etwa BayObLGZ 2001, 41; BayObLG ZMR 2001, 829 sowie Niedenführ/Schulze § 22 R n. 30 m. w. N.) bestimmen, dass kein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Bauteilen ändern darf.

    Schließlich folgt aus § 6 Abs. 1 GO, dass die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander weitgehend dem von Nachbarn annähern wollten (siehe z.B. BayObLGZ 2001, 41; BayObLG ZMR 2001, 472).

  • BayObLG, 18.01.1995 - 2Z BR 118/94

    Verlangen, eine bauliche Veränderung zu beseitigen

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    a) Der Entscheidung steht nicht bereits der durch Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 18.1.1995 (2Z BR 118/94 = WE 1995, 377) rechtskräftige Beschluss der Kammer vom 30.9.1994 entgegen.
  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 22/92

    Nachträgliche Balkonverglasung - zustimmungspflichtig?

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Aber nicht jede Veränderung, etwa des optisch-architektonischen Erscheinungsbilds, stellt bereits eine das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung dar (BayObLG WuM 1995, 449; NJW-RR 1993, 337; Staudinger/Bub WEG § 22 Rn. 75 m. w. N.).
  • BayObLG, 27.04.2001 - 2Z BR 70/00

    Zustimmung und Kostentragung von baulichen Veränderungen durch die

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Allerdings kann die Teilungserklärung in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG (siehe etwa BayObLGZ 2001, 41; BayObLG ZMR 2001, 829 sowie Niedenführ/Schulze § 22 R n. 30 m. w. N.) bestimmen, dass kein Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Bauteilen ändern darf.
  • BayObLG, 18.01.2001 - 2Z BR 65/00

    Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur erstmaligen Herstellung eines

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Auf die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund der Teilungserklärung einen Anspruch auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands von Gemeinschaftseigentum hätte (vgl. etwa BayObLG ZMR 2001, 469), kommt es nicht an.
  • BayObLG, 23.01.2001 - 2Z BR 116/00

    Vorschriften über Abstandsflächen in Privatrecht und öffentlichem Recht, mit

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Schließlich folgt aus § 6 Abs. 1 GO, dass die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander weitgehend dem von Nachbarn annähern wollten (siehe z.B. BayObLGZ 2001, 41; BayObLG ZMR 2001, 472).
  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Nach herrschender Rechtsprechung bedarf die Zustimmung zur baulichen Veränderung nicht der Form eines Eigentümerbeschlusses (§ 23 WEG; BayObLG ZWE 2001, 609; Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 14); sie kann formlos, auch konkludent, erteilt werden.
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (siehe BGHZ 116, 392/396).
  • BayObLG, 01.06.1995 - 2Z BR 34/95

    Tatrichterliche Feststellung über die Nachteiligkeit einer Veränderung des

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    Aber nicht jede Veränderung, etwa des optisch-architektonischen Erscheinungsbilds, stellt bereits eine das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung dar (BayObLG WuM 1995, 449; NJW-RR 1993, 337; Staudinger/Bub WEG § 22 Rn. 75 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02
    An die formlose Zustimmung ist grundsätzlich auch ein Rechtsnachfolger gebunden (OLG Hamm WE 1996, 351 f.; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 22 Rn. 12 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2006 - 3 Wx 197/06

    WEG : Zustimmungsfreie bauliche Veränderungen

    Die danach erforderliche Zustimmung kann formfrei und auch außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung erklärt werden (Staud./Bub, a.a.O., § 22, 50; BayObLG NJW-RR 2003, 952).
  • KG, 04.12.2006 - 24 W 201/05

    Wohnungseigentum: Voraussetzungen eines gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine konkludente, formlose Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer unzulässigen baulichen Veränderung auch für einen Sonderrechtsnachfolger bindend sein kann (BayObLG NJW-RR 2003, 952, Rdnr. 16 nach juris; einschränkend KG ZMR 2005, 75, Rdnr. 14 nach juris und OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657, Rdnr. 16 nach juris: Baubeginn muss im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits erfolgt sein).
  • OLG Zweibrücken, 02.02.2004 - 3 W 251/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Bauliche Veränderung durch Anbringung einer Markise

    in FG-Prax 2003, 60 und OLGR 2003, 168; BayObLG NJW-RR 1996, 266; BayObLG NJW-RR 2003, 952, 953, jeweils m. w. N.).

