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   BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97   

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BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1998,4685)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1998,4685)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 1998 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1998,4685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Erbscheinverfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO; Anhängigkeit eines Zivilrechtsstreits zwischen den Erbprätendenten zur Feststellung des Erbrechts; Voraussetzungen der Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins; Voraussetzungen der Aussetzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2359; FGG § 12; ZPO § 148
    Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 334
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 29.07.1969 - BReg. 1b Z 35/69

    Voraussetzungen für die Aussetzung eines Erbscheinsverfahrens; Widerruf einer

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Nach allgemeiner Auffassung kann ein Erbscheinsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn zwischen den Erbprätendenten ein Zivilrechtsstreit zur Feststellung des Erbrechts anhängig ist (BayObLGZ 1964, 231/234 und 1969, 184/185 f.; Keidel/Amelung FGG 13. Aufl. § 12 Rn. 64 und 70, Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 39).

    Das Nachlaßgericht hat die Erteilung eines Erbscheins abzulehnen, wenn rechtskräftig festgestellt ist, daß der Antragsteller nicht oder nicht in dem von ihm behaupteten Umfang Erbe geworden ist ( BGB -RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2359 Rn. 3) und, sofern Dritte als Erben nicht ernsthaft in Betracht kommen (MünchKomm/Promberger BGB 3. Aufl. § 2359 Rn. 16 ff.), grundsätzlich demjenigen den Erbschein zu erteilen, dessen Erbrecht rechtskräftig festgestellt ist (BayObLGZ 1969, 184/186; siehe auch Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Überbl. vor § 2353 Rn. 7, Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2360 Rn. 4).

    Die Aussetzung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (BayObLGZ 1969, 184/186) und auch dann zulässig, wenn der Antragsteller ihr nicht zustimmt oder widerspricht (BayObLG aaO; Jansen Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 39, Keidel/Amelung § 12 Rn. 67).

  • OLG München, 11.11.1994 - 15 W 1742/94

    Aussetzung einer erbrechtlichen Stufenklage wegen eines rechtshängigen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Das Streitgericht ist an das Ergebnis des Erbscheinsverfahrens nicht gebunden (vgl. auch OLG München NJW-RR 1995, 779/780).
  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Der Beteiligte zu 1 hat gegen den Senatsbeschluß vom 3.9.1996 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az. 1 BvR 1937/97), über die noch nicht entschieden ist.
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Da es sich nach seiner Auffassung damit in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 3.9.1996 setzen würde, hat es die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Az. IV ZB 19/97).
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
    Diese Entscheidung hat der Senat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204 ff.) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  • OLG München, 08.03.2016 - 31 Wx 386/15

    Bindung des Nachlassgerichts an die Feststellung des Erbrechts durch das

    a) Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bindet das das Erbrecht feststellende Urteil in den Grenzen der subjektiven Rechtskraft das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; MüKoBGB/J. Mayer, BGB 6. Auflage § 2359 Rn. 35, Palandt/Weidlich, BGB 75. Auflage § 2353 Rn. 7, NK-BGB/Kroiß, 4. Auflage § 2359 Rn. 7, Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage § 2359 Rn. 19; Überblick zum Meinungsstand bei Staudinger/Herzog, BGB § 2359 Rn. 21).

    Bereits das BayObLG hat entschieden, dass "verbindliche Klarheit zwischen den Beteiligten darüber, wer von ihnen als Erbe anzusehen ist, nur im Feststellungsrechtstreit geschaffen werden [kann]..., das im Feststellungsrechtstreit ergehende Urteil [erwächst] in Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 325 ZPO)." (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; vgl. auch KG FamRZ 96, 1572, 1575: "Die Bindung des Nachlassgerichts an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil [entfällt] dann, wenn neben den Parteien des Feststellungsprozesses noch andere Personen als Erbprätendenten in Betracht kommen, deren schutzwürdige Belange das Nachlassgericht zu berücksichtigen hat."; ebenso Zimmermann ZEV 2010, 457, 461).

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZB 11/22

    Bindungdwirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils gemäß §§ 2342 ,

    aa) Hierbei besteht Einigkeit darüber, dass das Nachlassgericht in den objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges, in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten ergangenes streitiges Endurteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354, 356 [juris Rn. 71]; OLG Frankfurt ErbR 2019, 589 [juris Rn. 16]; OLG München MittBayNot 2017, 76 Rn. 17; OLG Frankfurt ZEV 2016, 275 Rn. 19 f.; OLG Brandenburg ZEV 2010, 143 f. [juris Rn. 26 f.]; BayObLG FamRZ 1999, 334 unter II.1.
  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 371/13

    Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Feststellungsurteil

    Nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entfalten rechtskräftige Urteile im Zivilprozess über die Feststellung des Erbrechts regelmäßig Bindungswirkung für das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über einen Erbscheinsantrag, wenn die Parteien des Zivilprozesses mit den an dem Erbscheinsverfahren beteiligten Erbprätendenten wie vorliegend identisch sind (vgl. Senat Beschluss vom 30.12.2013, Az. 20 W 287/13, unveröffentlicht; BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998, Az. 1Z BR 187/97, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.06.1996, Az. 1 W 3981/94, Rn. 28; beide zitiert nach juris; Stephanie Herzog in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 BGB, Rn. 24; J. Lange in Herberger / Martinek / Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2359 BGB, Rn. 8, J. Mayer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2359 BGB, Rn. 35 und 32 ff.; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 2353, Rn. 23).
  • KG, 02.06.2014 - 25 U 4/14

