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   BayObLG, 30.05.2003 - 2Z BR 129/02   

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https://dejure.org/2003,5995
BayObLG, 30.05.2003 - 2Z BR 129/02 (https://dejure.org/2003,5995)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.2003 - 2Z BR 129/02 (https://dejure.org/2003,5995)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 2003 - 2Z BR 129/02 (https://dejure.org/2003,5995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 45 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 136, 135 Abs. 2, 892 Abs. 1 Satz 2 BGB
    Beachtung einer formlos mitgeteilten einstweiligen Verfügung durch das Grundbuchamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfung der Eintragungsbewilligung als Voraussetzung der Eintragung einer Vormerkung; Prüfung der Verfügungsbefugnis als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis; Verbot der Abgabe der Bewilligung durch einstweilige Verfügung gegen den Eigentümer; Beachtung der ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Gerichtliches Bewilligungsverbot

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 45 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 136, 135 Abs. 2, 892 Abs. 1 Satz 2 BGB
    Beachtung einer formlos mitgeteilten einstweiligen Verfügung durch das Grundbuchamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 573
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 20/94

    Amtswiderspruch zur Verhinderung von Gutglaubenserwerb

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2003 - 2Z BR 129/02
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte darf das Grundbuchamt nicht einen Rechtserwerb allein auf Grund guten Glaubens des Erwerbers herbeiführen (BayObLGZ 1994, 66/71 f.; Demharter § 19 Rn. 59, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18

    Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder

    Zur Begründung wird angeführt, dass das Grundbuchamt nicht daran mitwirken dürfe, einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens stattfinde (vgl. BayObLG, MittBayNot 2004, 41, 42 mit abl. Anm. Heinemann; Bauer/Schaub/Kössinger, GBO, 4. Aufl., § 19 Rn. 251; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 19 Rn. 58 und § 22 Rn. 52; Becker, ZfIR 2019, 253, 256; aA Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 4. Aufl., AT H Rn. 53 f.; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Nach § 20 Rn. 181; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 892 Rn. 67; Staudinger/Kohler, BGB [2017], § 135 Rn. 106; Stöber/Morvilius, GBO-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 361).
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