Rechtsprechung
EGMR, 02.10.2007 - 42550/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,33247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
KNEIPP v. GERMANY
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EGMR, 26.02.2004 - 74969/01
Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem …
Auszug aus EGMR, 02.10.2007 - 42550/05
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatte, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Band 290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004). - EGMR, 16.10.2006 - 32817/02
E. W. gegen Deutschland
Auszug aus EGMR, 02.10.2007 - 42550/05
Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern vielmehr darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (…siehe Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, ECHR 2003-VIII;… T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, ECHR 2001-V; Görgülü , a.a.O., Rdnr. 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006). - EGMR, 26.05.1994 - 16969/90
KEEGAN v. IRELAND
Auszug aus EGMR, 02.10.2007 - 42550/05
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatte, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Band 290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004).