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   BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36495
BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22 (https://dejure.org/2022,36495)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.2022 - Verg 13/22 (https://dejure.org/2022,36495)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 2022 - Verg 13/22 (https://dejure.org/2022,36495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GWB § 169 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 7; EG-Überwachungsrichtlinie Art. 2 Abs. 3; VgV § 14 Abs. 4 Nr. 3
    Vergabenachprüfung: Gestattung des vorzeitigen Zuschlags wegen besonderer Dringlichkeit

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Vergabeverfahren, Leistungen, Beschwerde, Erfolgsaussicht, Vergabekammer, Bieter, Beteiligung, Vergabe, Vertragsschluss, Teilnahmewettbewerb, Vorabentscheidung, Frist, Ersatzbeschaffung, Zuschlag, sofortige Beschwerde, Interesse der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. § 169 Abs. 2 Satz 7 GWB, der bereits vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer die Gestattung des Zuschlags ermöglicht, ist mit dem Europarecht, insbesondere mit der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar. 2. Hat der Nachprüfungsantrag nach ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vorzeitige Zuschlagsgestattung auf einen Interimsauftrag Schwerwiegende nachteilige Folgen für hochwertige Rechtsgüter bei Verzögerung der Erteilung eines Interimsauftrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe von Interimsauftrag nur mit Bieterwettbewerb und Laufzeitbeschränkung!

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorzeitige Zuschlagsgestattung auf Interimsauftrag? (VPR 2023, 79)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabe von Interimsauftrag nur mit Bieterwettbewerb und Laufzeitbeschränkung! (VPR 2023, 76)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabe von Interimsauftrag nur mit Bieterwettbewerb und Laufzeitbeschränkung! (IBR 2023, 251)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2023, 417
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 11 Verg 15/13

    Vergaberecht: Dringlichkeit einer Interimsvergabe im Bereich des öffentlichen

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen - so auch im Streitfall - hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2014, 11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547 [juris Rn. 50]; Dörn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 2, 3. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 51; Dieckmann in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV/UVgO, § 14 VgV Rn. 74; Voppel in Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, § 14 Rn. 39 jeweils m. w. N.).

    Allerdings kann eine Begrenzung auf lediglich drei Bieter vergaberechtlich ordnungsgemäß sein (BayObLG VergabeR 2022, 411 - Schnelltests [juris Rn. 82 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, NZBau 2021, 200 Rn. 38; OLG Frankfurt VergabeR 2014, 547 [juris Rn. 51]; Dörn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 2, VgV § 14 Rn. 51).

    Die von der Antragstellerin herangezogene Kommentierung (Antweiler in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl 2020, GWB § 115 Rn. 25) stellt ab auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. Januar 2014 (11 Verg 15/13, VergabeR 2014, 547).

  • OLG Frankfurt, 12.10.2017 - 11 Verg 13/17

    Vorzeitige Gestattung des Zuschlags im Vergabeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Dabei beeinflusst die Wechselwirkung zwischen der Erfolgsaussicht einerseits und dem Maß der Eilbedürftigkeit andererseits das Abwägungsergebnis (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Juni 2021, Verg 6/21 - medizinische Gase, VergabeR 2021, 714 [juris Rn. 33 ff.] zu § 176 Abs. 1 Satz 1 GWB; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 11 Verg 13/17, juris Rn. 26; Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309 Rn. 35).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017, 11 Verg 13/17, auf den sich die Antragstellerin beruft, entschieden, dass Interimslösungen grundsätzlich einer vorzeitigen Zuschlagsgestattung vorzuziehen sind (juris Rn. 10, 50).

    Entgegen der Meinung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Frankfurt in der genannten Entscheidung vom 12. Oktober 2017, 11 Verg 13/17, nicht entschieden, dass aneinandergereihte Direktvergaben einer Gestattung des vorzeitigen Zuschlags auf den im wettbewerblichen Verfahren bestplatzierten Anbieter eines Interimsauftrags vorzuziehen seien.

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - 15 Verg 8/20

    Busverkehrsnotbetrieb

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Allerdings kann eine Begrenzung auf lediglich drei Bieter vergaberechtlich ordnungsgemäß sein (BayObLG VergabeR 2022, 411 - Schnelltests [juris Rn. 82 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020, 15 Verg 8/20, NZBau 2021, 200 Rn. 38; OLG Frankfurt VergabeR 2014, 547 [juris Rn. 51]; Dörn in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 2, VgV § 14 Rn. 51).

