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   BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19 T   

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https://dejure.org/2021,18260
BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19 T (https://dejure.org/2021,18260)
BerG Heilberufe Berlin, Entscheidung vom 04.06.2021 - 90 K 4.19 T (https://dejure.org/2021,18260)
BerG Heilberufe Berlin, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 90 K 4.19 T (https://dejure.org/2021,18260)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 90 H 2.18

    Verletzung des Distanzgebots durch einen Facharzt für Kinder- und

    Auszug aus BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Die Ärztekammer als eine mit Satzungsautonomie ausgestattete Körperschaft konnte zur Normierung dieser Berufspflicht ermächtigt werden, weil sie keinen statusbildenden Charakter hat und lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Verbandsmitgliedern eingreift (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 80).

    Nichts wesentlich Abweichendes ergibt sich aus den gleichlautenden Regelungen in den § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 BO, auch wenn die Berufsordnung vom 26. November 2014 keine konkretisierenden Bestimmungen wie in Kapitel C der Berufsordnung vom 30. Mai 2005 enthält (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 81).

    Fachlichkeit und Professionalität des Arztes als bedeutsame Maximen bei der Behandlung eines Patienten erfordern es darüber hinaus, dass der Arzt zu seinem Patienten die notwendige Distanz sowohl in körperlicher als auch in kommunikativer Hinsicht wahrt, wobei dies nicht nur während der Behandlung, sondern auch nach deren Abschluss gilt (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 84 - 86).

    Für eine Kommunikation des Arztes mit dem Patienten etwa über soziale Medien gilt das Prinzip des Konsenses; ein Kontakt zu therapeutischen Zwecken kann nur hergestellt werden, wenn der Patient ihn möchte (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 88 - 90).

    Es handelt sich danach um eine materiell günstigere Regelung, auf die sich der Beschuldigte nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im berufsgerichtlichen Verfahren berufen kann (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 102; vgl. zu der Neufassung des § 5 BtMVV: VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 - RN 5 K 12.1156 - juris Rn. 80).

  • VG Regensburg, 04.07.2013 - RN 5 K 12.1156

    Widerruf der Approbation als Arzt; Berufspflichten bei der

    Auszug aus BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Es handelt sich danach um eine materiell günstigere Regelung, auf die sich der Beschuldigte nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im berufsgerichtlichen Verfahren berufen kann (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 - juris Rn. 102; vgl. zu der Neufassung des § 5 BtMVV: VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 - RN 5 K 12.1156 - juris Rn. 80).

    Ausgehend von dieser Kommentierung und der Richtlinie kann angenommen werden, dass dem jeweils substituierenden Arzt Ermessensspielräume bei der Beurteilung eröffnet werden, ob und nach welchen Kriterien er insbesondere den Beigebrauch von anderen Mittel bei seiner Verschreibungspraxis berücksichtigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 - RN 5 K 12.1156 - juris Rn. 63).

    Insbesondere ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass er sich nach seinem Vorbringen im berufsgerichtlichen Verfahren an dem Leitfaden für Ärzte zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger der Bayerischen Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen (vgl. dazu auch VG Regensburg, Urteil vom 4. Juli 2013 - RN 5 K 12.1156 - juris Rn. 65 ff.) orientiert hat.

  • VG Berlin, 26.11.2019 - 90 K 13.18

    Ein Apotheker ist nicht verpflichtet, die sogenannte "Pille danach" vorrätig zu

    Auszug aus BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Nach der Rechtsprechung des Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin folgt (Urteil vom 26. November 2019 - 90 K 13.18 T - juris Rn. 41), begründet erst die erwiesene Schuld des betroffenen Berufsträgers an der Berufspflichtverletzung das Vorliegen eines Berufsvergehens.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13

    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten für

    Auszug aus BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Das Schuldprinzip beansprucht für alle Bereiche Geltung, in denen wegen normwidrigen Verhaltens - wie hier mit einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 KammerG - eine Sanktion folgen soll (Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2018 - OVG 90 H 2.13 - juris Rn. 57 m.w.N.).
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 12/09 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Versagung der Vergütung für Substitutionsbehandlung

    Auszug aus BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Im Übrigen könnte selbst bei Überschreitung der engeren Voraussetzungen der Anlage A Nr. 2 ("substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger") der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB ein Vertragsarzt die betroffenen Leistungen medizinisch für notwendig halten und sie berufsrechtlich zulässig erbringen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 12/09 R - SozR 4-2500 § 92 Nr. 9, Rn. 19).
  • BayObLG, 15.04.2019 - 203 StObWs 227/19

    Behandlungsmethode

    Auszug aus BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Auch in der Rechtsprechung wird betont, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung stattzufinden habe, welche Therapie für welchen Patienten und zu welchem Zeitpunkt am geeignetsten ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 15. April 2019 - 203 StObWs 227/19, BeckRS 2019, 8484 Rn. 45, 46, beck-online).
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