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   BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90   

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BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90 (https://dejure.org/1990,2256)
BayObLG, Entscheidung vom 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90 (https://dejure.org/1990,2256)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - BReg. 2 Z 121/90 (https://dejure.org/1990,2256)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 361
  • MDR 1991, 348
  • DNotZ 1991, 22
  • FamRZ 1991, 485
  • WM 1991, 131
  • DB 1991, 33
  • Rpfleger 1991, 58
  • BayObLGZ 1990, 306
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Der Anteil am Gesellschaftsvermögen fällt in den Nachlaß, jedenfalls insofern, als er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist (BGHZ 98, 48 ff. [hier: I (170) 66 a], IV a ZS; BGHZ 108, 187, 192, II. ZS).

    Da sich die Erbengemeinschaft nicht als Mitglied einer der genannten Gesellschaften eignet, geht die Mitgliedschaft mit dem Tode des Gesellschafters jedoch im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die einzelnen Miterben entsprechend deren Erbquote über; sie wird nicht Teil des gesamthänderisch gebundenen, den Erben gemeinschaftlich zustehenden übrigen Erbschaftsvermögens (BGHZ 22, 186, 192; 98, 48, 50 ff.; 108, 187, 192 [hier: II (210) 361 a].

    Es ist allgemein anerkannt, daß die Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft oder des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsführung nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205 Satz 1, 2209 BGB ) unterliegen (BGHZ 68, 225, 239; 108, 187, 195 [hier: II (210) 361 b]; BGH, NJW 1981, 749, 750; BGH, MDR 1985, 648 ; [hier: I (174) 217 a-b] ..).«.

  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84

    Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Der Anteil am Gesellschaftsvermögen fällt in den Nachlaß, jedenfalls insofern, als er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist (BGHZ 98, 48 ff. [hier: I (170) 66 a], IV a ZS; BGHZ 108, 187, 192, II. ZS).

    Da sich die Erbengemeinschaft nicht als Mitglied einer der genannten Gesellschaften eignet, geht die Mitgliedschaft mit dem Tode des Gesellschafters jedoch im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die einzelnen Miterben entsprechend deren Erbquote über; sie wird nicht Teil des gesamthänderisch gebundenen, den Erben gemeinschaftlich zustehenden übrigen Erbschaftsvermögens (BGHZ 22, 186, 192; 98, 48, 50 ff.; 108, 187, 192 [hier: II (210) 361 a].

    In die auf der Gesellschafterstellung beruhenden höchstpersönlichen Rechte (persönlichen Mitgliedschaftsrechte) der Erben kann der Nachlaßverwalter nicht eingreifen; diese Rechte fallen nicht unter seine Verwaltung (vgl. BGHZ 47, 293, 295 f. zur offenen Handelsgesellschaft sowie BGH, MDR 1985, 648 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl. weiter BGHZ 98, 48, 55 ..).

  • BGH, 25.02.1985 - II ZR 130/84

    Verwaltung eines vererbten Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    In die auf der Gesellschafterstellung beruhenden höchstpersönlichen Rechte (persönlichen Mitgliedschaftsrechte) der Erben kann der Nachlaßverwalter nicht eingreifen; diese Rechte fallen nicht unter seine Verwaltung (vgl. BGHZ 47, 293, 295 f. zur offenen Handelsgesellschaft sowie BGH, MDR 1985, 648 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl. weiter BGHZ 98, 48, 55 ..).

    Es ist allgemein anerkannt, daß die Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft oder des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsführung nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205 Satz 1, 2209 BGB ) unterliegen (BGHZ 68, 225, 239; 108, 187, 195 [hier: II (210) 361 b]; BGH, NJW 1981, 749, 750; BGH, MDR 1985, 648 ; [hier: I (174) 217 a-b] ..).«.

  • BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 133/87

    Abberufung eines Liquidators; Begriff des Beteiligten; Verwaltungs- und

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Die Frage kann aber letzten Endes unentschieden bleiben, denn der Nachlaßverwalter hat in einer Abwicklungsgesellschaft keine weitergehenden Rechte als in einer Gesellschaft, die mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird (BayObLGZ 1988, 24, 30 f.; aA. MünchKomm/Siegmann, BGB , 2. Aufl., § 1985 Rz. 5).

    Daraus folgt, daß der Nachlaßverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen trotz § 1985 Abs. 1 BGB nicht verwalten und daß er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte der Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann; an der laufenden Geschäftsführung nimmt er nicht teil (vgl. BayObLGZ 1988, 24, 30; Flume, NJW 1988, 161, 162 f.; Michaelis, ZAkDR 1943, 232, 233; Westermann, AcP 173, 24, 39 f.).

