Rechtsprechung
BezG Potsdam, 17.09.1993 - Ws (Reha) 47/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,16016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Jena, 23.03.1994 - 2 Ws Reha 182/93
Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staatsordnung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Brandenburg, 31.01.1994 - 1 Ws (Reha) 9/93
Antrag auf Rehabilitierung; Diebstahl von persönlichem Eigentum; Beeinträchtigung …
Die vom Besonderen Senat für Rehabilitierungsverfahren des Bezirksgerichts Potsdam im Beschluß vom 17. September 1993 (Ws (Reha) 47/93) vertretene Auffassung, eine Teilrehabilitierung komme im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 StrRehaG für die Falle, in denen der Schuldspruch an sich nicht zu beanstanden ist, jedoch die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Verhältnis zur zugrundeliegenden Tat stehen, nicht in Betracht, vielmehr sei bei einer derartigen Fallkonstellation die Aufhebung des Urteils insgesamt zwingend geboten, teilt der erkennende Senat nicht (…vgl. auch Potsdamer Kommentar, Rdnr. 31 zu § 1). - OLG Dresden, 16.02.1994 - 2 Ws 210/93 Die vom Besonderen Senat des Bezirksgerichts Potsdam im Beschluß vom 17.09.1993 (Ws (Reha) 47/93 Bezirksgericht Potsdam) vertretene abweichende Auffassung zwingt den Senat nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof, weil der Senat für Rehabilitierung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht als Nachfolgegericht des Besonderen Senats des Bezirksgerichts Potsdam auf Anfrage am 09.02.1994 mitgeteilt hat, daß es an jener Auffassung nicht festhält; im übrigen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 1 Ws (Reha) 17/93 - die Meinung vertreten, daß in einem solchen Falle eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende andere Rechtsfolge unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs festgesetzt werden muß.