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   BayObLG, 30.12.1997 - 5St RR 99/97   

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https://dejure.org/1997,5699
BayObLG, 30.12.1997 - 5St RR 99/97 (https://dejure.org/1997,5699)
BayObLG, Entscheidung vom 30.12.1997 - 5St RR 99/97 (https://dejure.org/1997,5699)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Dezember 1997 - 5St RR 99/97 (https://dejure.org/1997,5699)
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Versicherung 'zur Vorlage bei Gericht'

§ 156 StGB, unaufgefordert eingereichte eidesstattliche Versicherung, Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Bedeutungslosigkeit einer eidesstattlichen Versicherung im Strafverfahren hinsichtlich der Schuldfrage

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 156
    Zuständigkeit der Behörde bei falscher Versicherung an Eides Statt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unaufgefordert eingereichte eidesstattliche Versicherung im Strafverfahren

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1577
  • StV 1999, 319
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 10.04.1924 - III 158/24

    Ist der Untersuchungsrichter für die Entgegennahme eidesstattlicher

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1997 - 5St RR 99/97
    Im Strafverfahren ist die Verwertung von Angaben eines Zeugen in Form einer eidesstattlichen Versicherung aber unstatthaft, soweit sie sich auf Tatsachen bezieht, die für die Sachentscheidung und damit insbesondere für die endgültige Beurteilung der Schuldfrage bedeutsam sind (RGSt 58, 147/148; BGH bei Dallinger MDR 1972, 922/923 - 924 = GA 1973, 109/110).

    Im Strafverfahren kommen eidesstattliche Versicherungen von Zeugen (neben den zur Glaubhaftmachung ausdrücklich zugelassenen Fällen) nur dann als zulässige Beweismittel in Betracht, wenn es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, welche der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgreift, wie z. B. bei der Entscheidung über den Haftentlassungsantrag des Mitbeschuldigten (RGSt 58, 147/148 - 149).

  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 285/85
    Auszug aus BayObLG, 30.12.1997 - 5St RR 99/97
    Zur Zuständigkeit in diesem Sinne gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, daß die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (BGH StV 1985, 505 ; BGHR § 156 StGB "Versicherung V'; BayObLG NSU 1990, 340).
  • RG, 26.10.1939 - 3 D 365/39

    Das Finanzamt ist nicht "zuständig", eine eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BayObLG, 30.12.1997 - 5St RR 99/97
    Dementsprechend wird erwogen, im Strafverfahren eidesstattliche Versicherungen von Zeugen nicht mehr als freiwillige Spontanerklärungen - wie hier vom Angeklagten abgegeben - zuzulassen, sondern nur noch dann, wenn die eidesstattliche Versicherung vom Richter abgefordert wird, weil diesem ohne oder gegen seinen Willen so wenig wie eine Eidesabnahme eine eidesstattliche Versicherung aufgedrängt werden dürfe (LK/Willms StGB 10. Aufl. § 156 Rn. 7 und Rn. 11; S/S/Lenckner § 156 Rn. 10 und Rn. 12; ebenso RGSt 73, 349/352 - 353 zur eidesstattlichen Versicherung im Besteuerungsverfahren; anders BGHR § 156 StGB "Wahrheitspflicht V' zur eidesstattlichen Versicherung im verfahren der einstweiligen Verfügung).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

    Spezialpräventive Gesichtspunkte - wie die Erwägung, dem Angeklagten müsse das Unrecht seiner Taten deutlich gemacht werden - scheiden daher aus (BGH StV 1989, 150; BayObLG wistra 1998, 194; BayObLG NStZ-RR 1998, 299 [300]; Tröndle/Fischer a.a.O. § 56 Rdnr. 8).
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