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   BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03   

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BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03 (https://dejure.org/2003,7407)
BayObLG, Entscheidung vom 30.07.2003 - 3Z BR 117/03 (https://dejure.org/2003,7407)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Juli 2003 - 3Z BR 117/03 (https://dejure.org/2003,7407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1451; ; BGB § 1472 Abs. 3; ; GVG § 17 Abs. 1; ; GVG § 17a Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten; Identität des Anspruches auf Mitwirkung des anderen Ehegatten vor und nach Rechtskraft der Scheidung; Zulässigkeit des Verfahrens nach der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit; Ersetzung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 2
  • FGPrax 2003, 227
  • FamRZ 2004, 879
  • BayObLGZ 2003, 195
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
    d) Da die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG auch auf das Verhältnis zwischen freiwilliger Gerichtsbarkeit und streitiger Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, ist auch § 17a Abs. 5 GVG heranzuziehen (vgl. BGHZ 130, 159/162; Bassenge/Herbst/Roth § 1 FGG Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege 17a GVG Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 61. Aufl. 17a GVG Rn. 3).

    Aus diesem Grund unterbleibt die Prüfung des Rechtsmittelgerichts nicht nur dann, wenn zuvor eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 und 4 GVG ergangen ist, sondern auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht nur konkludent durch die von ihm getroffene Entscheidung die Zulässigkeit bejaht hat (vgl. Kissel NJW 1991, 945/950; Keidel/ Schmidt § 1 Rn. 29; Thomas/Putzo/Hüßtege § 17a GVG Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers § 17a GVG Rn. 15), soweit das Gericht nicht gegen § 17a Abs. 3 Satz 2.GVG verstoßen, also trotz Rüge einer Partei nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat (BGHZ 130, 159/163 m. w. N.; BayObLG NJW-RR 2000, 1543; Keidel/Schmidt aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers § 17a GVG Rn. 16; Zöller/Gummer § 17a GVG Rn. 18; Boin NJW 1998, 3747).

  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
    Dies gilt jedenfalls für das Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit und den echten privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ganz herrschende Meinung: vgl. BGH NJW 2001, 2181; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 1 FGG Rn. 8; Thomas/ Putzo/Hüßtege ZPO 25. Aufl. § 17 GVG R. 2; Zöller/Gummer 23. Aufl. vor § 17 GVG Rn. 11 , Keidel/Sternal FGG 15.Aufl. § 5 Rn. 12 ), zu denen das Verfahren zur Ersetzung einer Zustimmung zählt (vgl. Keidel/Schmidt § 12 Rn. 227).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
    Diese sind nur noch persönliche Schulden des Handelnden, selbst gemeinsames Handeln beider Ehegatten begründet keine Gesamthandsschuld, sondern nur eine Gesamtschuld beider Ehegatten nach §§ 426 ff. BGB (vgl. BGH FamRZ 1986, 40/41; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO; Staudinger/Thiele § 11475 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter § 1472 Rn. 4; Palandt/Diederichsen § 1471 Rn. 2).
  • BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96

    Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB

    Auszug aus BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
    Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann nur ersetzt werden, wenn die Einzelheiten dieses Rechtsgeschäftes festliegen (vgl. BayObLGZ 1996, 132/136 m. w. N.).
  • BayObLG, 21.04.2004 - 3Z BR 1/04

    Mitwirkungspflicht des geschiedenen Ehegatten bei Gütergemeinschaft in

    Dem Hilfsantrag gab das Amtsgericht am 6.2.2003 statt; die anschließend auf Beschwerde der Antragsgegnerin hin ergangene Entscheidung des Landgerichts, die Anträge abzuweisen, wurde im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (FGPrax 2003, 227).
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