Rechtsprechung
   DGH Sachsen, 24.08.1999 - DGH 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,50687
DGH Sachsen, 24.08.1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,50687)
DGH Sachsen, Entscheidung vom 24.08.1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,50687)
DGH Sachsen, Entscheidung vom 24. August 1999 - DGH 1/99 (https://dejure.org/1999,50687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,50687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulassung der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Dienstgerichts; Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit von Mitgliedern des Präsidiums

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 66 DG 3/99
  • DGH Sachsen, 24.08.1999 - DGH 1/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 941
  • DVBl 2000, 502 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

    Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - DGH 2/15 -, Rn. 75 - 76, juris).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
    Ob vorliegend die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 73 Abs. 3 DRiG, 126 BRRG erforderlich war, dagegen Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 21e, Rn. 122, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 21e GVG, Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 21e GVG, Rn. 31; Sangmeister, a.a.O., S. 85; vgl. dazu auch Dienstgerichtshof Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 - DGH 1/99 -, NJW-RR 2000, 941, und wer ggf. für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen wäre, für die Zuständigkeit des Justizministeriums sprechen §§ 73 Abs. 3 DRiG, 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BRRG; § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO; Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der Justizministeriums Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM -, vom 22. Mai 2000, GV.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht