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   BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98   

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https://dejure.org/1998,8168
BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98 (https://dejure.org/1998,8168)
BayObLG, Entscheidung vom 30.10.1998 - 1St RR 170/98 (https://dejure.org/1998,8168)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Oktober 1998 - 1St RR 170/98 (https://dejure.org/1998,8168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 153
  • NZV 1999, 176
  • BayObLGSt 1998, 185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98
    Für ein Blankettstrafgesetz ist charakteristisch, daß durch die Strafnorm lediglich eine Strafdrohung.aufgestellt wird, die Beschreibung des Straftatbestands jedoch durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt wird (BVerfGE 14, 245/252; 41, 314/319; BVerfG NJW 1987, 3175 ; Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 1 Vorbem. Rn. 3; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rn. 5).

    Der Erlaß eines Blankettstrafgesetzes ist vor allem dann geboten, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (BVerfG NJW 1987, 3175 ; BVerfGE 14, 245/251).

    Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind (BVerfGE 78, 374/381 f; 75, 329/340 f; BVerfG NJW 1987, 3175 ).

    Wer den ordnungsgemäßen Gang eines solchen Verfahrens nicht einhält, nimmt das Risiko einer Bestrafung bewußt in Kauf (vgl. auch BVerfG NJW 1987, 3175 ).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98
    Für ein Blankettstrafgesetz ist charakteristisch, daß durch die Strafnorm lediglich eine Strafdrohung.aufgestellt wird, die Beschreibung des Straftatbestands jedoch durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt wird (BVerfGE 14, 245/252; 41, 314/319; BVerfG NJW 1987, 3175 ; Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 1 Vorbem. Rn. 3; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rn. 5).

    Der Erlaß eines Blankettstrafgesetzes ist vor allem dann geboten, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (BVerfG NJW 1987, 3175 ; BVerfGE 14, 245/251).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98
    Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind (BVerfGE 78, 374/381 f; 75, 329/340 f; BVerfG NJW 1987, 3175 ).

    Andererseits soll sichergestellt werden, daß der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet und diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überläßt (BVerfGE 78, 374/382).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

    Auszug aus BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98
    Für ein Blankettstrafgesetz ist charakteristisch, daß durch die Strafnorm lediglich eine Strafdrohung.aufgestellt wird, die Beschreibung des Straftatbestands jedoch durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen ersetzt wird (BVerfGE 14, 245/252; 41, 314/319; BVerfG NJW 1987, 3175 ; Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 1 Vorbem. Rn. 3; Tröndle StGB 48. Aufl. § 1 Rn. 5).
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