Rechtsprechung
   BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2768
BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92 (https://dejure.org/1992,2768)
BayObLG, Entscheidung vom 30.07.1992 - 2Z BR 49/92 (https://dejure.org/1992,2768)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 2Z BR 49/92 (https://dejure.org/1992,2768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eintragung einer vom Gesetz abweichenden Lastenregelung und Kostenregelung im Grundbuch; Wirkung einer vom Gesetz abweichenden Lastenregelung und Kostenregelung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 748, § 1010 Abs. 1
    Eintragung von § 748 BGB abweichender Regelungen der Miteigentümer eines Grundstücks über die Lasten- und Kostentragung im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Miteigentümer; Grundstück; Lasten- und Kostentragung; Grundbuch; Eintragung; Sondernachfolger; Wirkung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1993, 391
  • Rpfleger 1993, 59
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 29.07.1988 - BReg. 2 Z 76/88

    Zum dinglichen Inhalt eines Wohnungsrechts

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    b) Nach Ansicht des Senats ist dieser Meinung der Vorzug zu geben; die Grundsätze des Sachenrechts (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 268/269) stehen nicht entgegen.

    Daraus folgt, dass die Auslegung hier weiteren Spielraum gewähren muss, als er sonst bei dinglichen Rechten besteht; es kann hier jedenfalls keine engeren Grenzen geben als etwa beim gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher, das durch Vereinbarung der Beteiligten sogar abgeändert werden kann, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch verletzt werden (BGHZ 95, 99/100; BayObLGZ 1985, 6/9; 1988, 268/269 zum dinglichen Wohnungsrecht).

  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    Eine solche Regelung sprengt den Rahmen des § 1010 Abs. 1 BGB auch bei weiter Auslegung; eine deliktische Schadensersatzpflicht oder die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Pflichten (vgl. dazu BGHZ 62, 243/246 f.; Palandt/Thomas Rn. 3, BGB -RGRK von Gamm Rn. 12, MünchKomm/K.Schmidt Rn. 33, jeweils zu § 741) kann ebenso wenig wie eine andere Schadensersatzpflicht durch Eintragung in das Grundbuch "verdinglicht" werden.
  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 37/84

    Vertraglicher Abschluss der Überlassung der Ausübung der Nießbrauchs

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    Daraus folgt, dass die Auslegung hier weiteren Spielraum gewähren muss, als er sonst bei dinglichen Rechten besteht; es kann hier jedenfalls keine engeren Grenzen geben als etwa beim gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher, das durch Vereinbarung der Beteiligten sogar abgeändert werden kann, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch verletzt werden (BGHZ 95, 99/100; BayObLGZ 1985, 6/9; 1988, 268/269 zum dinglichen Wohnungsrecht).
  • BayObLG, 10.01.1985 - BReg. 2 Z 117/84

