Rechtsprechung
DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dienstliche Überprüfbarkeit einer Terminsverlegung des Richters; Rechtmäßigkeit einer Terminsverlegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Richter verlegt Gerichtstermin, um gegen Überlastung zu demonstrieren - Kein Dienstvergehen, da eine kurze Abwesenheit angesichts der Überlastung nicht ins Gewicht fällt
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.06.1993 - DG 3/92
- DGH Berlin, 25.05.1994 - DGH 2/93
Papierfundstellen
- NJW 1995, 2115
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.01.1969 - RiZ(R) 6/68
Kritik an richterlicher Tätigkeit durch Dienstaufsichtsbehörde
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84
Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81
Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62
Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83
Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00
Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis
Deshalb ist eine Einflußnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflußnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438). - DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10
Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung; …
Deshalb ist eine Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf eine konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig; er hat sich vielmehr jeder direkten oder indirekten oder auch nur mental-psychischen Einflussnahme zu enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198, und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; KG, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 2/93, DRiZ 1995, 438).".