Rechtsprechung
   DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13, DGH Bbg 1/13   

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https://dejure.org/2013,8904
DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13, DGH Bbg 1/13 (https://dejure.org/2013,8904)
DGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13, DGH Bbg 1/13 (https://dejure.org/2013,8904)
DGH Brandenburg, Entscheidung vom 12. April 2013 - DGH Bbg 1.13, DGH Bbg 1/13 (https://dejure.org/2013,8904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 97 GG, Art 109 Abs 1 S 1 Verf BB, § 32 DRiG, § 31 DRiG, § 30 DRiG, § 11 Abs 1 RiG BB, § 64 Abs 2 RiG BB
    Direktorin des Arbeitsgerichts; Veränderung in der Einrichtung der Gerichte; Versetzung wegen Aufhebung des Gerichts in die Sozialgerichtsbarkeit; Drei-Monats-Frist; keine einschränkende Auslegung; Amtsenthebung; Richterwahlausschuss; Beteiligung; Zuständigkeit des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versetzung eines Direktors des Arbeitsgerichts an ein Sozialgericht bei Auflösung des Arbeitsgerichtes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 32 Abs. 1 S. 1; BbgRiG § 70 Abs. 3
    Versetzung eines Direktors des Arbeitsgerichts an ein Sozialgericht bei Auflösung des Arbeitsgerichtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 497
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 9/10

    Übertragung eines Richteramtes in einen anderen Gerichtszweig bei Veränderungen

    Auszug aus DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
    Geht es um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation, so ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf den Gerichtszweig abzustellen, dem der betroffene Richter ursprünglich angehörte (ebenso Dienstgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2010 - DG 4/09 -, juris, bestätigt durch Dienstgericht des Bundes beim BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10 -, juris).

    Dieses Ergebnis stimmt schließlich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, wonach die Übertragung eines anderen Richteramtes infolge der Aufhebung eines Gerichts im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG "zwingend" innerhalb der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG zu regeln ist (so BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10 -, juris, Rn. 30; vgl. ferner zur Prüfung der Fristwahrung BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Dezember 2012 - AR (Ri) 1/03 -, juris, Rn. 27).

  • DG Magdeburg, 10.07.2010 - DG 4/09

    Richterdienstrecht: Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in Sachsen-Anhalt an

    Auszug aus DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
    Geht es um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung infolge einer Veränderung der Gerichtsorganisation, so ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf den Gerichtszweig abzustellen, dem der betroffene Richter ursprünglich angehörte (ebenso Dienstgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2010 - DG 4/09 -, juris, bestätigt durch Dienstgericht des Bundes beim BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10 -, juris).
  • BGH, 19.12.2003 - AR (Ri) 1/03

    Versetzung eines Richters gegen seinen Willen wegen Änderung der

    Auszug aus DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
    Dieses Ergebnis stimmt schließlich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, wonach die Übertragung eines anderen Richteramtes infolge der Aufhebung eines Gerichts im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG "zwingend" innerhalb der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG zu regeln ist (so BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10 -, juris, Rn. 30; vgl. ferner zur Prüfung der Fristwahrung BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Dezember 2012 - AR (Ri) 1/03 -, juris, Rn. 27).
  • DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 1/23

    Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitsrichters; Beschwerde beim Dienstgericht;

    Wie der Dienstgerichtshof in der vom Dienstgericht (EA S. 8) angeführten Entscheidung bereits vor zehn Jahren festgestellt hat, ist nach § 11 Abs. 1 BbgRiG der Richterwahlausschuss bei der Versetzung eines Richters zu beteiligen, ohne dass die Regelung - wie § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG bei der Beteiligung des Präsidialrates - zwischen der Versetzung und Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 DRiG differenziert (DGH Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - DGH Bbg 1.13 - juris Rn. 17).
  • DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23

    Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Wie der Dienstgerichtshof in der vom Dienstgericht (EA S. 9) angeführten Entscheidung bereits vor zehn Jahren festgestellt hat, ist nach § 11 Abs. 1 BbgRiG der Richterwahlausschuss bei der Versetzung eines Richters zu beteiligen, ohne dass die Regelung - wie § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG bei der Beteiligung des Präsidialrates - zwischen der Versetzung und Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 DRiG differenziert (DGH Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - DGH Bbg 1.13 - juris Rn. 17).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22

    Besetzung von Richterstellen: Ministerien und Richterschaft im Clinch

    Nach § 11 Abs. 1 BbgRiG ist der Richterwahlausschuss bei der Versetzung eines Richters zu beteiligen, ohne dass die Regelung - wie § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG bei der Beteiligung des Präsidialrates - zwischen der Versetzung und Maßnahmen im Sinne von § 32 DRiG differenziert (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - DGH Bbg 1.13 -, juris Rn. 17).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 30.12.2022 - DG 6/22
    Nach § 11 Abs. 1 BbgRiG ist der Richterwahlausschuss bei der Versetzung eines Richters zu beteiligen, ohne dass die Regelung - wie § 60 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 BbgRiG bei der Beteiligung des Präsidialrates - zwischen der Versetzung und Maßnahmen im Sinne von § 32 DRiG differenziert (Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 - DGH Bbg 1.13 -, juris Rn. 17).
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