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 102/65

    Nachlaßverwaltung über Gesellschaftsanteil. Übernahmerecht

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    In die auf der Gesellschafterstellung beruhenden höchstpersönlichen Rechte (persönlichen Mitgliedschaftsrechte) der Erben kann der Nachlaßverwalter nicht eingreifen; diese Rechte fallen nicht unter seine Verwaltung (vgl. BGHZ 47, 293, 295 f. zur offenen Handelsgesellschaft sowie BGH, MDR 1985, 648 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl. weiter BGHZ 98, 48, 55 ..).
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 222/55

    Erbrecht bei offener Handelsgesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Da sich die Erbengemeinschaft nicht als Mitglied einer der genannten Gesellschaften eignet, geht die Mitgliedschaft mit dem Tode des Gesellschafters jedoch im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die einzelnen Miterben entsprechend deren Erbquote über; sie wird nicht Teil des gesamthänderisch gebundenen, den Erben gemeinschaftlich zustehenden übrigen Erbschaftsvermögens (BGHZ 22, 186, 192; 98, 48, 50 ff.; 108, 187, 192 [hier: II (210) 361 a].
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Es ist allgemein anerkannt, daß die Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft oder des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsführung nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205 Satz 1, 2209 BGB ) unterliegen (BGHZ 68, 225, 239; 108, 187, 195 [hier: II (210) 361 b]; BGH, NJW 1981, 749, 750; BGH, MDR 1985, 648 ; [hier: I (174) 217 a-b] ..).«.
  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Die abweichende Regelung des Gesellschaftsvertrags braucht nicht ausdrücklich getroffen zu werden; sie kann sich auch aus dem Zusammenhang, z. B. aus dem der Begründung der Gesellschaft zugrunde liegenden Zweck ergeben (vgl. BGH, NJW 1982, 170, 171 ..).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 194/79

    Rechte des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung über das Vermögen

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Es ist allgemein anerkannt, daß die Rechte des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft oder des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsführung nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205 Satz 1, 2209 BGB ) unterliegen (BGHZ 68, 225, 239; 108, 187, 195 [hier: II (210) 361 b]; BGH, NJW 1981, 749, 750; BGH, MDR 1985, 648 ; [hier: I (174) 217 a-b] ..).«.
  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90
    Die Rechtslage bei der Nachlaßverwaltung ist vergleichbar mit derjenigen bei der Eröffnung des Nachlaßkonkurses (vgl. BGHZ 91, 132 ff. [hier: II (210) 322 d] oder bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung.
  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 183/14

    Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung: Veräußerungsverbot bei Pfändung eines

    Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311).
  • OLG München, 04.12.2017 - 34 Wx 402/17

    Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber

    Denn für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers, selbst wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist (BGHZ 48, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FGPrax 2014, 244; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.).
  • KG, 22.12.1998 - 27 U 429/98

    Klage auf Rückabwicklung eines Bauträgervertrages

    Zwar bleibt die Geschäftsführungsbefugnis als Ausfluß der Mitgliedschaft grundsätzlich den Gesellschaftern vorbehalten und darf daher nicht insgesamt auf Dritte übertragen werden (BayObLG DB 1991, 33; OLG Koblenz WM 1986, 590).
  • BayObLG, 06.05.1999 - 2Z BR 21/99

    Weitere Beschwerde gegen die vom Grundbuchamt zu fällende Entscheidung, nachdem

    Gebunden an eine Auflassung und eine Eintragungsbewilligung sind auch die Gesamtrechtsnachfolger dessen, der die Erklärungen abgegeben hat (vgl. BGHZ 48, 351/356; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.; Demharter § 20 Rn. 44).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2011 - 19 U 68/11

    Anlageberatung: Prozessführungsbefugnis des Nachlassverwalters für

    Der Nachlassverwalter ist in diesen Fällen vielmehr darauf beschränkt, zur Befriedigung der Nachlassgläubiger den Anspruch des Gesellschafter-Erben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, ggf. nach Ausübung eines ihm nach überwiegender Ansicht zugestandenen fristlosen Kündigungsrechts nach §§ 725 BGB, 135 HGB (vgl. BGHZ 98, 48 ff.; OLG Hamm a. a. a. O.; BayObLG NJW-RR 1991, 361 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 25.11.1992 - 15 W 129/92

    Keine Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters über BGB-Gesellschaftsanteil bei

    Daraus folgt, daß der Nachlaßverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nicht verwalten und er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte des Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann, er vielmehr darauf beschränkt ist, zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger den Anspruch des GesellschafterErben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, ggf. nach Ausübung eines ihm nach überwiegender Ansicht zugestandenen fristlosen Kündigungsrechtes nach §§ 725 BGB , 135 HGB (vgl. BayObLGZ 1990, 306 = FamRZ 1991, 485 = Rpfleger 1991, 58 = DNotZ 1991, 22 ).
  • OLG Hamm, 22.01.1993 - 15 W 224/91

    Keine Eintragungspflicht der auf Satzung beruhenden Möglichkeit der Befreiung des

    Daraus folgt, daß der Nachlaßverwalter den Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nicht verwalten und er bei der Geschäftsführung und damit auch bei der Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht die Rechte des Gesellschafter-Erben wahrnehmen kann, er vielmehr darauf beschränkt ist, zur Befriedigung der Nachlaßgläubiger den Anspruch des GesellschafterErben auf den Gewinnanteil und das Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, ggf. nach Ausübung eines ihm nach überwiegender Ansicht zugestandenen fristlosen Kündigungsrechtes nach §§ 725 BGB , 135 HGB (vgl. BayObLGZ 1990, 306 = FamRZ 1991, 485 = Rpfleger 1991, 58 = DNotZ 1991, 22 ).
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