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BayObLG, 30.10.1986 - Allg. Reg. 75/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1987, 150
- BayObLGZ 1986, 433
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 30.10.1995 - 16 Wx 186/95
Wohnsitz und Gerichtstand eines Pflegekindes
Bei der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 FGG hat das Oberlandesgericht nur den wichtigen Grund zu prüfen; als zuständig kann nur eines der streitenden Gerichte, nicht aber ein unbeteiligtes anderes Amtsgericht bestimmt werden (BayObLGZ 1986, 433, 435;… Bassenge-Herbst, FGG, 6. Aufl. 1992, § 46 Anm. 2).Ein Gericht, das um die Übernahme nicht oder nicht mehr angegangen ist, kann nicht angewiesen werden, das Verfahren zu übernehmen; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dieses Gericht die Übernahme abgelehnt hat und die Vorstellung des abgebenden Gerichts sich zumindest hilfsweise auch gegen diese Ablehnung richtet (BayObLGZ 1986, 433, 435;… Jansen, FGG, 2. Aufl. 1970 , § 46 Rdnr. 26).
- BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01
Gemeinsames Gericht für Spruchstellenverfahren nach Verschmelzung von …
Sind danach mehrere Gerichte berufen, weil die Spruchstellenverfahren gleichzeitig anhängig gemacht worden sind, ist das Gericht zuständig, das als erstes mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst wird (§ 4 FGG; vgl. BayObLGZ 1986, 433/434). - BayObLG, 08.03.1996 - 1Z AR 15/96
Entscheidung eines Abgabestreits zwischen Gerichten verschiedener Bundesländer
Haben - wie hier - bei einem Abgabestreit zwei Gerichte die Übernahme des Pflegschaftsverfahrens abgelehnt und liegen diese Amtsgerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so entscheidet das zuerst in der Sache tätig gewordene Oberlandesgericht gemäß §§ 4, 46 Abs. 2 FGG bindend für alle beteiligten Gerichte (BayObLGZ 1986, 433, 435 f.;… Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 46 Rn. 14a, Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 7. Aufl. § 46 FGG Rn. 8). - BayObLG, 29.02.1996 - 1Z AR 12/96
Abgabe eines Amtspflegschaftsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht aus …
Denn das gemeinschaftliche obere Gericht kann nur eines der beteiligten Gerichte als zuständig bestimmen (vgl. BayObLGZ 1986, 433, 435).