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   BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92   

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BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92 (https://dejure.org/1992,2489)
BayObLG, Entscheidung vom 31.07.1992 - 1Z BR 69/92 (https://dejure.org/1992,2489)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 1Z BR 69/92 (https://dejure.org/1992,2489)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erwachsenenadoption; Hauptzweck; Nebenzweck; Wunsch; Fortführung; Adelsnamen; Familienband; Begegnungsgemeinschaft; Briefkontakt; Telefonkontakt; Besuche; Aufrechterhaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1761 Abs. 1; FGG § 12

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 456
  • FamRZ 1993, 236
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 05.02.1990 - 16 Wx 169/89

    Sittlichkeit einer Erwachsenenadoption bei Zweck der Ermäßigung der

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Das Landgericht hat auch richtig angenommen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" bei einer Adoption unter Erwachsenen erfüllt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist (BayObLG NJW 1985, 2094; BayVBl. 1987, 604; OLG Köln FamRZ 1990, 800; Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. § 1767 Rn.2 m.w.Nachw.).

    Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Wunsch des Beteiligten zu 1, die Fortführung seines Adelsnamens zu sichern, ebenso wie die geschäftlichen Interessen der Beteiligten, zwar Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein dürfen, daß vielmehr der familienbezogene Zweck deutlich überwiegen müsse (BayObLG NJW 1985, 2094; FamRZ 1982, 644/645; vgl. OLG Köln FamRZ 1990, 800/801; Staudinger/Frank BGB 12.Aufl. Rn.21, Erman/Holzhauer BGB 8. Aufl. Rn.6, MünchKomm/Lüderitz BGB 3. Aufl. Rn.13, BGB- RGRK/Dickescheid 12. Aufl. Rn.10, Soergel/Liermann BGB 12. Aufl. Rn.9, jeweils zu § 1767).

  • BayObLG, 21.05.1985 - BReg. 1 Z 30/85

    Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "sittlich gerechtfertigt" im Rahmen

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Das Landgericht hat auch richtig angenommen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" bei einer Adoption unter Erwachsenen erfüllt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist (BayObLG NJW 1985, 2094; BayVBl. 1987, 604; OLG Köln FamRZ 1990, 800; Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. § 1767 Rn.2 m.w.Nachw.).

    Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der Wunsch des Beteiligten zu 1, die Fortführung seines Adelsnamens zu sichern, ebenso wie die geschäftlichen Interessen der Beteiligten, zwar Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein dürfen, daß vielmehr der familienbezogene Zweck deutlich überwiegen müsse (BayObLG NJW 1985, 2094; FamRZ 1982, 644/645; vgl. OLG Köln FamRZ 1990, 800/801; Staudinger/Frank BGB 12.Aufl. Rn.21, Erman/Holzhauer BGB 8. Aufl. Rn.6, MünchKomm/Lüderitz BGB 3. Aufl. Rn.13, BGB- RGRK/Dickescheid 12. Aufl. Rn.10, Soergel/Liermann BGB 12. Aufl. Rn.9, jeweils zu § 1767).

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1990 - 11 W 119/90

    Annahme eines volljährigen polnischen Staatangehörigen, dessen Antrag auf

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Das Landgericht durfte auch davon ausgehen, daß der Adoption eines Erwachsenen, mit der allein der Zweck verfolgt wird, dem Anzunehmenden einen Adelsnamen zu verschaffen, die gemäß § 1767 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt und daß auch der bloße Wunsch, ein Familienband herzustellen (BayObLG FamRZ 1991, 226/227), nicht genügt.
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Da eine Erwachsenenadoption in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (BVerfG NJW 1989, 2195/2196), mußte das Landgericht - auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Folgen der Adoption (Art. 6 Abs. 1 GG) - die tatbestandlichen Voraussetzungen mit besonderer Sorgfalt prüfen (vgl. BVerfG aaO).
  • BGH, 11.10.1990 - IX ZR 114/89

    Amtspflichtverletzung des Nachlassrichters wegen Erbscheinserteilung bei

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Das Landgericht hat jedoch seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 12 FGG; vgl. BGH NJW-RR 1991, 515/516), soweit es für den Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 23 FGG) die künftige Erwartung eines Eltern-Kind-Verhältnisses verneint hat, ohne den Beteiligten zu 1 erneut persönlich anzuhören.
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 730/81

    Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung des Mündels in der Beschwerdeinstanz bei

