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   BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87   

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https://dejure.org/1987,2988
BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87 (https://dejure.org/1987,2988)
BayObLG, Entscheidung vom 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87 (https://dejure.org/1987,2988)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juni 1987 - BReg. 3 Z 90/87 (https://dejure.org/1987,2988)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Mitwirken des Präsidenten des Landgerichts als Richter in Notarkostenbeschwerdeverfahren

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 254
  • MDR 1987, 945
  • DNotZ 1988, 260
  • Rpfleger 1987, 478
  • BayObLGZ 1987 Nr. 36
  • BayObLGZ 1987, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 08.05.1985 - BReg. 3 Z 37/85

    Mitwirkung eines Notars als Richter am Notarkostenbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 30.06.1987 - BReg. 3 Z 90/87
    "Der Präsident des Landgerichts ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, in Notarkostenbeschwerdeverfahren als Richter mitzuwirken, weil er als Organ der Justizverwaltung kraft Gesetzes zur Sache zu hören ist (Fortführung von BayObLGZ 1985, 182).«.
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89).
  • OLG Oldenburg, 15.09.2005 - 5 W 130/05

    Gerichtsgebühr in Vormundschaftssachen bei beschränkter Personensorge

    Dies ist hinsichtlich derjenigen richterlichen Amtsträger, denen die Aufgaben der Justizverwaltung unmittelbar zufallen, also hinsichtlich der Landgerichtspräsidenten und ihrer ständigen Vertreter weitestgehend anerkannt (vgl. u. a. Senat, MittBayNot 1998, 202, 203; BayObLG, NJW-RR 1988, 254 ; OLG Stuttgart, DNotZ 1972, 185 f.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 156 Rdnr. 67; Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 6 FGG Rdnr. 38).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 179/91

    Wahlrecht des Notars bei Kostengesamtschuldnern

    Die Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) in der Urkunde die Kosten der Beurkundung übernommen hat, und die Übung der Notare, in solchen Fällen zunächst den hiernach Haftenden in Anspruch zu nehmen, vermögen hieran nichts zu ändern, da es sich hierbei um eine Vereinbarung handelt, die lediglich das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betrifft (BayObLG JurBüro 1988, 89/90; Rohs/Wedewer § 2 Rn. 12).
  • LG Mönchengladbach, 12.01.2005 - 5 T 305/04

    Amtspflichten des Notars beim Versand vollstreckbarer Ausfertigungen

    Denn insoweit handelt es sich nur um eine das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betreffende Regelung (BayObLG JurBüro 1988, 89 = DNotZ 1988, 260 ).
  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 3 Z 132/91

    Geschäftswert der Auflassung bei Nebenentschädigungen

    Die Tatsache, daß die Beteiligte zu 2) in der Urkunde die Kosten der Beurkundung übernommen hat, und die Übung der Notare, in solchen Fällen zunächst den hiernach Haftenden in Anspruch zu nehmen, vermögen hieran nichts zu ändern, da es sich hierbei um eine Vereinbarung handelt, die lediglich das Innenverhältnis der Urkundsbeteiligten betrifft (BayObLG JurBüro 1988, 89/90; Rohs/Wedewer § 2 Rdnr. 12).
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