    Vermutungswirkung des Erbscheins: Erbprätendentenstreit vor dem Prozessgericht;

    6 b. Darüber hinaus folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass dem Erbschein im vor dem Prozessgericht geführten Rechtsstreit zweier Erbprätendenten keine Wirkung zukommt (so jedenfalls für die Frage der Testamentsauslegung: BGH NJW 1983, 672; BGH NJW 1983, 277; BGH NJW-RR 1987, 1090; BGH NJW 1993, 2171, 2172; gegen eine präjudizielle Wirkung des Erbscheins : BVerfG NJW-RR 2005, 1600; vgl. auch Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl. Rn. 3 zu § 2365; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB, Staudinger-Herzog, a.a.O.Rn. 50 zu § 2365 BGB; Soergel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 4 zu § 2365; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger BGB, Bd. 3, 3. Aufl. 2011, Rn. 11 zu § 2365; Ebenroth, Erbrecht, 1992, Rn. 1060; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 2001, § 39 VII 2 e; v. Lübtow, Erbrecht, Bd. II, 1971 II, S. 1024; Burandt/Rojahn/Seiler Erbrecht, 2011 Rn. 12 f.), da jede andere Lösung eine zumindest eingeschränkte Bindung des Prozessgerichts an das nicht auf eine verbindliche Streitentscheidung ausgerichtete nachlassgerichtliche Verfahren bedeutet, obwohl der Erbschein - anders als das zwischen den Erbprätendenten ergangene zivilprozessuale Urteil - selbst für das Nachlassgericht keine verbindliche Feststellung begründet (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334; Staudinger-Herzog, a.a.O. Rn. 50 zu § 2365 BGB; Münchner-Kommentar- Meyer a.a.O., Rn. 22 zu § 2365 BGB).
  • OLG Köln, 27.04.2022 - 2 Wx 72/22

    Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Begründung

    Nach ganz herrschender Meinung ist das Nachlassgericht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334; OLG Frankfurt a.M., ErbR 2016, 464 m.w.N.; OLG Düsseldorf ErbR 2020, 354 m.w.N.; Staudinger/ Herzog, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2353 Rn. 386; MünchKomm/Leipold, BGB, 8. Auflage 2020, § 1922 Rn. 224).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2009 - 13 U 98/08

    Feststellungsklage: Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Feststellung der

    Denn das Nachlassgericht hat die Erteilung eines Erbscheins abzulehnen, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Antragsteller nicht oder nicht in dem von ihm behaupteten Umfang Erbe geworden ist und - sofern Dritte als Erben ernsthaft nicht in Betracht kommen - grundsätzlich demjenigen den Erbschein zu erteilen, dessen Erbrecht rechtskräftig festgestellt ist (BayObLG in FamRZ 1999, 334).
  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Zimmermann, ZEV 2010, 457 [461] -.
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Da die weitere Beschwerde entscheidungsreif ist, insbesondere nach Auffassung des Senats nicht von der Klärung weiterer umstrittener Tatsachen abhängt, hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den zwischen den Erbprätendenten vor der streitigen Gerichtsbarkeit anhängigen Feststellungsrechtsstreit über das Erbrecht nicht für angebracht (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 334).
  • OLG Nürnberg, 07.07.2020 - 10 XV 1/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

    Die Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG begründet - hier in Verbindung mit § 9 LwVG - für das entscheidende Gericht ein Recht, das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auszusetzen, jedoch keine Aussetzungspflicht (OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2011 - 3 W 58/11 -, juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998 - 1Z BR 187/97 -, juris Rn. 8; Pabst in: Münchener Kommentar, FamFG, 3. Aufl., § 21 Rn. 8).
  • BGH, 03.03.2005 - BLw 34/04

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen mangels Zulassung durch

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab.
  • BayObLG, 16.03.2005 - 1Z BR 77/04

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Zuwendung an Familienstämme der

  • KG, 11.11.2014 - 1 W 547/14

    Eintragungshindernis des fehlenden Erbfolgenachweises: Nachweis der Erbeinsetzung

  • OLG Rostock, 30.03.2023 - 3 W 30/23

    Aussetzung des Erbschaftsprozesses wegen laufendem Erbscheinsverfahren

  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

  • OLG Nürnberg, 13.05.2019 - 2 W XV 1495/18

    Beitritt zum Pachtvertrag

  • OLG Brandenburg, 19.01.2000 - 9 UF 279/99

    Aussetzung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs - Warten auf

  • OLG Celle, 02.01.2024 - 6 W 166/23

    Aussetzung; Nachlasssache; Beschwerdeverfahren; Abhilfeprüfung; Erstgericht;

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