    Dauerschuldverhältnisse, die wegen Dringlichkeit aufgrund eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb eingegangen werden, müssen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung bis zur Auftragsvergabe aufgrund eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe NZBau 2021, 200 Rn. 33 m. w. N.).

  • VK Südbayern, 29.12.2016 - Z3-3-3194-1-47-11/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Das Interesse des Bestandsdienstleisters, den Zeitraum seiner Leistungserbringung über das Vertragsende hinaus zu verlängern, ist aber vergaberechtlich nicht geschützt (vgl. auch VK Südbayern, Beschluss vom 29. Dezember 2016, Z3-3-3194-1-47-11/16, juris Rn. 133, 137).

    Dahinstehen kann, ob die vorgezogene Zuschlagsgestattung mit einer zeitlichen Befristung oder sonstigen Modifikation des Vertragsinhalts verknüpft werden könnte (verneinend: KG, Beschluss vom 26. Januar 2022, Verg 8/21, juris Rn. 4; VK Kiel, Beschluss vom 10. Februar 2005, VK-SH 02/05, juris Rn. 39, 41; a. A. wohl OLG Düsseldorf VergabeR 2015, 797 [juris Rn. 12]; Antweiler in Burgi/Dreher/Opitz, Beck"scher Vergaberechtskommentar, Band 1, GWB § 169 Rn. 39; offenlassend: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, 1 Verg 6/07, juris Rn. 23) oder - gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag - unter Auflagen hinsichtlich der Vertragsdurchführung gestellt werden dürfte (verneinend: Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB § 169 Rn. 64; Byok/Jaeger in Byok/Jaeger, Vergaberecht, GWB § 169 Rn. 40; zu vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die Vertragsdurchführung vgl. auch VK Südbayern, Beschluss vom 3. Mai 2021, 3194.Z3-3_01-21-26, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2016, Z3-3-3194-1-47-11/16, juris Rn. 135; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022 Stand: 13. Oktober 2022, § 169 GWB Rn. 103 f.).

  • VK Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VK 30/14

    Vergabenachprüfungsverfahren: Interimsvergabe zu Schülerbeförderungsleistungen im

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Im Streitfall ist zudem Art. 14 AEUV in den Blick zu nehmen, der den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, durch geeignete Gestaltung der Rahmenbedingungen dafür zu sorgen, dass die Träger von Diensten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ihren Aufgaben angemessen nachkommen können (sog. Funktionsgewährleistungspflicht; vgl. Jung in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 14 Rn. 22; auch VK Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2014, 1 VK 30/14, juris Rn. 42).

    Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Regelfall mit Verzögerungen der Auftragsvergabe durch ein Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahren rechnen und diese bei seiner zeitlichen Planung einkalkulieren muss (BayObLG VergabeR 2021, 714 - medizinische Gase [juris Rn. 59]; von Werder in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 176 Rn. 37), fällt die vorliegend eingetretene, durch eine starke Arbeitsbelastung der Vergabekammer bedingte erhebliche Verzögerung nicht mehr in die Risikosphäre des Antragsgegners (vgl. auch VK Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2014, 1 VK 30/14, juris Rn. 37; Voppel in Voppel/Osenbrück/Bubert, VgV, § 14 Rn. 30).

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Zwar enthält das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes in Verfahren, in denen Primärrechtsschutz zur Abwendung möglicher Nachteile begehrt wird, auch das Gebot, so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen durch den gerichtlichen Rechtsschutz zuvorzukommen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564 [juris Rn. 22, 24] zu Art. 19 Abs. 4 GG).

    Dies genügt (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564 [juris Rn. 26 f.]; BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06 - Polizeianzüge, BGHZ 169, 131 Rn. 20, 30; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2022, Verg 13/21, juris Rn. 37 m. w. N.).

  • OLG München, 09.09.2010 - Verg 16/10

    Vergabeverfahren: Vorzeitige Gestattung des Zuschlags wegen mangelnder

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Allerdings führt eine am Gebot der richtlinienkonformen Auslegung orientierte Handhabung der Norm unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes dazu, dass eine vorgezogene Zuschlagsgestattung vor einer Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache gemäß bereits bisher einhelliger Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. September 2010, Verg 16/10, juris Rn. 32 - noch zu § 121 GWB a. F.).

    Der Bieter hat zweifellos ein gewichtiges Interesse daran, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, seinen Anspruch auf die Einhaltung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens, § 97 Abs. 6 GWB, im Wege des Primärrechtsschutzes zu verfolgen und nicht auf den Sekundärrechtsschutz (Schadensersatz) verwiesen zu werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. September 2010, Verg 16/10, juris Rn. 29).

