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   BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84   

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BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84 (https://dejure.org/1984,2202)
BayObLG, Entscheidung vom 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84 (https://dejure.org/1984,2202)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Oktober 1984 - BReg. 1 Z 75/84 (https://dejure.org/1984,2202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 235
  • Rpfleger 1985, 66
  • BayObLGZ 1984, 246
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 15.12.1959 - BReg. 2 Z 197/59

    Beschränkung des nichtbefreiten Vorerben in der Verfügung über

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Sie haben die rechtliche Stellung ehelicher Kinder ( §§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB ; vgl. § 1757 a.F. BGB ) und werden auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ehelichen Kindern gleichgeachtet (BayObLGZ 1959, 493/498; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/133 f.).

    Anders ist es aber, wenn ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (vgl. zu allem: BayObLGZ 1959, 493/497 ff.; 1961, 132/135; 1971, 114/119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.; Palandt § 2069 BGB Anm. 1; Haegele, Zum Erbrecht beim Adoptivkind DNotZ 1969, 457 ff.).

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen und deren Verkennung als Gesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG anzusehen ist (BGH WPM 1971, 54/57; BayObLGZ 1966, 242/244; 1982, 159/163 m.w.Nachw.); dagegen ist die Auslegung der letztwilligen Verfügung als solche Sache des Tatrichters.

    Der gegenüber § 2069 BGB vorrangigen individuellen Auslegung des Testaments (BGHZ 33, 60/63; BayObLGZ 1982, 159/163) kann keine andere Deutung abgewonnen werden.

  • OLG Frankfurt, 30.11.1971 - 14 W 70/71
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Sie haben die rechtliche Stellung ehelicher Kinder ( §§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB ; vgl. § 1757 a.F. BGB ) und werden auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ehelichen Kindern gleichgeachtet (BayObLGZ 1959, 493/498; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/133 f.).

    Anders ist es aber, wenn ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (vgl. zu allem: BayObLGZ 1959, 493/497 ff.; 1961, 132/135; 1971, 114/119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.; Palandt § 2069 BGB Anm. 1; Haegele, Zum Erbrecht beim Adoptivkind DNotZ 1969, 457 ff.).

  • BayObLG, 21.04.1971 - BReg. 3 Z 2/71
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Dabei genügt es und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (vgl. BGHZ 80, 246/250 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1971, 147/154; 1982, 331/337 und 474/477, je m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Bei dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 22.4.1983 handelt es sich um einen sog. Vorbescheid, dessen grundsätzliche Zulässigkeit und Beschwerdefähigkeit außer Zweifel stehen (BGHZ 20, 255/256; BayObLGZ 1980, 42/45; Palandt BGB 43. Aufl. § 2353 Anm. 5).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Dabei genügt es und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (vgl. BGHZ 80, 246/250 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1971, 147/154; 1982, 331/337 und 474/477, je m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Bei dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 22.4.1983 handelt es sich um einen sog. Vorbescheid, dessen grundsätzliche Zulässigkeit und Beschwerdefähigkeit außer Zweifel stehen (BGHZ 20, 255/256; BayObLGZ 1980, 42/45; Palandt BGB 43. Aufl. § 2353 Anm. 5).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Dabei genügt es und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (vgl. BGHZ 80, 246/250 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1971, 147/154; 1982, 331/337 und 474/477, je m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 01.04.1971 - BReg. 1 Z 47/70
    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Anders ist es aber, wenn ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (vgl. zu allem: BayObLGZ 1959, 493/497 ff.; 1961, 132/135; 1971, 114/119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.; Palandt § 2069 BGB Anm. 1; Haegele, Zum Erbrecht beim Adoptivkind DNotZ 1969, 457 ff.).
  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84
    Der gegenüber § 2069 BGB vorrangigen individuellen Auslegung des Testaments (BGHZ 33, 60/63; BayObLGZ 1982, 159/163) kann keine andere Deutung abgewonnen werden.
  • OLG Hamm, 16.12.1998 - 15 W 232/98

    Rechtliche Ausgestaltung einer Beschränkung bei Einsetzung des Sohnes als

    Richtig ist zwar, daß, wenn in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" oder "Abkömmlingen" die Rede ist, darunter auch Adoptivkinder zu verstehen sind, weil diese die rechtliche Stellung ehelicher Kinder (§§ 1754, 1767 BGB) haben und diese auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ehelichen Kindern gleichgeachtet werden (BayObLGZ 1961, 132, 135; 1984, 246, 251 = FamRZ 1985, 426, 427; FamRZ 1989, 1118, 1119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120, 123).

    Ihrem Rechtsgedanken nach ist die Vorschrift darüber hinaus auch dann heranzuzuiehen, wenn es um den Begriff des Abkömmlings geht, von dessen Auslegung die Anordnung der Nacherbfolge abhängt (vgl. BayObLGZ 1984, 246, 254 = FamRZ 1985, 426, 428).

  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Diese Schlußfolgerung ist möglich und wird durch festgestellten Umstände gedeckt; zwingend braucht sie nicht zu sein (BayObLGZ 1971, 147/154 und 1984, 246/250).
  • BayObLG, 13.04.1995 - 1Z BR 32/95

    Testamentserrichtung als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung des

    Es genügt und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, wenn sie möglich sind (BayObLGZ 1984, 246/250).
  • BayObLG, 15.03.1991 - BReg. 1a Z 33/90

    Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft; Zweifel über Regelungen in einem

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  • BayObLG, 05.03.1991 - BReg. 1a Z 13/90

    Auslegung eines Testaments; Anordnung einer Nacherbfolge ; Erteilung eines

    Wenn das Landgericht hieraus nicht gefolgert hat, dem Erblasser sei es deshalb auf die Nacherbfolgeanordnung nicht mehr angekommen und er habe diese aufheben wollen, so ist ein solcher Schluß jedenfalls möglich und deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden; zwingend braucht er nicht zu sein (vgl. BayObLGZ 1983, 153/162 und 1984, 246/250).
  • LG Köln, 02.10.2018 - 30 O 98/18
    Von einem Abkömmling des Erblassers als Kind Angenommene kommen dann nicht als Abkömmlinge im Sinne des § 2069 2. Hs. BGB in Frage, wenn durch die Adoption - wie hier - keine Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet wurde (vgl. BayObLG Beschl. v. 30.10.1984 - BReg. 1 Z 75/84, BeckRS 2009, 29031, beck-online).
  • BayObLG, 12.05.1989 - BReg. 1a Z 11/88

    Auslegung des Wortes "Kinder" in einer letztwilligen Verfügung

    Ist nämlich in einer letztwilligen Verfügung von "Kindern" die Rede, so fallen darunter auch Adoptivkinder, es sei denn, daß ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (BayObLG FamRZ 1976, 101/103 und BayObLGZ 1984, 246/251; vgl. auch zum Begriff "Abkömmlinge": BayObLGZ 1959, 493/497 f. und 1961, 132/135; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.).
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