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   BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04   

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BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04 (https://dejure.org/2004,2322)
BayObLG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 2Z BR 45/04 (https://dejure.org/2004,2322)
BayObLG, Entscheidung vom 31. März 2004 - 2Z BR 45/04 (https://dejure.org/2004,2322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige als lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts - Genehmigungszuständigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines notariellen Vertrags; Einheitliches Rechtsgeschäft; Willenserklärungen von Minderjährigen; Lediglich rechtlich vorteilhaft; Rücktrittsrecht; Belastung eines Grundstücks mit Eigentümernießbrauch; Bestellung eines Pflegers

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Genehmigung bei Ergänzungspflegschaft

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schenkweise Übertragung des Grundstückseigentums an Minderjährige unter Vorbehalt eines Rücktrittsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2264 (Ls.)
  • FGPrax 2004, 123
  • FamRZ 2004, 1055
  • Rpfleger 2004, 482
  • BayObLGZ 2004, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 11.06.2003 - 2 Wx 18/03

    Mietrecht; Erbrecht

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    Wenn Eltern von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder beim Abschluss eines Grundstücksgeschäfts ausgeschlossen sind, ist zur Genehmigung des von einem Pfleger abgeschlossenen Geschäfts nicht das Familiengericht, sondern das Vormundschaftsgericht zuständig (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Köln ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570).

    Er sieht sich jedoch an einer Entscheidung in der Sache gehindert, weil er in der Frage des für die Genehmigung des notariellen Vertrags zuständigen Gerichts von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11.6.2003 (2 Wx 18/03 = ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570) abweichen will.

    Die Frage, ob ein Vertrag rechtlich vorteilhaft ist, kann nicht isoliert für einzelne Teile des Rechtsgeschäfts, insbesondere nicht getrennt für den schuldrechtlichen und den dinglichen Teil, beantwortet werden, sondern ist aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrags heraus zu beurteilen (BGHZ 78, 28/34 f.; OLG Köln ZMR 2004, 189/190).

    Hieraus leitet die herrschende Meinung den Grundsatz ab, dass auch bei einer vertraglichen Einräumung eines Rückforderungsrechts dieses dann nicht als nachteilig einzustufen ist, wenn dem Minderjährigen keine zusätzlichen Pflichten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus auferlegt werden (BayObLG Rpfleger 1974, 309/310; OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; Schaub in Bauer/v. Oefele GBO AT VII Rn. 235; Klüsener Rpfleger 1981, 461/467).

    Die gewählte Klausel schafft aber eine eigene vertragliche Verpflichtung zur Rückübereignung ohne Beschränkung auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich und setzt die Erwerber somit der zumindest abstrakten Gefahr aus, aus ihrem sonstigen Vermögen Wertersatz oder Schadensersatz leisten zu müssen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 280 ff. BGB; siehe BayObLG Rpfleger 1974, 309 f.; OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; Stutz MittRhNotK 1993, 205/213; Klüsener Rpfleger 1981, 258/263 f.; auch Fembacher/ Franzmann MittBayNot 2002, 78/82).

    Doch schon dann, wenn die Formulierung der Klausel Zweifel an einer Beschränkung auf das Zugewendete offen lässt, ist die Genehmigung notwendig (so insbesondere OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; auch Fembacher/Franzmann MittBayNot 2002, 78/83; kritisch Gschoßmann MittBayNot 1998, 236/237).

    Damit würde der Senat jedoch von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11.6.2003 (Rpfleger 2003, 570 = ZMR 2004, 189) abweichen, das eine entsprechende Zwischenverfügung insoweit beanstandet und aufgehoben hat.

  • OLG Köln, 10.11.1997 - 14 Wx 10/97

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksüberlassung an

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    Hieraus leitet die herrschende Meinung den Grundsatz ab, dass auch bei einer vertraglichen Einräumung eines Rückforderungsrechts dieses dann nicht als nachteilig einzustufen ist, wenn dem Minderjährigen keine zusätzlichen Pflichten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus auferlegt werden (BayObLG Rpfleger 1974, 309/310; OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; Schaub in Bauer/v. Oefele GBO AT VII Rn. 235; Klüsener Rpfleger 1981, 461/467).

    Die gewählte Klausel schafft aber eine eigene vertragliche Verpflichtung zur Rückübereignung ohne Beschränkung auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich und setzt die Erwerber somit der zumindest abstrakten Gefahr aus, aus ihrem sonstigen Vermögen Wertersatz oder Schadensersatz leisten zu müssen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 280 ff. BGB; siehe BayObLG Rpfleger 1974, 309 f.; OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; Stutz MittRhNotK 1993, 205/213; Klüsener Rpfleger 1981, 258/263 f.; auch Fembacher/ Franzmann MittBayNot 2002, 78/82).

