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   BezG Frankfurt/Oder, 14.04.1992 - 13 T 33/92   

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https://dejure.org/1992,8889
BezG Frankfurt/Oder, 14.04.1992 - 13 T 33/92 (https://dejure.org/1992,8889)
BezG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.04.1992 - 13 T 33/92 (https://dejure.org/1992,8889)
BezG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. April 1992 - 13 T 33/92 (https://dejure.org/1992,8889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 1992, 878
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Chemnitz, 28.07.1994 - N 39/91
    Ausgehend davon, daß überwiegend die Ansicht vertreten wird (BezG Frankfurt/Oder Dtz 92, 332 = ZIP 92, 878; LG Dresden ZIP 93, 1505 [1507]; OLG Dresden ZIP 93, 1826 [1828]; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO Kommentar zur Gesamtvollstreckungsordnung 2. Aufl. 1992, § 14 Rn 5; Smid, Gesamtvollstreckung Kommentar, 1. Aufl. 1991, § 14 Rn 5; Hess/Binz/Wienberg, Gesamtvollstreckung, 2. Aufl. 1993, § 14 Rn 6), daß die Ausschlußfrist des § 14 GesO alleine der Verfahrensbeschleunigung dient, muß die Erforderlichkeit verneint werden.

    b) Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung in den neu errichteten Gerichten ist uneinheitlich und reicht von der Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 14 GesO mit der Folge dessen Mißachtung (bezeichnet als Auslegung, so BezG Frankfurt/Oder DtZ 92, 332 = ZIP 92, 878; LG Dresden ZIP 93, 1505 [1507]; OLG Dresden ZIP 93, 1826 [1828]) bis hin zur strikten Anwendung der Vorschrift (AG Dresden ZIP 94, 494).

  • OLG Dresden, 29.11.1993 - 2 U 1011/93

    Schutzzweck der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung

    Die Zurückweisung der im Mai 1993 verspätet angemeldeten Forderung war demnach unzulässig, da ihre Prüfung schon wegen der Zulassung der am 11. November 1991 über DM 9.886.220,05 angemeldeten Forderung den Fortgang des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht verzögern kann (im Ergebnis wie hier: BG Frankfurt/Oder ZIP 1992, 878; Smid, Gesamtvollstreckung, Abschnitt III 7, S. 137 ff; Smid, Praktische Probleme der Unternehmensinsolvenz in den neuen Bundesländern, VIZ 1993, 280, 285; Smid, Behandlung verspätet - angemeldeter Forderungen durch Verwalter und Insolvenzgericht im Gesamtvollstreckungsverfahren, ZIP 1991, 981, 982; Pape, Zur Eignung des Forderungsausschlusses gemäß § 14 Abs. 1 GesO als Vorbild für ein zukünftiges bundeseinheitliches Insolvenzrecht, ZIP 1992, 1289, 1291 f; kritisch weiterhin: Blersch, Die Auslegung und Ergänzung der Gesamtvollstreckungsordnung, S. 165 ff; a. A.: Barth a.a.O.).
  • LG Leipzig, 14.12.1993 - 7 O 4556/93
    Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Ausschlusses schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO , der das Gesamtvollstreckungsverfahren im Interesse der Gläubiger und des Schuldners beschleunigen will (BezG Frankfurt/Oder DtZ 1992, 332; LG Dresden ZIP 1993, 1581, 1583)), ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nur unter den Umständen gerechtfertigt, daß die Behandlung der schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen zu einer Verzögerung der Abwicklung des Verfahrens führen würde (BezG Frankfurt/Oder DtZ 1992, 332).
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