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   EGMR, 06.10.2016 - 55594/13   

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https://dejure.org/2016,31572
EGMR, 06.10.2016 - 55594/13 (https://dejure.org/2016,31572)
EGMR, Entscheidung vom 06.10.2016 - 55594/13 (https://dejure.org/2016,31572)
EGMR, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 55594/13 (https://dejure.org/2016,31572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    W.P. v. GERMANY

    No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Lawful arrest or detention);No violation of Article 7 - No punishment without law (Article 7-1 - Heavier penalty) (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    W.P. v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    [DEU] No violation of Article 5 - Right to liberty and security (Article 5-1 - Lawful arrest or detention);No violation of Article 7 - No punishment without law (Article 7-1 - Heavier penalty)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 06.05.2003 - 26307/95

    Entscheidung der Großen Kammer über die an sie nach Art. 43 Europäische

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erklärung im Lichte der Grundsätze geprüft, die in seiner Rechtsprechung aufgestellt worden sind, insbesondere in dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75-77, ECHR 2003-VI).
  • EGMR, 17.01.2012 - 36760/06

    STANEV c. BULGARIE

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass einer Person wegen "psychischer Krankheit" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e. die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Gutachten von einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Stanev./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).
  • EGMR, 22.01.2013 - 2894/08

    DÖRR v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung zu verlängern, war in Frage gestellt, wenn die nationalen Gerichte eindeutig über unzureichendes Material verfügten, welches die Schlussfolgerung nahe legte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte (siehe D../. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 2894/08, 22. Januar 2013, und H.W../. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 107, beide betreffend Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a).
  • EGMR, 24.11.2011 - 4646/08

    O.H. ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis in Bezug auf Rügen wegen der Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahresfrist hinaus festgelegt (siehe M../. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 79 ff.; und O.H../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnrn. 56 ff., 24. November 2011 mit weiteren Nachweisen).
  • EGMR, 17.12.2014 - 19359/04

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009), G../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013) und B../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42-76, 7. Januar 2016) enthalten.
  • EGMR, 21.10.2014 - 36356/10

    AURNHAMMER v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Die Objektivität des ärztlichen Gutachtens setzt insbesondere voraus, dass es hinreichend aktuell war (siehe A../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36356/10, Rdnr. 42, 21.
  • EGMR, 07.01.2016 - 23279/14

    Therapieunterbringung (Sicherungsverwahrung) bei schwerer psychischer Störung

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zur praktischen Umsetzung von Sicherungsverwahrungsanordnungen ist in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009), G../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 7345/12, Rdnrn. 32-52, 28. November 2013) und B../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23279/14, Rdnrn. 42-76, 7. Januar 2016) enthalten.
  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73

    WINTERWERP v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Der Gerichtshof weist insbesondere erneut darauf hin, dass einer Person wegen "psychischer Krankheit" im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e. die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Gutachten von einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Stanev./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).
  • EGMR, 04.03.2008 - 18369/07

    JOSIPOVIC v. SERBIA

    Auszug aus EGMR, 06.10.2016 - 55594/13
    Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte (Josipovic./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).
  • OLG Hamm, 13.11.2018 - 3 Ws 473/18

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

    Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner neueren Rechtsprechung eine dissoziale Persönlichkeitsstörung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - schwerwiegend ist, als geistige bzw. psychische Störung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 e EMRK anerkannt hat (EGMR, Urteil vom 6. Juli 2017 - 79457/13; Urteil vom 2. Februar 2017 - 10211/12 und Urteil vom 6. Oktober 2016 - 55594/13 alle juris).
  • EGMR, 07.09.2017 - 45953/10

    D.J. v. GERMANY

    Im Gegensatz dazu war der Gerichtshof in den Rechtssachen D., a. a. O., und W. P../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13, Rdnrn. 52-53, 6. Oktober 2016, der Auffassung, dass es im Verlauf des Vollzugs der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer seit der Erstellung des letzten Sachverständigengutachtens vor sechs bzw. zweieinhalb Jahren keine wesentlichen Änderungen ihrer persönlichen oder therapeutischen Situation gegeben habe.
  • OLG Hamm, 23.05.2023 - 3 Ws 113/23

    Sicherungsverwahrung; Altfall; Fortdauer; Erledigung; psychische Störung;

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat anerkannt, dass eine nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung in Fällen einer hinreichend schwerwiegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Art. 5 Abs. 1 e EMRK vereinbar ist (EGMR, Urteil vom 6. Juli 2017 - 79457/13; Urteil vom 2. Februar 2017 - 10211/12, juris; Urteil vom 6. Oktober 2016 - 55594/13, juris).
  • EGMR, 24.09.2019 - 40087/14

    M.W. v. GERMANY

    Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis festgelegt, was Rügen wegen einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Verlängerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung angeht, die während des Übergangszeitraums nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 vollzogen wurde (siehe insbesondere Glien./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, 28. November 2013); er hat regelmäßig Individualbeschwerden oder maßgebliche Teile davon aus seinem Register gestrichen, nachdem die Bundesregierung durch einseitige Erklärungen anerkannt hatte, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vorlag, bis die betroffene Person in eine der Neuregelung der Sicherungsverwahrung entsprechende Einrichtung für Sicherungsverwahrte verlegt wurde (siehe W.P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13, 6. Oktober 2016; und Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 99-103).
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