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   BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92   

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BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92 (https://dejure.org/1992,6419)
BezG Dresden, Entscheidung vom 06.05.1992 - BSZ-W 2/92 (https://dejure.org/1992,6419)
BezG Dresden, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - BSZ-W 2/92 (https://dejure.org/1992,6419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • ZIP 1992, 866
  • Rpfleger 1992, 386
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    (2) Dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverständnis (dazu: Säcker, Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 903 BGB Rdnr. 3 ff.) ist jedoch der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Artikel 14 GG immanent, so daß zum Wesen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums von Verfassungs wegen her eine privatautonome Verfügungsbefugnis gehört (vgl. zuletzt: BVerfGE 82, 6, 16; BVerfGE 79, 292, 303 f.; BVerfGE 52, 1, 30), die nur unter den Voraussetzungen von Artikel 14, 14Abs.

    Ein derartiger nicht situationsbezogener Ausschluß der Verkehrsfähigkeit ist aber mit dem Eigentumsbegriff von Artikel 14 GG , der - wie dargelegt - auch die Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums aufzeigt, unvereinbar (vgl. BVerfGE 82, 6, 16; BVerfGE 79, 292, 303 f.; BVerfGE 52, 1, 30).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    Die Hinnahme und gegebenenfalls Verfestigung solchen in der SBZ und DDR geschaffenen Unrechts läßt sich aber im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands nicht immer ausschließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - NJW 1991, 1597 , hinsichtlich der Bestandskraft der im Zuge der Bodenreform ergangenen Enteignungen).

    b) Schließlich vermag der Senat auch nicht die verschiedentlich gegen die Wirksamkeit von § 1 BodRefG erhobenen Bedenken zu teilen: aa) Die Zweifel daran, ob das BodRefG in bundesdeutsches Recht übergeleitet wurde (vgl. Schildt, S. 99; BG Dresden NJ 1992, 172, 173), macht sich der Senat nicht zu eigen: (1) Obwohl nicht gesichert ist, daß die sowjetische Besatzungsmacht auf die Entschließungen der Landes- und Provinzialverwaltungen gezielten Einfluß genommen hatte, muß die Bodenreform ihrem erklärten Willen entsprochen haben, da den von ihr eingesetzten Verwaltungen bei Erlaß der BRVO noch keine originäre Rechtssetzungsbefugnis eingeräumt war und die SMAD mit Befehl vom 22. Oktober 1945 die BRVO für "gesetzkräftig" erklärte (vgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - aaO.).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    (2) Dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverständnis (dazu: Säcker, Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 903 BGB Rdnr. 3 ff.) ist jedoch der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Artikel 14 GG immanent, so daß zum Wesen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums von Verfassungs wegen her eine privatautonome Verfügungsbefugnis gehört (vgl. zuletzt: BVerfGE 82, 6, 16; BVerfGE 79, 292, 303 f.; BVerfGE 52, 1, 30), die nur unter den Voraussetzungen von Artikel 14, 14Abs.

    Ein derartiger nicht situationsbezogener Ausschluß der Verkehrsfähigkeit ist aber mit dem Eigentumsbegriff von Artikel 14 GG , der - wie dargelegt - auch die Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums aufzeigt, unvereinbar (vgl. BVerfGE 82, 6, 16; BVerfGE 79, 292, 303 f.; BVerfGE 52, 1, 30).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    (2) Dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverständnis (dazu: Säcker, Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 903 BGB Rdnr. 3 ff.) ist jedoch der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Artikel 14 GG immanent, so daß zum Wesen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums von Verfassungs wegen her eine privatautonome Verfügungsbefugnis gehört (vgl. zuletzt: BVerfGE 82, 6, 16; BVerfGE 79, 292, 303 f.; BVerfGE 52, 1, 30), die nur unter den Voraussetzungen von Artikel 14, 14Abs.

    Ein derartiger nicht situationsbezogener Ausschluß der Verkehrsfähigkeit ist aber mit dem Eigentumsbegriff von Artikel 14 GG , der - wie dargelegt - auch die Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums aufzeigt, unvereinbar (vgl. BVerfGE 82, 6, 16; BVerfGE 79, 292, 303 f.; BVerfGE 52, 1, 30).

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    Entsprechend den Grundsätzen der sogenannten Zwei-Stufentheorie (vgl. etwa zur Darlehenvergabe bei öffentlichen Kreditprogrammen: BGH, Urteil vom 29. Mai 1969 - III ZR 172/68 - BGHZ 52, 155; BGH, Urteil vom 25.Oktober 1973 - III ZR 108/72 - BGHZ 61, 296) bewegte sich aber die dem Neubauern in bezug auf das Siedlungseigentum zustehende Rechtsstellung ersichtlich auf der Ebene des Zivilrechts.
  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 108/72

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    Entsprechend den Grundsätzen der sogenannten Zwei-Stufentheorie (vgl. etwa zur Darlehenvergabe bei öffentlichen Kreditprogrammen: BGH, Urteil vom 29. Mai 1969 - III ZR 172/68 - BGHZ 52, 155; BGH, Urteil vom 25.Oktober 1973 - III ZR 108/72 - BGHZ 61, 296) bewegte sich aber die dem Neubauern in bezug auf das Siedlungseigentum zustehende Rechtsstellung ersichtlich auf der Ebene des Zivilrechts.
  • BezG Rostock, 18.12.1991 - 4 T 66/91
    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    Bringt aber der Bodenreformvermerk bei einer Gesamtbetrachtung des Grundbuchs zum Ausdruck, daß der Neubauer entgegen dem durch die Eintragung in Abteilung I erweckten Anschein kein Eigentum i.S.v. (der bis zum 31.12.1975 geltenden) §§ 903, 873 ff., 929 ff. BGB bzw. (der danach geltenden) §§ 22 ff. ZGB erworben hat, scheidet die Ersitzung persönlichen Eigentums mangels Diskrepanz zwischen der materiellen und der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtslage von vornherein aus (mit anderer Begründung gegen die Ersitzung persönlichen Eigentums ebenfalls: BG Rostock, Beschluß vom 18.Dezember 1991 - 4 T 66/91 - unter III 4 (unveröffentlicht; nicht rechtskräftig)).
  • BezG Dresden, 21.11.1991 - 3 U 7/91
    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    (1) Der Senat ist sich hierbei bewußt, daß er das auf dem Gebiet der SBZ und der DDR geltende Recht grundsätzlich am damals geltenden Rechtsverständnis zu messen hat und Ausstrahlungen des bundesdeutschen Rechts nur ausnahmsweise in Betracht kommen (im einzelnen: Horn, Die heutige Auslegung des DDR-Rechts und die Anwendung des § 242 BGB auf DDR-Altverträge, DWiR 1992, 45, 46 ff.; zu den Grenzen der Übernahme früherer Rechtsgrundsätze weiterhin: BG Dresden DWiR 1991, 298 = DtZ 1992, 51 (nicht rechtskräftig.
  • BezG Dresden, 17.12.1991 - 2 S 152/91
    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    Der gegenteiligen Sicht des Beschwerdegerichts (EWiR 1992, 397 mit zustimmendem Kurzkommentar von Kohler) sowie des Bezirksgerichts Dresden (Urteil vom 17. Dezember 1991 - 2 S 152/91 - NJ 1992, 172 in einem Streitverfahren der einstweiligen Verfügung), des Bezirksgerichts Rostock (aaO.) und des Bezirksgerichts Schwerin (Beschluß vom 03. Februar 1992 - T 5/92 - unveröffentlicht; nicht rechtskräftig), die im Ergebnis darauf hinausläuft, daß am Siedlungseigentum mit dem Tode des Neubauern eine Sonderrechtsnachfolge zugunsten des staatlichen Bodenfonds erfolgte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (im Ergebnis wie hier: KG -Rostock-Stadt, Beschluß vom 16. Dezember 1991 - nicht rechtskräftig; ohne Az. veröffentlicht in RNL 2/92).
  • EuG, 21.04.1993 - T-5/92

    Santo Tallarico gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beistandspflicht -

    Auszug aus BezG Dresden, 06.05.1992 - BSZ-W 2/92
    Der gegenteiligen Sicht des Beschwerdegerichts (EWiR 1992, 397 mit zustimmendem Kurzkommentar von Kohler) sowie des Bezirksgerichts Dresden (Urteil vom 17. Dezember 1991 - 2 S 152/91 - NJ 1992, 172 in einem Streitverfahren der einstweiligen Verfügung), des Bezirksgerichts Rostock (aaO.) und des Bezirksgerichts Schwerin (Beschluß vom 03. Februar 1992 - T 5/92 - unveröffentlicht; nicht rechtskräftig), die im Ergebnis darauf hinausläuft, daß am Siedlungseigentum mit dem Tode des Neubauern eine Sonderrechtsnachfolge zugunsten des staatlichen Bodenfonds erfolgte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (im Ergebnis wie hier: KG -Rostock-Stadt, Beschluß vom 16. Dezember 1991 - nicht rechtskräftig; ohne Az. veröffentlicht in RNL 2/92).
  • BGH, 17.02.1960 - V ZR 86/58

