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   DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96   

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DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96 (https://dejure.org/1998,47333)
DH Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96 (https://dejure.org/1998,47333)
DH Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 1998 - 2 NDH M 13/96 (https://dejure.org/1998,47333)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

    Auszug aus DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
    Das in dem Beschwerdeverfahren der niedersächsischen Gymnasiallehrerin Vogt ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. September 1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375 ff.) stelle eine neue Tatsache im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 NDO dar, welche die Wiederaufnahme ihres Disziplinarverfahrens gebiete.

    Von einer vergleichbaren bindenden Wirkung der Entscheidungen des EGMR für deutsche Gerichte gehe offenbar auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 1996 (- 2 Sa 977/95 -, ArbuR 1996, 277 ff.) aus; entsprechendes gelte für die Äußerung der Bundesregierung an das Ministerkomitee (Art. 54 EMRK) über die Beachtung des Urteils vom 26. September 1995 (aaO) durch die deutschen Gerichte (Anlage zur Resolution DH (97) 12).

    Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des EGMR vom 26. September 1995 (aaO) als solcher in Verbindung mit den Vorschriften der EMRK läßt sich ein Wiederaufnahmegrund nicht ableiten; ein derartiger Grund ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 Nr. 1 NDO oder des § 79 Abs. 1 BVerfGG.

    Das ist aber im Falle der Entscheidung des EGMR vom 26. September 1995 (aaO) die von der dortigen Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung durch die von ihr angegriffene konkrete Maßnahme.

    Auch wenn man aus dem Urteil vom 26. September 1995 (aaO) in Verbindung mit den Art. 52, 53 EMRK eine Bindungswirkung ableitet, die über den Kreis der Beteiligten jenes Verfahrens hinauswirkt, folgt hieraus für die Antragstellerin noch kein Anspruch auf Wiederaufnahme ihres abgeschlossenen Disziplinarverfahrens.

    Die Entscheidung betrifft eine gegen einen angestellten Lehrer wegen langjähriger Tätigkeit als SED-Parteisekretär ausgesprochene Kündigung und erklärt diese Kündigung unter Hinweis auf die Maßstäbe der Entscheidung des EGMR vom 26. September 1995 (aaO) für unwirksam.

    Entsprechendes gilt für die eingangs schon erwähnte Äußerung der Bundesregierung an das Ministerkomitee über die Beachtung des Urteils vom 26. September 1995 (aaO).

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Entscheidung des EGMR vom 26. September 1995 (aaO) keine Tatsache im Sinne dieser Bestimmung.

    Nach diesem Maßstab kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht auf eine veränderte oder neue Rechtsprechung, wie die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des EGMR vom 26. September 1995 (aaO), gestützt werden.

    Da die Entscheidung des EGMR vom 26. September 1995 (aaO) schon aus den oben genannten Gründen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigt, kann der Senat offenlassen, ob der in dieser Entscheidung wegen Unverhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme festgestellte Verstoß auch im Falle der Antragsstellerin vorliegt oder hier wegen einer nicht vergleichbaren Situation ausscheidet.

  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Auszug aus DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
    Aus beiden Bestimmungen zusammen ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsanwendungsbefehl, den das Zustimmungsgesetz zur EMRK vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) erteilt hat, die Verpflichtung aller Behörden und Gerichte, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des Gerichtshofs zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, 1425, 1427).

    Diese Pflicht besteht jedoch nur in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des vom EGMR behandelten Streitgegenstandes (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985, aaO).

    Dies zeigt Art. 50 EMRK, welcher der Möglichkeit Rechnung trägt, daß die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartner eine "vollkommene Wiedergutmachung" nicht gestatten (vgl. hierzu im einzelnen BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985 a.a.O. S. 1426 ff.: Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1992, S. 112 ff.).

    Angesichts dieser speziellen und damit vorrangigen Regelung, auf die sich die Vertragsstaaten für den Bereich der Konvention völkerrechtlich geeinigt haben, kann man eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme auch nicht mit dem Hinweis auf die allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur Wiedergutmachung völkerrechtswidriger Akte begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985, a.a.O. S. 1426).

    Die Vorschrift gibt demjenigen, der geltend macht , er sei in einem seiner Rechte aus der Konvention verletzt worden, "eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz." Diese Forderung ist hier schon dadurch erfüllt worden, daß der Antragstellerin in ihrem abgeschlossenen Disziplinarverfahren die Möglichkeit gegeben war, sich auf eine Verletzung derartiger Rechte zu berufen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Wiederaufnahme wird durch Art. 13 EMRK nicht gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985, a.a.O., S. 1426); Polakiewicz, a.a.O., S. 115 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gerichtete Verfassungsbeschwerde des vor dem EGMR erfolgreichen Beschwerdeführers wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 11.10.1985, a.a.O., S. 1425 ff.).

