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   BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01   

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https://dejure.org/2002,4439
BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01 (https://dejure.org/2002,4439)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.2002 - 2Z BR 183/01 (https://dejure.org/2002,4439)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 2Z BR 183/01 (https://dejure.org/2002,4439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 883, 1018, 1090; GBO § 16; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1; BayBO § Art.52 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Auflassungsvormerkung; Eintragung; Zwischenrecht; Geschäftswert

  • Judicialis

    BGB § 883; ; BGB § 1018; ; BGB § 1090; ; GBO § 16; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 1; ; BayBO Art. 52 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen der Auflassungsvormerkung bei Eintragung der Auflassung - Nutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen - Geschäftswert der Beschwerde gegen Zwischenverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2002, 530
  • Rpfleger 2002, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 01.04.1992 - 15 W 3/92

    Löschung einer Auflassungsvormerkung bei "vertragsgerechter Eigentumsumschreibung

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01
    Der Eigentumsverschaffungsanspruch erlischt aber nur dann, wenn keine vormerkungswidrigen Eintragungen vorliegen, weil sonst nicht vollständig erfüllt ist (BayObLGZ 1990, 318/321; Demharter GBO 24.Aufl. Anh. zu § 44 Rn.89; vgl. OLG Hamm Rpfleger 1992, 474).

    Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob der von der Beteiligten anlässlich des Kaufvertragsabschlusses am 3.12.1999 mit der Einschränkung gestellte Löschungsantrag, dass keine Zwischenrechte ohne ihre Zustimmung eingetragen sind, einen unzulässigen Vorbehalt im Sinn des § 16 Abs. 1 GBO enthält (verneinend OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; Demharter § 16 Rn.3).

    Liegen wie hier in Form der beiden Dienstbarkeiten Zwischenrechte vor, kann von einer vollständigen Erfüllung nur ausgegangen werden, wenn diese Rechte mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten eingetragen wurden (OLG Hamm Rpfleger 1992, 474; Demharter § 16 Rn.3).

  • BayObLG, 29.11.1990 - BReg. 2 Z 143/90

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01
    Der Eigentumsverschaffungsanspruch erlischt aber nur dann, wenn keine vormerkungswidrigen Eintragungen vorliegen, weil sonst nicht vollständig erfüllt ist (BayObLGZ 1990, 318/321; Demharter GBO 24.Aufl. Anh. zu § 44 Rn.89; vgl. OLG Hamm Rpfleger 1992, 474).
  • BayObLG, 26.03.1993 - 2Z BR 91/92

    Erledigung eines Verfahrens über eine Zwischenverfügung durch Eintragung

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2002 - 2Z BR 183/01
    Da sich die Rechtsmittel gegen eine Zwischenverfügung richten, ist maßgebend, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit der Beschwerdeverfahren ist (BayObLGZ 1993, 137/142; Demharter § 77 Rn.37).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    (BayObLG, Rpfleger 2002, 260).
  • BayObLG, 28.03.2002 - 2Z BR 182/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während rechtshängigen Verfahrens - Verpachtung

    Eine Auslegung des Eigentümerbeschlusses im Sinn des Landgerichts scheidet schon deshalb aus, weil ein Sondernutzungsrecht nur für einen Wohnungs- oder Teileigentümer der betreffenden Anlage, nicht aber für einen beliebigen Dritten begründet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.1.2002 - Az. 2Z BR 183/01).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 15 W 3950/21

    Aufhebung des Sondereigentums, Zwischenverfügung, Sondernutzungsrecht,

    Der Wert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich regelmäßig nach dem Schwierigkeitsgrad der Hindernisbeseitigung (vgl. BayObLG, Rpfleger 2002, 260, juris, Rn. 18; OLG München, NotBZ 2017, 110 juris Rn. 25; Rpfleger 2017, 203, juris Rn. 33).
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