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Das Landgericht durfte unter diesen Umständen nicht von vornherein annehmen, daß von einer erneuten Anhörung des Beteiligten zu 1 keine zusätzlichen tatsächlichen Erkenntnisse zur weiteren Sachaufklärung zu erwarten waren (vgl. BGH FamRZ 1983, 691 = DAVorm 1982, 460/461).
  • BayObLG, 26.05.1983 - BReg. 1 Z 133/82
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Der Beschluß des Landgerichts muß aufgehoben werden, weil er auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLGZ 1983, 125/127); denn es ist nicht auszuschließen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 69/70), daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn auch der Beteiligte zu 1 von der Beschwerdekammer vor der Entscheidung persönlich angehört und befragt worden wäre.
  • OLG Zweibrücken, 09.11.1981 - 2 AR 24/81
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1992 - 1Z BR 69/92
    Der Beschluß des Landgerichts muß aufgehoben werden, weil er auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; BayObLGZ 1983, 125/127); denn es ist nicht auszuschließen (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 69/70), daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn auch der Beteiligte zu 1 von der Beschwerdekammer vor der Entscheidung persönlich angehört und befragt worden wäre.
  • LG Bonn, 17.02.2004 - 6 T 27/04

    Kostentragungspflicht beim Nießbrauch

    Soweit neben diesen familienbezogenen Zwecken der Adoption auch andere nicht familienbezogene Motive von Bedeutung sind, dürfen diese lediglich Nebenfolge, nicht aber ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • OLG Hamburg, 08.04.2020 - 2 UF 2/20

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption im Verwandtschaftsverhältnis Onkel -

    1 Z 30/85">NJW 1985, 2094; NJW-RR 1993, 456).

    Zutreffend ist daher in den Fällen des erst zu erwartenden Eltern-Kind-Verhältnisses für die sittliche Rechtfertigung zu fordern, dass das Motiv für die geplante Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses familienbezogen sein muss (OLG Hamburg 18.4.2018 - 2 UF 144/17, juris Rn 20; OLG Stuttgart 3.7.2014 - 11 UF 316/13, FamRZ 2015, 592, 593; OLG Nürnberg 4.8.2014 - 9 UF 468/14, FamRZ 2015, 517; BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; FamRZ 1993, 236; OLG Hamm FamRZ 2003, 1867, 1868; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 226, 227; OLG Köln FamRZ 1990, 800; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 832; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 533, 534; KG FamRZ 1982, 641; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 503).

  • BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

    Das Landgericht hat auch richtig angenommen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" bei einer Adoption unter Erwachsenen erfüllt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 236 und NJW 1985, 2094, jeweils m.w.Nachw.).

    Die Beschwerdekammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1989, 2195 /2196 und FamRZ 1990, 363 ; BayObLG FamRZ 1993, 236 ).

  • BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • BayObLG, 04.09.1995 - 1Z BR 33/95

    Anzuwendendes Recht bei der Adoption eines erwachsenen Ausländers durch ein

    Das Landgericht hat auch richtig angenommen, daß der unbestimmte Rechtsbegriff "sittlich gerechtfertigt" bei einer Adoption unter Erwachsenen erfüllt ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder zu erwarten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 236 und NJW 1985, 2094; jeweils m.w.N.).

    c) Das Landgericht hat auch berücksichtigt, daß die durch eine Erwachsenenadoption begründete Familie im allgemeinen auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1989, 2195 /2196 und FamRZ 1990, 363 ; BayObLG FamRZ 1993, 236 ).

  • OLG Köln, 07.04.2003 - 16 Wx 63/03

    Volljährigenadoption von Stiefkindern

    Soweit neben diesen familienbezogenen Zwecken der Adoption auch andere nicht familienbezogene Motive von Bedeutung sind, dürfen diese lediglich Nebenfolge, nicht aber ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236).
  • LG Fulda, 28.09.2004 - 5 T 32/04

    Erwachsenenadoption: Sittliche Rechtfertigung der Adoption des volljährigen

    Ein Annahmeverhältnis ist allerdings dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die nicht familienbezogenen Motive nicht nur Nebenfolge, sondern ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sind BayObLG, FamRZ 1993, 236).
  • BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 52/00

    Erwachsenenadoption

    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht aber der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ); sie bilden für sich allein keine Rechtfertigung der Annahme als Kind (BayObLG NJW 1, 985, 2094; FamRZ 1997, 638 ; StAZ 2000, 172, 182).
  • BayObLG, 21.11.1996 - 1Z BR 199/96

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption; Anforderungen an das

    Die anderen Zwecke dürfen lediglich Nebenfolge, nicht der ausschlaggebende Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG FamRZ 1993, 236 ).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 AR 5/96

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts ; Verletzung des

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  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 103/99

    Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsantrags

  • BayObLG, 16.04.1997 - 1Z BR 202/96

    Keine Adoption Erwachsener bei geringem Altersunterschied

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