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DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG - 1/2020 |
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- BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16
Betreuung: Verzicht auf die persönlichen Anhörung des Betroffenen im …
Auszug aus DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
Niemals darf das Gericht davon absehen, sich nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16;… Münchener Kommentar zum FamFG/Schmidt-Recla, 3. Auflage 2019, § 278 FamFG, Randnummer 12; BeckOK, 35. Edition, Stand 01.07.2020, FamFG/Günther § 278 FamFG, Randnummer 13;… Jurgeleit/Roberto Bucic Betreuungsrecht, 4. Auflage 2018, § 278 FamFG, Randnummer 31;… Keidel/Giers FamFG, 20. Auflage 2020, § 278, Randnummer 19;… K2/Kretz Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 278, Randnummer 16).Die betroffene Person ist nur dann offensichtlich nicht in der Lage ihren Willen kundzutun, wenn sie entweder überhaupt nichts oder jedenfalls nichts auf die Sache bezogenes zu äußern im Stande ist, sei es etwa, weil sie bewusstlos ist oder weil sie künstlich beatmet wird und dabei weder zu einer verbalen noch zu einer nonverbalen Kommunikation in der Lage ist, sich also in keiner Weise mehr mitteilen kann (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16, Randnummer 12).
Eine erhalten gebliebene nonverbale Kommunikationsfähigkeit schließt einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16, Randnummer 12).
Die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Feststellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines aktuellen persönlichen Eindruckes treffen, den es bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen gewonnen hat (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, Aktenzeichen XII ZB 269/16, Randziffer 13).
- BVerfG, 13.07.2015 - 1 BvR 2516/13
Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die …
Auszug aus DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung damit nicht rückwirkend, sondern nur mit Blick auf die Zukunft in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2016, Aktenzeichen 1BvR 184/13, Randnummer 15; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2015, Aktenzeichen 1 BvR 2516/13, Randnummer 2).Entsprechend wird die Betreuungsanordnung nachträglich rechtswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2015, Aktenzeichen 1 BvR 2516/13, Randnummer 2).
Unterbleibt die Anhörung, kann eine spätere Anhörung als Grundlage der fortdauernden Betreuung den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in der Zukunft heilen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.2015, Aktenzeichen 1 BvR 2516/13, Randnummer 2).
- BGH, 01.12.1983 - RiZ 5/83
Auszug aus DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
Denn die von dem Kläger gestaltete Verfahrensweise in den 36 angeordneten Fällen ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Gebote in §§ 278, 300 und 301 FamFG ein offensichtlicher jedem Zweifel entrückter Fehlgriff des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1989, Aktenzeichen RiZ 5/83). - BVerfG, 23.03.2016 - 1 BvR 184/13
Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen
Auszug aus DG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2020 - DG 1/20
Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall, bei Gefahr im Verzug, vorläufig unterbleiben, ist dann aber nach § 301 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG unverzüglich nachzuholen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2016, Aktenzeichen 1 BvR 184/13, Randnummer 14).