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   DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10   

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https://dejure.org/2014,57933
DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10 (https://dejure.org/2014,57933)
DGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2014 - 1 DGH 6/10 (https://dejure.org/2014,57933)
DGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 1 DGH 6/10 (https://dejure.org/2014,57933)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • DG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - DG 1/07

    Voraussetzungen für die Entlassung eines Richters auf Probe wegen fehlender

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hob mit Urteil vom 06.12.2007 - DG 1/07 - Entlassungsverfügung und Widerspruchsbescheid auf.
  • BGH, 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10

    Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Die erneute Revision des Antragstellers wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes, vom 15.12.2011 - RiZ(R) 8/10 - zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - 1 A 1339/10

    Anforderungen an einen der Beförderungsauswahl vorgelagerten Bewerbervergleich

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Ihr steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner der "Klageänderung" widersprochen hat (§ 91 VwGO), da bei Übergang von der Anfechtungsklage zur allgemeinen Feststellungsklage eine Klageänderung nach herrschender Meinung nicht vorliegt (OVG NW, Urteil vom 04.07.2012 - 1 A 1339/10 -, zitiert nach juris).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 05.08.2010 - 2 DGH 1/09

    Rechtsschutz eines bei der Staatsanwaltschaft tätigen Richters auf Probe gegen

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Dieses bestätigte mit Beschluss vom 05.08.2010 - 2 DGH 1/09 - die frühere Entscheidung vom 24.07.2008.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Entscheidend ist vielmehr, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (ständige Rechtsprechung, zuletzt noch BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 - mwN, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14

    Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung;

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Aufgehoben durch das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof (Az.: RiZ (R) 3/14) u nd zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm (2 DGH 1/15) zurückverwiesen.
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10
    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Zu den von der Rechtsprechung entwickelten Hauptfällen, in denen ein Feststellungsinteresse als gegeben angesehen werden kann, gehören auch die Fälle der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder der beabsichtigten Geltendmachung sonstiger Ersatzansprüche (Senat, Beschluss vom 23.11.2012, 1 DGH 1/10, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 113 Rdnr. 136).
  • BVerwG, 27.07.2005 - 6 B 37.05
    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - 1 DGH 6/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann  (zu vgl. BVerwG Beschluss vom 27.07.2005 - BVerwG 6 B 37.05 mwN).
  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14

    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe:

    den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. Juni 2014, Az. 1 DGH 6/10, aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2009 nicht aufgehoben werden, sondern deren Rechtswidrigkeit festgestellt wird,.

    den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 26. Juni 2014, Az. 1 DGH 6/10, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen.

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