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   EGMR, 06.10.2015 - 78306/12   

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EGMR, 06.10.2015 - 78306/12 (https://dejure.org/2015,37711)
EGMR, Entscheidung vom 06.10.2015 - 78306/12 (https://dejure.org/2015,37711)
EGMR, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 78306/12 (https://dejure.org/2015,37711)
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  • EGMR, 06.05.2003 - 26307/95

    Entscheidung der Großen Kammer über die an sie nach Art. 43 Europäische

    Auszug aus EGMR, 06.10.2015 - 78306/12
    Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI; WAZA Spólka z o.o../. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwinska./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007).
  • EGMR, 10.11.2005 - 40324/98

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 06.10.2015 - 78306/12
    Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen, darunter auch Beschwerden gegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf Rügen festgelegt, die unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Artikel 8 der Konvention erhoben werden und mit denen geltend gemacht wird, dass ein Gericht ein Umgangsrecht nicht mit der gebotenen besonderen Zügigkeit durchgesetzt habe (siehe z. B. Bergmann./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 8857/08, Rdnrn. 38 und 46, 27. Oktober 2011; S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 100, 10. November 2005).
  • EGMR, 24.06.2008 - 8673/05

    EBERHARD AND M. v. SLOVENIA

    Auszug aus EGMR, 06.10.2015 - 78306/12
    Die Rüge bezüglich der Dauer des Umgangsverfahrens wurde der Regierung nach Artikel 8 der Konvention übermittelt (vgl. Eberhard und M../. Slowenien, Individualbeschwerden Nr. 8673/05 und Nr. 9733/05, Rdnrn. 111 und 143, 1. Dezember 2009).
  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 06.10.2015 - 78306/12
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grundsätzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem Beschwerdeführer erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn er erst verfügbar wurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hat (siehe K., a. a. O., Rdnrn. 124 f.; T../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 40-43, 29. Mai 2012).
  • EGMR, 18.09.2007 - 28953/03

    SULWINSKA v. POLAND

    Auszug aus EGMR, 06.10.2015 - 78306/12
    Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Grundsätze geprüft, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI; WAZA Spólka z o.o../. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwinska./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03, 18. September 2007).
  • EGMR, 04.03.2008 - 18369/07

    JOSIPOVIC v. SERBIA

    Auszug aus EGMR, 06.10.2015 - 78306/12
    Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte (Josipovic./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).
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