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BezG Dresden, 25.06.1992 - II S 125/92 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Leipzig, 24.09.1992 - 1 K 162/92 Daß das Vorhaben der Beigeladenen einem investiven Zweck diene, ergebe sich im übrigen aus der zutreffenden Begründung des Beschlusses des jetzigen Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Az.: II S 125/92 (VG)).
So liegt der Fall, wenn der Erlaß von Bescheiden nach § 3 a VermG eine Angelegenheit der Selbstverwaltung darstellte (ohne Begründung offenbar bejahend: Bezirksgericht Dresden, Beschluß vom 25.06.1992, Az.: II S 125/92)).
- VG Leipzig, 28.09.1993 - 3 K 1052/92 Bei Investitionsverfahren ist der Streitwert im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Kläger auf 1/5 des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstückes festzusetzen (BG Dresden, Beschl. v. 25. Juni 1992, Az.: II S 125/92).
- VG Leipzig, 27.11.1992 - 2 K 943/92 Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 10 % anzusetzen (so auch BG Dresden, Beschl. v. 25.06.1992, - II S 125/92 (VG)-).
- VG Leipzig, 03.08.1992 - I K 298/92 Dieser Betrag war in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblicherweise hälftig zu teilen, mithin waren 10 % des Verkehrswertes, also 1.130.000,- DM, als Streitwert festzusetzen - (so jetzt: BG Dresden, Beschl. v. 25.06.1992, - II S 125/92 (VG) - anders noch: BG Dresden, Beschl. v. 07.08.1991, - 2 BDR 108/91 -, wonach die Hälfte des Verkehrswertes als Streitwert festzusetzen ist).