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   BayObLG, 30.08.1995 - 1Z RE-Miet 5/94   

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BayObLG, 30.08.1995 - 1Z RE-Miet 5/94 (https://dejure.org/1995,4305)
BayObLG, Entscheidung vom 30.08.1995 - 1Z RE-Miet 5/94 (https://dejure.org/1995,4305)
BayObLG, Entscheidung vom 30. August 1995 - 1Z RE-Miet 5/94 (https://dejure.org/1995,4305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Zwischenmietverhältnis über Wohnung für Mitarbeiter eines gemeinnützigen Vereins; Kündigungsschutz für Endmieter; Gewerbliche Weitervermietung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitervermietung einer Wohnung vom einem karitativ tätigen Verein an einen Mitarbeiter

  • rechtsportal.de

    Weitervermietung einer Wohnung vom einem karitativ tätigen Verein an einen Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 71
  • MDR 1996, 40
  • BayObLGZ 1995 Nr. 52
  • BayObLGZ 1995, 282
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 28.07.1995 - REMiet 4/94

    Ein Eigentümers tritt nicht in ein Mietverhältnis mit den Endmietern bei

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    Auch der Rechtsentscheid des Senats vom 28.7.1995 (BayObLGZ 1995, 256) beantwortet die Vorlagefrage nicht.

    Diese Entscheidung schränkt zwar bei gestuften Mietverhältnissen den Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 BGB ein, wenn das Endmietverhältnis ein Wohnraummietverhältnis ist, läßt jedoch auch in diesen Fällen die Anwendung der Vorschrift unberührt, soweit die Differenzierung zwischen dem Mieter, der unmittelbar vom Eigentümer mietet, und dem Unter- oder Endmieter sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. den Senatsbeschluß vom 28.7.1995 BayObLGZ 1995, 256).

    Zu näheren Einzelheiten wird auf die Darstellung in den Senatsentscheidungen vom 28.7.1995 (BayObLGZ 1995, 256) und vom 30.8.1995 (BayObLGZ 1995, Nr. 53) Bezug genommen.

    Die sich damit bei einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses aus dem gestuften Mietverhältnis ergebende faktische Wirkungslosigkeit der wohnraummietrechtlichen Schutzvorschriften für den Endmieter ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn das Hauptmietverhältnis dem Zwischenmieter die Möglichkeit eröffnet, seine von denen des Hauptvermieters abweichenden eigenen Interessen bei der Gestaltung des Endmietverhältnisses auch tatsächlich eigenverantwortlich umzusetzen (BayObLGZ 1995, 256).

    Der Senat hat mit Beschluß vom 28.7.1995 (BayObLGZ 1995, 256) entschieden, daß bei einer solchen Fallgestaltung § 549a BGB weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist und sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des vermietenden Eigentümers nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht auf den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts berufen kann.

    Eine unmittelbare Anwendung des § 549a BGB kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. BayObLGZ 1995, 256).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    Kann sich der Endmieter, der von dem Hauptmieter Wohnraum angemietet hat, bei beendetem (Nicht-Wohnraum-)Hauptmietverhältnis gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 556 Abs. 3 BGB auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts (hier: §§ 556a, 564b BGB ) berufen, wenn das nicht vom Anwendungsbereich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1991 (NJW 1991, 2272 f.) und von § 549a BGB umfaßte Hauptmietverhältnis ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung an einen bestimmten Personenkreis (hier: Mitarbeiter des Hauptmieters) begründet worden ist und der Endmieter diesem Personenkreis angehört?.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.6.1991 darin für die Fälle der gewerblichen Zwischenvermietung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) gesehen, da Gründe, die eine Schlechterstellung des Endmieters rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien (BVerfGE 84, 197 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung vom 11.6.1991 festgestellt, daß es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, einem Mieter, der in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter und nicht unmittelbar vom Eigentümer gemietet hat, den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts zu versagen (BVerfGE 84, 197 ).

    Dieser war und ist nach Auffassung des Gesetzgebers bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1991 (BVerfGE 84, 197 ) gewährleistet.

