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   DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17   

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DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17 (https://dejure.org/2017,25872)
DGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.06.2017 - 1 DGH 2/17 (https://dejure.org/2017,25872)
DGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 1 DGH 2/17 (https://dejure.org/2017,25872)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.2009 - RiZ(R) 1/08

    Entlassung einer schwerbehinderten Richterin aus dem Richterverhältnis auf Probe

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Ein Richter, der auf Grund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauens-stellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechts-staatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist selbst bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (im Anschluss an BGH NJW 2009, 2828 f.).

    Ein Richter, der auf Grund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist selbst bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (vgl. BGH, NJW 2009, 2828, 2829).

    Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 2828, 2829).

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97).

    Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urt. v. 22.09.1998 - RiZ (R) 2/97 - vgl. zum Beamtenverhältnis auch OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2015 - 6 B 535/15 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2014 - 6 A 1297/13

    Nnach Punktwerten von 1 bis 5 ohne individuelle verbale Erläuterung erstellte

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 - 6 A 1297/13 -).

    Vor diesem Hintergrund hängt der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 - OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 - 6 A 1297/13 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2016 - 6 B 6/16

    Entlassung eines Lehrers aus dem (verlängerten) Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten während der gesamten Probezeit (vgl. zum Beamtenverhältnis OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2016 - 6 B 6/16 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 535/15

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urt. v. 22.09.1998 - RiZ (R) 2/97 - vgl. zum Beamtenverhältnis auch OVG NRW, Beschl. v. 02.07.2015 - 6 B 535/15 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2015 - 6 A 180/14

    Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen durch den Erstbeurteiler i.R.d.

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Zwar besteht grundsätzlich keine Bindung an einen Beurteilungsbeitrag (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 17.02.2015 - 6 A 180/14 -), gleichwohl bestand im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, sich mit dem Inhalt dieses Leistungsberichts näher auseinander zu setzen.
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2/17
    Vor diesem Hintergrund hängt der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 8.78 - OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 - 6 A 1297/13 -).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 1 DGH 9/16
    Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, a.a.O. Rn. 23, unter Hinweis auf seine st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.N., ebenso Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 1 DGH 2/17 -, juris, Rn. 47 m.w.N.).

    Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden (Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 1 DGH 2/17 -, juris, Rn. 49 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 4 S 16.18

    Einstellung eines Proberichters aus einem anderen Bundesland; Bedeutung des

    13 Hinzu kommt, dass der Dienstherr, in dessen Dienst ein Beamter bzw. Richter auf Probe steht, für die Bewährungsbeurteilung auch einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen kann, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Betroffenen für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 - 2 B 46.90 - juris Rn. 19; Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 DGH 2/17 - juris Rn. 49).
  • DGH für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm, 26.02.2018 - 1 DGH 9/16
    Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, a.a.O. Rn. 23, unter Hinweis auf seine st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.N., ebenso Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 1 DGH 2/17 -, juris, Rn. 47 m.w.N.).

    Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden (Senatsbeschluss vom 02.06.2017 - 1 DGH 2/17 -, juris, Rn. 49 m.w.N.).

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