    Klageänderung durch Parteiwechsel - Bestellung zum Verwalter (Custodian) durch

  • BezG Dresden, 30.12.1991 - 2 T 273/91
  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Obwohl die Rechtsstellung der Neubauern in den ihnen übergebenen Besitzurkunden als vererbliches Eigentum bezeichnet worden war (Schietsch in Bodenrecht, 1976, 152) und die Neubauern als Eigentümer der ihnen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen waren, bedeutete ihre Rechtsstellung weder Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts (BezG Dresden VIZ 1992, 278, 279), noch war sie vererblich (BVerwG ZIP 1995, 1121).

    Hieraus war zunächst auf die Vererblichkeit der Rechtsstellung der Neubauern geschlossen worden (vgl. BezG Dresden VIZ 1992, 278, 283).

  • VG Chemnitz, 16.03.1995 - 2 K 1413/93

    Nießbrauch anstelle des Bodenreformeigentums

    a) Da Art. 233 § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - nur solche Rechte als Eigentum übergeleitet hat, die nach den Wertmaßstäben der bundesdeutschen Zivilrechtsordnung ihrer Art nach eigentumsfähig sein können (BezG Dresden, B. v. 06.05.1992, VIZ 1922, 278, 280), muß für die Frage, ob das durch die Bodenreform geschaffene Eigentum eine rückübertragungsfähige Eigentümerstellung begründet, die Bewertung unter Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - erfolgen (ausführlich BezG Dresden, B. v.06.05.1992, VIZ 1992, 278, 280).

    Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken war aufgrund der vielfältigen Verfügungsbeschränkungen und öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen der Neubauer unterworfen war und die dem Siedlungseigentum ganz gezielt jegliche Verkehrsfähigkeit nehmen sollten (vgl. Siewert, Zum Eigentum an den Bodenreform-Grundstücken, NJ 1992, 155, 156), weder Eigentum im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriffs des Bürgerlichen Gesetzbuches noch persönliches Eigentum im Sinne des Zivilgesetzbuches - ZGB - der DDR (vgl. nur BezG Dresden, U. v. 17.12.1991, VIZ 1992, 198 ff.; B. v.06.05.1992, VIZ 1992, 278 ff; BezG Rostock, B. v. 18.12.1991, VIZ 1992, 193 ff.; VG Dresden, U. v. 17.06.1993, ZOV 1993, 446 f.; VG Dessau, U v. 23.06.1993; U. v. 10.08.1993, ZOV 1994, 75 f.; LG Chemnitz, U. v. 30.11.1994, ZOV 1994, 190 ff.; VG Berlin, U. v. 10.01.1994, ZOV 1994, 214 ff.; OLG Dresden, B. v. 29.03.1994,).

    Der Ausschluß der Verkehrsfähigkeit der Bodenreformgrundstücke und insbesondere die Anknüpfung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und Konfiskationsmöglichkeiten nicht an die Objekt- oder Situationsbezogenheit eines bestimmten Grundstücks, sondern an die persönlichen Verhältnisse der Neubauern oder ihrer Erben ist unvereinbar mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff (BezG Dresden, B. v. 06.05.1992, VIZ 1992, 278, 280).

  • VG Leipzig, 11.03.1993 - 1 K 509/92
    Vor diesem Zeitpunkt war "Bodenreformlandeigentum" allenfalls ein vererbliches Recht sui generis (BG Dresden - Besonderer Senat für Zivilsachen -, B. v. 06.05.1992 - BSZ - W 2/92, VIZ 1992, 278 (279 f.)), das dem Neubauern keine Eigentümerstellung vermittelte.
  • OLG Dresden, 29.03.1994 - 6 U 55/94
    Das Bezirksgericht ... (Beschluß vom 6.5.1992, VIZ 1992, 278 ff) hat ausführlich dargelegt, daß das Siedlungseigentum des Erblassers der Beklagten ein Recht sui generis ist.
  • VG Leipzig, 09.09.1993 - 2 K 550/92
    Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß das Bodenreformland grundsätzlich unmittelbar vererblich war, (vgl. BezG Dresden - Besonderer Senat für Zivilsachen -, Beschluß vom 06.05.1992, VIZ 1992, 278 ff.), ergibt sich hieraus zugunsten des Klägers nichts anderes.
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