    Doch schon dann, wenn die Formulierung der Klausel Zweifel an einer Beschränkung auf das Zugewendete offen lässt, ist die Genehmigung notwendig (so insbesondere OLG Köln Rpfleger 1998, 159; ZMR 2004, 189/191; auch Fembacher/Franzmann MittBayNot 2002, 78/83; kritisch Gschoßmann MittBayNot 1998, 236/237).

  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    Bringt das Insichgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil, gilt weder das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) noch das Vertretungsverbot (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 2 BGB; h.M. siehe nur BayObLGZ 1979, 49/52; OLG Dresden MittBayNot 1996, 288/289).

    Ein rechtlicher Vorteil ist zu bejahen, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er bei Abschluss des Vertrags besitzt, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt (BayObLGZ 1979, 49/53).

    Auch rechtstechnisch erwerben die Beteiligten zu 2 und 3 das Grundstück schon als mit dem Nießbrauch belastet (BayObLGZ 1979, 49/54).

  • OLG Hamm, 15.08.2000 - 2 UF 320/00
    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    b) Das Oberlandesgericht Köln ist jedoch in einer vergleichbaren Fallgestaltung der Rechtsauffassung, zuständig für die wegen § 1821 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BGB i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB erforderliche gerichtliche Genehmigung sei nach der Reform des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 2001, 717/718).
  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    Die Frage, ob ein Vertrag rechtlich vorteilhaft ist, kann nicht isoliert für einzelne Teile des Rechtsgeschäfts, insbesondere nicht getrennt für den schuldrechtlichen und den dinglichen Teil, beantwortet werden, sondern ist aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrags heraus zu beurteilen (BGHZ 78, 28/34 f.; OLG Köln ZMR 2004, 189/190).
  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    a) Es kann dahinstehen, welches Gericht, nämlich das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht, für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie die Auswahl und Bestellung des Ergänzungspflegers zuständig ist (dazu BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; Bestelmeyer Rpfleger 2000, 158 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 16.12.1999 - 4Z AR 66/99

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    a) Es kann dahinstehen, welches Gericht, nämlich das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht, für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft sowie die Auswahl und Bestellung des Ergänzungspflegers zuständig ist (dazu BayObLG FamRZ 2000, 568; 2000, 1111; Bestelmeyer Rpfleger 2000, 158 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 04.09.2003 - 2Z BR 162/03

    Eintragung bei Auflassung an BGB -Gesellschaft - Vormundschaftsgerichtliche

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 45/04
    Für die Genehmigung von Geschäften des Ergänzungspflegers nach §§ 1909, 1915, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB verbleibt es hingegen bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (ebenso BayObLG Rpfleger 2004, 93).
  • OLG München, 29.04.2020 - 34 Wx 341/18

    Übertragung von vermietetem Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern an

    Wird der Grundbesitz im Zuge der Eigentumsumschreibung mit einem dinglichen Recht belastet, erwirbt der Minderjährige nicht anders, als wenn er von vorneherein belastetes Eigentum erworben hätte (KG FGPrax 2019, 196; BayObLGZ 2004, 86).

    Zwar begründet mit der Rückforderungsklausel der Vertrag eine aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Verfügung über das Wohnungs- und Teileigentum, jedoch handelt es sich auch diesbezüglich lediglich um eine Beschränkung der unentgeltlichen Zuwendung seitens der Beteiligten zu 1 und 2. Denn der Beteiligte zu 3 ist nach der vertraglichen Vereinbarung zur Rückübertragung nur verpflichtet, soweit er noch bereichert ist; die Haftung des Beteiligten zu 3 ist also zuverlässig auf das ihm unentgeltlich Zugewandte beschränkt (vgl. OLG Köln NJOZ 2003, 3046; BayObLGZ 2004, 86; Kroll-Ludwigs in MüKo BGB § 1821 Rn. 45; Klüsner Rpfleger 1981, 461 [467]).

  • OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 198/20
    Die fehlende Beschränkung auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung setzt den Beschenkten nämlich der Gefahr aus, aus seinem sonstigen Vermögen Schadensersatz oder Wertersatz leisten zu müssen (BGH FamRZ 2005, 359; BayObLG FamRZ 2004, 1055).
  • SG Osnabrück, 25.08.2022 - S 16 AS 212/22

    Beschränkte Geschäftsfähigkeit; Fremdvergleich; In-Sich-Geschäft; Mietvertrag;

    Dies erfolgt in Anlehnung an § 107 BGB (Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 31.03.2004, 2Z BR 045/04; Wieland in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 181, Rn. 22).
  • LG Traunstein, 26.04.2004 - 4 T 1649/04

    Eintragungsfähigkeit einer Hypothek mit lediglich auf den Basiszinssatz Bezug

    BayObLG, Beschluss vom 31.3.2004, 2Z BR 045/04; mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin eines bebauten Grundstücks eingetragen, das nicht vermietet oder verpachtet ist.
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