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   EGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.1988 - 1 ZU 20/88   

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https://dejure.org/1988,24402
EGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.1988 - 1 ZU 20/88 (https://dejure.org/1988,24402)
EGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.09.1988 - 1 ZU 20/88 (https://dejure.org/1988,24402)
EGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. September 1988 - 1 ZU 20/88 (https://dejure.org/1988,24402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1988, 644
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus EGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.1988 - 1 ZU 20/88
    Zwar berührt die Entscheidung über den »Fachanwalt« nicht die Freiheit der Berufswahl: wohl aber die Freiheit der Berufsausübung (BVerfGE 57, 121 ff.).

    Die Spezialisierung weniger Anwälte in Verbindung mit dem Nachweis ausreichender Praxis als Fachanwalt kann der Rechtspflege insgesamt dienlich sein, da die Prozesse durch besonders sachkundige Anwälte geführt würden (BVerfGE 57, 121, 136 f. [hier: IV (485) 164 b]).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus EGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.1988 - 1 ZU 20/88
    Deshalb durfte der Gesetzgeber die Regelung durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer überlassen (anders als beim Facharzt BVerfG, NJW 1972, 1504 ff.).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus EGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.1988 - 1 ZU 20/88
    Die BRAO enthält aber zum Erlaß eines solchen Satzungsrechts keinerlei Ermächtigung durch den Gesetzgeber, geschweige denn eine hinreichend bestimmte (BVerfG, NJW 1988, 191 [hier: IV (485) 205 a-b]).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus EGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.1988 - 1 ZU 20/88
    (b) Damit wird nur eine Ausnahme von dem Werbeverbot zugelassen, das nach der Entscheidung des BVerfG (NJW 1988, 194 ff.) als Eingriff in die freie Berufsausübung nur so weit reicht, wie es durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
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