    Sie kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2002 - 3 W 179/02 -, abgedr. in FG-Prax 2003, 60, 61 m. w. N.; BayObLGR 2003, 423 [LS]; BayObLG NJW-RR 2003, 952).

  • OLG Zweibrücken, 25.09.2006 - 3 W 213/05

    Ich seh’ etwas, was du nicht siehst: Streit um mobile Antenne

    Eine relevante Beeinträchtigung ist allerdings nicht schon immer dann zu bejahen, wenn der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verändert wird; erforderlich ist vielmehr weiter, dass sich die Veränderung objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Anlage auswirkt (BGH aaO und NJW 1992, 978, 979; Senat, etwa Beschlüsse vom 8. November 2005 - 3 W 101/05 - und vom 21. September 1999 - 3 W 141/99 = FGPrax 1999, 220 und OLGR 2000, 131; BayObLG NJW-RR 1996, 266 und 2003, 952, 953, …
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 65/04

    Abdingbarkeit der und Anforderungen an die Zustimmungsbedürftigkeit bei baulichen

    Der überwiegenden Rechtsprechung folgend geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks nur dann zustimmungsbedürftig ist, wenn die Veränderung auch nachteilig ist (BGHZ 116, 392/396; BayObLG WuM 1995, 449; NJW-RR 2003, 952; OLG Schleswig NJW-RR 1999, 666; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 220; Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 22 Rn. 19).
  • OLG Köln, 01.12.2004 - 16 Wx 204/04

    Zum Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür zum Schutz gegen Einbruchsgefahr

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer vergleichbaren Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Beschluss vom 19.12.1991 - V ZB 27/90 -, NJW 1992, 978, 979; BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - 2Z BR 121/02 - NJW-RR 2003, 952).
  • LG München I, 16.02.2009 - 1 S 20283/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer Beschlussanfechtungsklage gegen

    11 Die Kammer hält den vorliegenden Fall auch nicht mit der Entscheidung des BayObLG in NJW-RR 2003, 952 für vergleichbar.
  • OLG Zweibrücken, 08.11.2005 - 3 W 213/05
    Eine relevante Beeinträchtigung ist allerdings nicht schon immer dann zu bejahen, wenn der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verändert wird; erforderlich ist vielmehr weiter, dass sich die Veränderung objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Anlage auswirkt (BGH aaO und NJW 1992, 978, 979 [BGH 19.12.1991 - V ZB 27/90] ; Senat, etwa Beschlüsse vom 08. November 2005 - 3 W 101/05 - und vom 21. September 1999 - 3 W 141/99 = FGPrax 1999, 220 und OLGR 2000, 131; BayObLG NJW-RR 1996, 266 und 2003, 952, 953, …
  • LG Koblenz, 10.03.2014 - 2 S 49/13

    Bleibt Gemeinschaftseigentum an Heizungsanlage nach Teilung bestehen?

    Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Fall, dass zwei Teileinheiten einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft nachträglich eine gemeinsame Heizung einbauen, bestätigt: Da durch einen solchen nachträglichen Einbau die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berührt würden (und sie gem. § 16 Abs. 6 WEG auch die Kosten der neuen Heizung nicht tragen müssten), wäre deren Zustimmung zum Einbau der Heizung nicht erforderlich (vgl. dazu etwa BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 in NZM 2002, 74 und Beschluss vom 30. Januar 2003 in NZM 2003, 720 sowie OLG München, Beschluss vom 13. März 2006 in NZM 2006, 783), sie könnten diesen daher grundsätzlich nicht verhindern, obwohl auch in diesem Fall neues Gemeinschaftseigentum geschaffen und ihnen "aufgedrängt" würde.
  • LG Düsseldorf, 04.05.2010 - 16 S 57/09

    Keine Rückwirkung bei Änderung der Kostenverteilung gem. § 16 III WEG/ Zur

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer vergleichbaren Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Beschluss vom 19.12.1991, V ZB 27/90; BayObLG, NJW-RR 2003, 952).
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