  • OLG Stuttgart, 13.02.1985 - 1 Ws 19/85

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Strafurteil eines deutschen

    Auszug aus DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
    Dementsprechend haben das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschl. v. 13.02.1985 - 1 Ws 19/85 -, VRS 68 S. 367 = MDR 1985, 605) und das Oberlandesgericht Koblenz (Beschl. v. 12.08.1986 - 1 Ws 22/86 -, MDR 1987, 254) eine Entscheidung des EGMR, die die Verletzung der EMRK durch das Strafurteil eines deutschen Gerichts feststellt, nicht als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO für den durch das Strafurteil betroffenen Antragsteller angesehen.

    Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin ist nicht in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG zulässig, weil auch die Voraussetzungen für eine derartige Analogie nicht vorliegen (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.1985, aaO und OLG Koblenz, Beschl. v. 12.08.1986, aaO sowie Polakiewicz, aaO, S. 133 ff.).

    Daß der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis dieser Problematik - anders als der Gesetzgeber in anderen Mitgliedsstaaten der Konvention wie z.B. in Österreich - eine ausdrückliche Regelung über die Möglichkeit der Wiederaufnahme nicht getroffen hat, deutet bei dieser Sachlage auf ein bewußtes Unterlassen hin (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.1985, aaO unter Hinweis auf die abweichende Regelung durch das Österreichische Bundesgesetz v. 27.03.1963, BGBl. für die Republik Österreich 1963 S. 167).

  • OLG Koblenz, 12.08.1986 - 1 Ws 22/86

    Europäischer Gerichtshof; Verfahren; Wiederaufnahme

    Auszug aus DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
    Dementsprechend haben das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschl. v. 13.02.1985 - 1 Ws 19/85 -, VRS 68 S. 367 = MDR 1985, 605) und das Oberlandesgericht Koblenz (Beschl. v. 12.08.1986 - 1 Ws 22/86 -, MDR 1987, 254) eine Entscheidung des EGMR, die die Verletzung der EMRK durch das Strafurteil eines deutschen Gerichts feststellt, nicht als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO für den durch das Strafurteil betroffenen Antragsteller angesehen.

    Die hier gegebene Konstellation, daß durch eine gerichtliche Entscheidung in einem anderen Verfahren die Konventionswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme festgestellt wird, ist der von § 97 Abs. 2 Nr. 1 NDO erfaßten Fallgruppe nicht rechtsähnlich; jene disziplinarrechtliche Regelung betrifft ausschließlich die wesensverschiedenen Fälle, in denen die Tatsachengrundlage der gegen den jeweiligen Antragsteller ergangenen Entscheidung erschüttert ist (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 359 Nr. 5 StPO OLG Koblenz, Beschl. v. 12.08.1986, aaO und Polakiewicz, aaO, S. 133 m.w.N.).

    Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin ist nicht in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 BVerfGG zulässig, weil auch die Voraussetzungen für eine derartige Analogie nicht vorliegen (ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.1985, aaO und OLG Koblenz, Beschl. v. 12.08.1986, aaO sowie Polakiewicz, aaO, S. 133 ff.).

  • LAG Sachsen, 24.01.1996 - 2 Sa 977/95

    Persönliche Eignung einer Lehrerin; Besondere Identifizierung einer Lehrerin mit

    Auszug aus DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
    Von einer vergleichbaren bindenden Wirkung der Entscheidungen des EGMR für deutsche Gerichte gehe offenbar auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 1996 (- 2 Sa 977/95 -, ArbuR 1996, 277 ff.) aus; entsprechendes gelte für die Äußerung der Bundesregierung an das Ministerkomitee (Art. 54 EMRK) über die Beachtung des Urteils vom 26. September 1995 (aaO) durch die deutschen Gerichte (Anlage zur Resolution DH (97) 12).

    Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 24. Januar 1996 (a.a.O.) entnehmen.

  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus DH Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
    Insoweit sei die Situation vergleichbar mit dem Fall, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. Mai 1961 (- 2 BvR 55/61 -, NJW 1961, 1203) behandelt habe; das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Beschluß eine früher von ihm getroffene Entscheidung über die Unvereinbarkeit sowjetzonalen Rechts mit der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes wegen ihrer bindenden Wirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) als neue Tatsache im Sinne des § 9 Abs. 1 des Rechtshilfegesetzes eingestuft.
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