  • EuGH, 09.04.2003 - C-424/01

    CS Austria

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im hier vorliegenden Kontext, dass die Beteiligten über eine tatsächliche Möglichkeit verfügen, einen Rechtsbehelf, insbesondere einen Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen bis zum Vertragsschluss, einzulegen, um eine Überprüfung der Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Fall von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Umsetzungsnormen durch ein unparteiisches Gericht zu erwirken, wobei die Modalitäten des gerichtlichen Verfahrens am Grundsatz der Effektivität der Richtlinienvorgaben auszurichten sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Februar 2019, C-54/18, juris Rn. 30 ff.; Urt. v. 11. September 2014, C-19/13, VergabeR 2015, 164 [juris Rn. 60]; Beschluss vom 9. April 2003, C-424/01, VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 30 f.]).

    Das Recht auf wirksame und rasche Nachprüfung bedeutet aber weder nach dem Grundkonzept der Rechtsmittelrichtlinie noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ihrer Auslegung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 14. Juli 2022, C-274/21, juris Rn. 79 ff.; VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 33] - jeweils zum österreichischen Recht), dass bis zum Abschluss des auf Primärrechtsschutz gerichteten Nachprüfungsverfahrens gerichtliche Eilentscheidungen, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen werden, gänzlich ausgeschlossen wären.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Die Regelung dient der Durchsetzung des Anspruchs der Bieter auf effektive Wahrung ihres subjektiven Rechts nach § 97 Abs. 6 GWB auf Einhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Juli 2022, C-274/21, juris Rn. 88 f.; Erwägungsgrund 36 der Rechtsmittelrichtlinie; Burgi, Vergaberecht, 3. Aufl. 2021, § 20 Rn. 4, 8).

    Das Recht auf wirksame und rasche Nachprüfung bedeutet aber weder nach dem Grundkonzept der Rechtsmittelrichtlinie noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ihrer Auslegung (vgl. auch EuGH, Urt. v. 14. Juli 2022, C-274/21, juris Rn. 79 ff.; VergabeR 2003, 649 [juris Rn. 33] - jeweils zum österreichischen Recht), dass bis zum Abschluss des auf Primärrechtsschutz gerichteten Nachprüfungsverfahrens gerichtliche Eilentscheidungen, mit denen vollendete Tatsachen geschaffen werden, gänzlich ausgeschlossen wären.

  • KG, 26.01.2022 - Verg 8/21

    Vorzeitige Zuschlagsgestattung: Entweder ganz oder gar nicht!

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2022 - Verg 13/22
    Dahinstehen kann, ob die vorgezogene Zuschlagsgestattung mit einer zeitlichen Befristung oder sonstigen Modifikation des Vertragsinhalts verknüpft werden könnte (verneinend: KG, Beschluss vom 26. Januar 2022, Verg 8/21, juris Rn. 4; VK Kiel, Beschluss vom 10. Februar 2005, VK-SH 02/05, juris Rn. 39, 41; a. A. wohl OLG Düsseldorf VergabeR 2015, 797 [juris Rn. 12]; Antweiler in Burgi/Dreher/Opitz, Beck"scher Vergaberechtskommentar, Band 1, GWB § 169 Rn. 39; offenlassend: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, 1 Verg 6/07, juris Rn. 23) oder - gegebenenfalls auf entsprechenden Antrag - unter Auflagen hinsichtlich der Vertragsdurchführung gestellt werden dürfte (verneinend: Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB § 169 Rn. 64; Byok/Jaeger in Byok/Jaeger, Vergaberecht, GWB § 169 Rn. 40; zu vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die Vertragsdurchführung vgl. auch VK Südbayern, Beschluss vom 3. Mai 2021, 3194.Z3-3_01-21-26, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2016, Z3-3-3194-1-47-11/16, juris Rn. 135; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl. 2022 Stand: 13. Oktober 2022, § 169 GWB Rn. 103 f.).
  • BayObLG, 05.08.2022 - Verg 7/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme;

  • OLG Naumburg, 14.03.2014 - 2 Verg 1/14

    Projektsteuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Unstatthaftigkeit eines Antrags

  • OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

    Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests -

  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

  • OLG Hamburg, 08.07.2008 - 1 Verg 1/08

    Vergaberecht: Pflicht zur Beteiligung eines Bieters bei der freihändigen Vergabe

  • OLG Naumburg, 16.10.2007 - 1 Verg 6/07

    BAB A 71/ Brückenbau

  • OLG Rostock, 16.09.2021 - 17 Verg 7/21

    Kulturstiftung - Wiederherstellung eines vergaberechtlichen Zuschlagsverbotes

  • BayObLG, 05.08.2022 - Verg 9/22

    Kostenentscheidung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwertberechnung,

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

  • OLG Dresden, 25.01.2008 - WVerg 10/07

    Kündigung eines Dienstleistungsvertrages und Vertragsverlängerung als Neuvergabe

  • VK Schleswig-Holstein, 10.02.2005 - VK-SH 2/05

    Schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Ausschreibung

  • BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21

    Dringlichkeit der Vergabe bezüglich des Ankaufs von Antigen-Schnelltests zur

  • KG, 29.02.2012 - Verg 8/11

    Vergabeverfahren über Leistungen der Abfallbeseitigung in Berlin:

  • BayObLG, 29.07.2022 - Verg 13/21

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Durchführung eines

  • OLG München, 28.02.2011 - Verg 23/10

    Vergabeverfahren: Entscheidung über die Kosten des Bieters im

  • BayObLG, 17.06.2021 - Verg 6/21

    Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen und

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

  • EuGH, 11.09.2014 - C-19/13

    Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 14.02.2019 - C-54/18

    Cooperativa Animazione Valdocco

  • BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 11 Verg 1/17

    Rechtmäßigkeit eines Zuschlagsverbots im Rahmen eines dreimonatigen

  • BayObLG, 20.01.2023 - Verg 14/22
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - Verg 9/22

    Dringlichkeit vorhersehbar: Interimsvergabe ohne Veröffentlichung zulässig?

    10, 11; auch Mitteilung der Kommission über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa zu ex-Art. 16 EGV, ABl EG 2001 Nr. C 17/4; BayObLG, Vergabesenat, Beschluss vom 31. Oktober 2022, Verg 13/22, BeckRS 2022, 35589 Rn. 37).
  • VK Niedersachsen, 21.07.2023 - VgK-16/23

    Kostenschätzung ist zu dokumentieren!

    Diese Ansicht vertritt auch das BayObL in seinem Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22.

    Dauerschuldverhältnisse, die wegen Dringlichkeit aufgrund eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb eingegangen werden, müssen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung bis zur Auftragsvergabe aufgrund eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erforderlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22; OLG Karlsruhe, NZBau 2021, 200 (203), Rn. 33, m. w. N. - Buslinienverkehr Enzkreis; Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal/Dieckmann, 3. Aufl. 2022, VgV § 14, Rn. 73, m.w.N).

    Eine Verlängerungsautomatik ist nach der Rechtsprechung des BayObLG (Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22, Rn. 64, zitiert nach beck-online) geeignet und ggf. erforderlich, um bei nicht zuverlässig zu prognostizierender Dauer des bis zur Vergabe des Hauptauftrags zu überbrückenden Zeitintervalls den Bedarf des Auftraggebers für den erforderlichen Zeitraum sicherzustellen.

  • VK Südbayern, 26.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-9

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Datenschutzgrundverordnung, Entscheidungen

    Daher lägen hier besondere Umstände vor, die eine Direktvergabe im Einzelfall rechtfertigen, da die Einbeziehung mehrerer an der Leistung interessierter Bieter nicht ohne einen großen Zeitverlust möglich sei (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2022 - 11 Verg 5/22; BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22 V).

    In solchen Fällen solle der Aspekt der Zurechenbarkeit der Dringlichkeit hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurücktreten (BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.1.2014 - 11 Verg 15/13).

    In solchen Fällen soll der Aspekt der Zurechenbarkeit der Dringlichkeit hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurücktreten (BayObLG, Beschluss vom 31.10.2022 - Verg 13/; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 31.10.2022 - Verg 13/22 und vom 30.1.2014 - 11 Verg 15/13; a.A. KG, Beschluss vom 10.05.2022 - Verg 1/22 und OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 Verg 1/21).

  • BayObLG, 20.01.2023 - Verg 14/22

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsbefugnis eines in der Rangfolge weit hinten

    Die Verfahrensbeteiligten stritten in einem früheren Verfahren über die vorzeitige Zuschlagsgestattung auf einen Interimsauftrag, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2022, Verg 13/22 (juris; BeckRS 2022, 35589) Bezug genommen.
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