    Zur Zulässigkeit von Inhaltsänderungen des Nießbrauchs

    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    Daraus folgt, dass die Auslegung hier weiteren Spielraum gewähren muss, als er sonst bei dinglichen Rechten besteht; es kann hier jedenfalls keine engeren Grenzen geben als etwa beim gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher, das durch Vereinbarung der Beteiligten sogar abgeändert werden kann, soweit dadurch nicht die begriffswesentlichen Grenzen zwischen Eigentum und Nießbrauch verletzt werden (BGHZ 95, 99/100; BayObLGZ 1985, 6/9; 1988, 268/269 zum dinglichen Wohnungsrecht).
  • KG, 27.02.1976 - 1 W 1126/75
    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    Nun kann der Begriff der "Verwaltung", wie er in den §§ 745, 746 und 1010 Abs. 1 BGB verwendet wird, zwanglos auch so ausgelegt werden, dass er die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Regelung darüber, wer sie zu tragen hat, umfasst (vgl. zum Begriff der Verwaltung OLG Köln OLGZ 1976, 276/277 f.; Walter DNotZ 1975, 522/523); diese Auslegung hat, da sie die Zusammenhänge wahrt und zu sinnvolleren Ergebnissen führt, den Vorrang vor der rein an der Terminologie und an der Paragraphenfolge des Gesetzes orientierten Auslegung.
  • OLG Hamm, 19.02.1973 - 15 W 126/72
    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    Eine Regelung über die Verwaltung und Benutzung wirkt nach § 746 BGB nicht nur für, sondern auch gegen einen Sondernachfolger; bei einem Grundstück gilt das zweite gemäß § 1010 Abs. 1 BGB aber nur, wenn die getroffene Regelung als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist, Daraus, dass in § 1010 Abs. 1 BGB neben anderen Regelungsgegenständen die Verwaltung und Benutzung (§§ 745, 746 BGB ), nicht aber Lasten- und Kostentragung (§ 748 BGB ) genannt sind, folgert das Oberlandesgericht Hamm (DNotZ 1973, 546; ebenso LG Köln MittRhNotK 1984, 104), dass eine vom Gesetz abweichende Lasten- und Kostenregelung nicht im Grundbuch eingetragen werden könne, um gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers zu wirken; dies sei mit der Sondervorschrift des § 1010 Abs. 1 BGB und mit dem sachenrechtlichen Typenzwang nicht vereinbar (aaO S. 549).
  • LG Traunstein, 14.06.1978 - 4 T 196/78
    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    In Rechtsprechung und Literatur wird aber auch die Meinung vertreten, dass eine von der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 748 BGB abweichende Bestimmung der Miteigentümer über die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Grundstücks (oder was sich weitgehend damit deckt, über dessen Unterhaltung) im Rahmen von § 1010 Abs. 1 BGB eintragungsfähig sei (OLG Nürnberg Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern 1906, 365 (Nr. 18); LG Traunstein MittBayNot 1978, 157; KE-HE/Ertl/Albrecht Grundbuchrecht 4.Aufl. Einl. D 31; Meikel/Sieveking Grundbuchrecht 7.Aufl. Einl. C 54; Haegele/Schöner/Stöbet Grundbuchrecht 9.Aufl. Rn. 1467; Döbler MittRhNotK 1983, 181/185).
  • BayObLG, 26.03.1973 - BReg. 2 Z 11/73
    Auszug aus BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
    Bei einer Eintragung gemäß § 1010 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Anteilsbelastung eigener Art, eine besondere Art des dinglichen Rechts, die keinem der sonst im Bürgerlichen Gesetzbuch vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht (BayObLGZ 1973, 84/88; BayObLG Rpfleger 1980, 478; KEHE/Ertl/Albrecht Einleitung D 22; Meikel/ Sieveking Einleitung C 55).
  • OLG Hamm, 12.10.2016 - 15 W 182/16

    Eintragungsfähigkeit von Regelungen über die interne Willensbildung der

    Mit seinem Beschluss vom 20.01.2011, auf den sich die Beschwerde bezieht, hat der Senat lediglich seinen Standpunkt hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Kostenregelungen im Zusammenhang mit Verwaltungsregelungen modifiziert und sich insoweit der Rechtsprechung des BayObLG (DNotZ 1993, 391ff) angeschlossen.
  • OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10

    Zulässigkeit einer einzelne Regelungen der Gemeinschaftsordnung beanstandenden

    Das ist hier nicht der Fall, weil die Lasten des gemeinschaftlichen Grundstücks sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung hier nicht nach einem anderen Maßstab als dem des § 748 BGB verteilt werden (BayObLG DNotZ 1993, 391 = Rpfleger 1993, 59).
  • LG Memmingen, 04.06.1998 - 4 T 849/98

    "Miteigentümerregelung" nach § 1010 BGB durch Alleineigentümer

    Nach einer Entscheidung des BayObLG (MittBayNot 1992, 333) kann hierbei auch eine Lasten- und Kostentragungsregelung miteinbezogen werden.
  • BayObLG, 21.07.1994 - 2Z BR 56/94

    Eintragung der Benutzungsregelung für einer Duplex-Garage im Grundbuch

    Offenbleiben kann, ob die Eintragung gemäß § 1010 Abs. 1 BGB den Nachteil hat, daß eine Eintragung der in der Praxis vorkommenden Verbindung der Gebrauchsregelung mit einer Regelung über die Lasten- und Kostentragung nicht möglich ist (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1993, 59 f.; Ertl DNotZ 1988, 4/11; Palandt/Bassenge BGB 53. Aufl. § 1010 Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht