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   BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91   

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BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91 (https://dejure.org/1991,9821)
BezG Rostock, Entscheidung vom 18.12.1991 - 4 T 66/91 (https://dejure.org/1991,9821)
BezG Rostock, Entscheidung vom 18. Dezember 1991 - 4 T 66/91 (https://dejure.org/1991,9821)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    Die Hinnahme und gegebenenfalls Verfestigung solchen in der SBZ und DDR geschaffenen Unrechts läßt sich aber im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands nicht immer ausschließen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1597 , hinsichtlich der Bestandskraft der im Zuge der Bodenreform ergangenen Enteignungen).

    Damit korrespondiert, daß Bundesminister Dr. Kinkel und Ministerpräsident a. D. de Maiziere anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG in den Verfahren NJW 1991, 1597 bekundet haben, die Aufrechterhaltung der durch die Bodenreform geschaffenen Eigentumsverhältnisse habe im Zuge der auf die Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerichteten Verhandlungen eine zentrale Forderung der Deutschen Demokratischen MittBayNot 1992 Heft 4 erhoben worden (zitiert jeweils nach BVerfG, a. a. 0.).

  • BayObLG, 15.02.1990 - BReg. 2 Z 5/90

    Ausgestaltung von Rückübertragungsansprüchen in Übergabeverträgen

    Auszug aus BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    10. BGB § 883; GBVfg § 15 Abs. 1 a (Eine Rückauflassungsvormerkung bei Sukzessivberechtigung ausreichend) Verpflichtet sich der Erwerber, den Vertragsgegenstand im Falle der Zuwiderhandlung gegen schuldrechtliche Unter* lassungspf lichten an die Veräußerer als Berechtigte zu gleichen Teilen, bzw. auf den Überlebenden der Veräußerer zum Alleineigentum zurückzuübertragen, genügt zur Sicherung sämtlicher Berechtigter eine Vormerkung (Abgrenzung zu BayObLG MittBayNot 1990, 243 ).
  • BezG Dresden, 30.12.1991 - 2 T 273/91
    Auszug aus BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    Dieses hat den Rechtsbehelf mit Beschluß vom 30.12.1991 - 2 T 273/91 - als unbegründet zurückgewiesen.
  • BezG Dresden, 17.12.1991 - 2 S 152/91
    Auszug aus BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    Der gegenteiligen Sicht des Beschwerdegerichts (EW IR 1992, 397 mit zustimmendem Kurzkommentar von Kohlet sowie des BezG Dresden (Urt. vom 17.12.1991 - 2S 152/91 - NJ 1992, 172 = VIZ 1992, 198 in einem Streitverfahren der einstweiligen Verfügung), des BezG Rostock (a. a. 0.) und des BezG Schwerin (Beschl. vom 3.2.1992 - T 5192 - unveröffentlicht; nicht rechtskräftig), die im Ergebnis darauf hinausläuft, daß am Siedlungseigentum mit dem Tode des Neubauern eine Sonderrechtsnachfolge zugunsten des staatlichen Bodenfonds erfolgte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (im Ergebnis wie hier: KreisG Rostock-Stadt, Beschl. v. 16.12.1991 - nicht rechtskräftig; ohne Az. veröffentlicht in RNL 2192 = VIZ 1992, 195 m. Anm. Gollasch/Kroeger).
  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 108/72

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

    Auszug aus BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    Entsprechend den Grundsätzen der sogenannten Zwei-Stufentheorie (vgl. etwa zur Darlehensvergabe bei öffentlichen Kreditprogrammen: BGHZ 52, 155 ; BGHZ 61, 296 ) bewegte sich aber die dem Neubauern in bezug auf das Siedlungseigentum zustehende, Rechtsstellung ersichtlich auf der Ebene des Zivilrechts.
  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    Entsprechend den Grundsätzen der sogenannten Zwei-Stufentheorie (vgl. etwa zur Darlehensvergabe bei öffentlichen Kreditprogrammen: BGHZ 52, 155 ; BGHZ 61, 296 ) bewegte sich aber die dem Neubauern in bezug auf das Siedlungseigentum zustehende, Rechtsstellung ersichtlich auf der Ebene des Zivilrechts.
  • OLG Brandenburg, 20.12.1995 - 1 U 22/95

    Erbrecht; Bodenreformland

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  • OLG Naumburg, 28.02.1995 - 7 U 80/94

    Rechtsnatur von Bodenreformgrundstücken

    Ein in den Nachlass fallendes Recht stellte die Bodenreformberechtigung somit nicht dar [BezG Dresden, VIZ 1992, 198; BezG Rostock, VIZ 1992, 193].
  • BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92

    Bodenreformrecht der SBZ und der DDR

    Bringt aber der Bodenreformvermerk bei einer Gesamtbetrachtung des Grundbuchs zum Ausdruck, daß der Neubauer entgegen dem durch die Eintragung in Abteilung I erweckten Anschein kein Eigentum i.S.v. (der bis zum 31.12.1975 geltenden) §§ 903, 873 ff., 929 ff. BGB bzw. (der danach geltenden) §§ 22 ff. ZGB erworben hat, scheidet die Ersitzung persönlichen Eigentums mangels Diskrepanz zwischen der materiellen und der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtslage von vornherein aus (mit anderer Begründung gegen die Ersitzung persönlichen Eigentums ebenfalls: BG Rostock, Beschluß vom 18.Dezember 1991 - 4 T 66/91 - unter III 4 (unveröffentlicht; nicht rechtskräftig)).
  • OLG Rostock, 19.09.1995 - 4 U 207/94

    Bodenreformland

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  • VG Chemnitz, 16.03.1995 - 2 K 1413/93

    Nießbrauch anstelle des Bodenreformeigentums

    Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken war aufgrund der vielfältigen Verfügungsbeschränkungen und öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen der Neubauer unterworfen war und die dem Siedlungseigentum ganz gezielt jegliche Verkehrsfähigkeit nehmen sollten (vgl. Siewert, Zum Eigentum an den Bodenreform-Grundstücken, NJ 1992, 155, 156), weder Eigentum im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriffs des Bürgerlichen Gesetzbuches noch persönliches Eigentum im Sinne des Zivilgesetzbuches - ZGB - der DDR (vgl. nur BezG Dresden, U. v. 17.12.1991, VIZ 1992, 198 ff.; B. v.06.05.1992, VIZ 1992, 278 ff; BezG Rostock, B. v. 18.12.1991, VIZ 1992, 193 ff.; VG Dresden, U. v. 17.06.1993, ZOV 1993, 446 f.; VG Dessau, U v. 23.06.1993; U. v. 10.08.1993, ZOV 1994, 75 f.; LG Chemnitz, U. v. 30.11.1994, ZOV 1994, 190 ff.; VG Berlin, U. v. 10.01.1994, ZOV 1994, 214 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.03.1994,).
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