  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    Diese Auffassung orientiert sich an den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Wohnraummietverhältnisses von anderen Mietverhältnissen entwickelt worden sind (vgl. insbesondere BGH NJW 1981, 1377 und BGHZ 94, 11 ; BayObLG RES IV 3. MietRÄndG Nr. 63; ausführlich Bub/Treier/Reinstorf Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. I Rn. 83 ff.).
  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 36/84

    Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    Diese Auffassung orientiert sich an den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Wohnraummietverhältnisses von anderen Mietverhältnissen entwickelt worden sind (vgl. insbesondere BGH NJW 1981, 1377 und BGHZ 94, 11 ; BayObLG RES IV 3. MietRÄndG Nr. 63; ausführlich Bub/Treier/Reinstorf Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 2. Aufl. I Rn. 83 ff.).
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81

    Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    a) Die vorgelegte Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (vgl. BGH in Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen - RES - II § 556 BGB Nr. 2, insoweit in BGHZ 84, 90 ff. nicht abgedruckt).
  • BayObLG, 13.04.1993 - REMiet 3/93

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    Der Senat legt sie seiner Prüfung zugrunde (vgl. BayObLGZ 1993, 160/161).
  • BayObLG, 26.07.1989 - REMiet 5/88
    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet (vgl. BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung), ist statthaft (vgl. BayObLGZ 1989, 319/321) und auch im übrigen zulässig (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
  • BayObLG, 12.10.1989 - REMiet 1/89

    Kann der Mieter bei einem nachträglichen Zeitmietvertrag Fortsetzung des

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    Der Senat faßt die Frage unter Beachtung der geschilderten tatsächlichen Besonderheiten, jedoch ohne Veränderung ihres rechtlichen Kerns neu (vgl. BayObLGZ 1989, 406/409) und beantwortet sie so wie der Entscheidungssatz lautet.
  • BayObLG, 25.09.1991 - REMiet 3/91

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Verweis auf vergleichbare Wohnungen

    Auszug aus BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94
    1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet (vgl. BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung), ist statthaft (vgl. BayObLGZ 1989, 319/321) und auch im übrigen zulässig (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95

    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

    Davon ausgenommen werden teilweise (Franke, in Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, BGB § 556 Anm. 8.7, Schilling, aaO, S. 57 f, Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 7. Aufl., Rdnr. 1361, LG Hamburg NJW-RR 1992, 842 unter 2 a, vgl. auch OLG Hamburg, Rechts entscheid vom 16. April 1993 - 4 U 243/92 = RES IX BGB § 556 Nr. 7 = NJW 1993, 2322 unter III, LG Hamburg WuM 1993, 738, 739) generell Fälle der Zwischenvermietung, die nicht im Interesse des Eigentümers, sondern im Interesse des Zwischen- oder des Endmieters erfolgen, teilweise (Bay ObLG, Rechtsentscheid vom 28. Juli 1995 - RE Miet 4/94 = BayObLGZ 1995, 256 - NJW-RR 1996, 73 unter 3 d, Rechtsentscheid vom 30. August 1995 - REMiet 5/94 = BayObLGZ 1995, 282 - NJW-RR 1996, 71 unter 2, Langenberg, MDR 1993, 102, 104) speziell die Fälle der Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen oder Mitarbeiter Wohnraum weitervermietet.
  • LG Duisburg, 11.03.1997 - 23 S 528/96

    Gewährung von Wohnraumkündigungsschutz bei Vorliegen einer vergleichbaren

    Dies gilt für Mieter, die nicht zu einem problematischen Personenkreis gehören und daher auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung finden können (dazu BVerfG NJW 1994, 848; OLG Hamburg NJW 1993, 2322; BayObLG ZMR 1995, 582).
  • BayObLG, 24.10.1996 - REMiet 3/95

    Rückzahlung eines wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöhten Mietzinses einer

    Für die Mieterhöhung nach § 3 MHG kommt dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 1.9.1988 nach dieser Änderung der Gesetzeslage keine Bindungswirkung mehr zu (vgl. BayObLGZ 1995, 282/284; MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. § 3 MHG Rn. 7; Landfermann/Heerde RES X Einführung S. 35).
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