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DGH Berlin, 01.10.2003 - DGH 1/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01
Ermöglichung des unbeschränkten Zugangs zu dem Dienstzimmer eines Richters
Auszug aus DGH Berlin, 01.10.2003 - DGH 1/03
Gleiches gilt für den vom BGH in NJW 2003, 282 entschiedenen Fall, in dem der Richter den Zugang zu seinem Dienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beantragt hatte und dieser Antrag von der Dienstaufsicht abgelehnt wurde.Genau diese grundsätzliche Frage, nämlich ob die Zubilligung eines solchen Leistungsanspruchs nicht die Reichweite der richterlichen Unabhängigkeit überspannen würde, hat der BGH als Dienstgericht des Bundes in seiner Entscheidung vom 25.9.2002 (NJW 2003, 282, dort unter 3 a) offen gelassen.
Werden ihm die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt, kann allerdings eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen (BGH, NJW 2003, 282;… Kissel, aaO).
- BGH, 16.11.1990 - RiZ 2/90
Richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundesrechnungshofes; Allgemeine …
Auszug aus DGH Berlin, 01.10.2003 - DGH 1/03
Insoweit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers der vom Dienstgericht des Bundes in NJW 1991, 1103 entschiedene Fall (Anordnung der gleitenden Arbeitszeit als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit) nicht mit vorliegendem Sachverhalt vergleichbar. - BGH, 29.03.2000 - RiZ(R) 4/99
Berufung im richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren
Auszug aus DGH Berlin, 01.10.2003 - DGH 1/03
Die unabhängig von ihrer Zulassung durch das Dienstgericht zulässige Berufung (BGH, NJW 2000, 3786) ist nicht begründet. - BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 1/90
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Meldung der überjährigen …
Auszug aus DGH Berlin, 01.10.2003 - DGH 1/03
Die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell abgesicherte Unabhängigkeit des Richters ist, wie der BGH mehrfach betont hat (so in NJW 1991, 421, 422), kein Grundrecht (i. S. des § 90 BVerfGG) und kein Standesprivileg der Richter.