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   DGH Sachsen, 06.07.2007 - DGH 4/06   

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https://dejure.org/2007,82265
DGH Sachsen, 06.07.2007 - DGH 4/06 (https://dejure.org/2007,82265)
DGH Sachsen, Entscheidung vom 06.07.2007 - DGH 4/06 (https://dejure.org/2007,82265)
DGH Sachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2007 - DGH 4/06 (https://dejure.org/2007,82265)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 936
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus DGH Sachsen, 06.07.2007 - DGH 4/06
    Ein verkündetes Urteil, das nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werde, sei nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 27.04.1993, GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367 = NJW 93, 2603 = NZA 93, 1147) als nicht mit Gründen versehen anzusehen.

    Dies gilt auch für die Ausnahmeregelung der alsbaldigen Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle, wenn die Drei-Wochen-Frist nicht eingehalten werden kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 93, 2603 = NZA 93, 1147 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 117 Abs. 4 VwGO).

    Dies gilt auch für die Ausnahmeregelung der alsbaldigen Übergabe an die Geschäftsstelle, wenn die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten werden kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OBG 1 /92 - NJW 1993, 2603).

    Zur Konkretisierung des Merkmals "alsbald" wird die äußerste Frist für das Abfassen und Übergeben an die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der in §§ 516, 552 ZPO (nunmehr: §§ 517, 551 ZPO) enthaltenen Wertung auf längstens 5 Monate begrenzt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl.v. 27.4.1993 a.a.O; BVerfG Kammerbeschl. v. 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 -NJW 2001, 2161 [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvR 383/00]).

    Dagegen verhielten sich alle diese Entscheidungen einschließlich der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe vom 27.4.1993 (a.a.O) nicht zu der disziplinarrechtlichen Seite der Einhaltung von Absetzungsfristen.

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00

    Urteilsbegründungspflicht im arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus DGH Sachsen, 06.07.2007 - DGH 4/06
    Zur Konkretisierung des Merkmals "alsbald" wird die äußerste Frist für das Abfassen und Übergeben an die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der in §§ 516, 552 ZPO (nunmehr: §§ 517, 551 ZPO) enthaltenen Wertung auf längstens 5 Monate begrenzt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl.v. 27.4.1993 a.a.O; BVerfG Kammerbeschl. v. 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 -NJW 2001, 2161 [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvR 383/00]).

    Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von Rechtssicherheit gebietet es deshalb, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden ( BVerfG, Kammer - Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 -NJW 2001, 2161 [BVerfG 26.03.2001 - 1 BvR 383/00]).

    Gleiches gilt für den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2001 (1 BvR 383/00, a.a.O) der sich nur mit der verfassungsrechtlichen Frage der nichtfristgerechten Absetzung von Urteilen nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist befasste.

  • DGH Berlin, 11.10.1995 - DGH 1/95
    Auszug aus DGH Sachsen, 06.07.2007 - DGH 4/06
    Auch die Entscheidung des Kammergerichts vom 11.10.1995 (DGH 1/95, DRiZ 1997, 95) befasste sich mit der hier maßgeblichen Sachverhaltskonstellation nicht.

    Wird dem Richter vorgeworfen, die ihm übertragenen Aufgaben unzureichend erfüllt zu haben, so kommt es entscheidend darauf an, inwieweit es ihm in Anbetracht seiner persönlichen Leistungsfähigkeit an der ihm möglichen Anstrengung hat fehlen lassen ( KG, Urt.v. 11.10.1995 - DGH 1/95 - m.w.N., DRiZ 1997, 64).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 18.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus DGH Sachsen, 06.07.2007 - DGH 4/06
    Auf ein Verschulden des Gerichts und seiner Richter kommt es in diesem Zusammenhang nicht an ( BVerwG, Urteil v. 5.10.1990 - 4 CB 18/90 -NJW 1991, 313 [BVerwG 05.10.1990 - 4 CB 18/90]).
  • OVG Sachsen, 22.09.2008 - 2 B 557/07

    Einschlägiger Rechtsweg für die Bescheidungsklage auf Verpflichtung zur Erteilung

    Diese Wertung folge im Übrigen auch aus der Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 6.7.2007 - DGH 4/06 -, auf die Bezug genommen werde.

    Denkbar sind daneben in erster Linie terminliche Schwierigkeiten, etwa aufgrund Verhinderung der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter an der abschließenden Beratung durch Krankheit, Urlaub etc. Da es sich bei der Bestimmung eines besonderen Verkündungstermins um eine Kammerentscheidung handelt, die dem Beratungsgeheimnis unterliegt (vgl. auch OLG Dresden - DGH, Urt. v. 6.7.2008 - DGH 4/06 - zit. nach juris), verbietet es sich zur Überzeugung des Senats, diese zum Gegenstand der Beurteilung zu machen.

    Aus diesem Grund hält es der Senat ferner für unzulässig, aus dem bloßen Verhältnis der Verkündungstermine nach § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu den Verkündungsterminen insgesamt auf eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenspraxis des Richters zu schließen (vgl. aber insoweit OLG Dresden, DGH, Urt. v. 6.7.2008 a. a. O.).

    Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Urteil des Dienstgerichtshof beim OLG Dresden vom 6.7.2007 (a. a. O.), das wie folgt ausführt:.

  • Richterdienstgericht Sachsen, 03.07.2008 - 66 DG 6/07
    Vielmehr handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift mit zwingendem Inhalt (so OLG Dresden - Dienstgerichtshof für Richter -, Urteil vom 06.07.2007, DGH 4/06).

    Das OLG Dresden - Dienstgerichtshof für Richter - hat gerade in dem die Parteien betreffenden Urteil vom 06.07.2007 (DGH 4/06) herausgestellt, dass die Übergabe vollständig abgefasster und unterschriebener Urteile an die Geschäftsstelle nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG jedenfalls dann eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wenn in einer Vielzahl von Verfahren die Frist zur Absetzung der vollständigen Urteile um mehr als zwei Monate bis zu fünf Monate überschritten wird und gesetzlich geregelte Gründe, die ausnahmsweise eine solche Vorgehensweise rechtfertigen würden, nicht vorliegen.

  • OVG Sachsen, 08.12.2016 - 2 A 625/15

    Richter; Ehrverletzung; Äußerung im Disziplinarverfahren

    Mit dem Schreiben vom 16. April 2009 kam der Präsident des Sächsischen .............gerichts dieser Bitte nach und führte aus, der Kläger habe bereits in dem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter - DGH 4/06 - zu Unrecht auf eine Überlastung hingewiesen.
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