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   EGMR, 07.09.2017 - 45953/10   

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EGMR, 07.09.2017 - 45953/10 (https://dejure.org/2017,32622)
EGMR, Entscheidung vom 07.09.2017 - 45953/10 (https://dejure.org/2017,32622)
EGMR, Entscheidung vom 07. September 2017 - 45953/10 (https://dejure.org/2017,32622)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EGMR, 03.06.2014 - 45553/06

    VOGT c. SUISSE

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Außerdem wurde wiederholt betont, wie wichtig es in verfahrenen Situationen ist, in denen für einen längeren Zeitraum kein Weg für die Zusammenarbeit zwischen dem Untergebrachten und der Vollzugsbehörde gefunden werden konnte, einen externen Sachverständigen zu konsultieren, um neue Perspektiven zur Anbahnung der erforderlichen therapeutischen Behandlung zu gewinnen (vgl. sinngemäß im Kontext von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 4 Ruiz Rivera, a. a. O., Rdnr. 64, wo es um ein weniger als vier Jahre altes Sachverständigengutachten ging, und Vogt./. Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553/06, 3. Juni 2014, sowie auch H. W../. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 112).
  • EGMR, 21.10.2014 - 36356/10

    AURNHAMMER v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass die Frage, ob eine ärztliche Fachkompetenz hinlänglich aktuell war, vom Gerichtshof nicht statisch beantwortet wird, sondern von den konkreten Umständen des ihm vorliegenden Falles abhängt (siehe sinngemäß A../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36356/10, Rdnrn. 34-37, 21. Oktober 2014, m. w. N.).
  • EGMR, 06.10.2016 - 55594/13

    W.P. v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Im Gegensatz dazu war der Gerichtshof in den Rechtssachen D., a. a. O., und W. P../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13, Rdnrn. 52-53, 6. Oktober 2016, der Auffassung, dass es im Verlauf des Vollzugs der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer seit der Erstellung des letzten Sachverständigengutachtens vor sechs bzw. zweieinhalb Jahren keine wesentlichen Änderungen ihrer persönlichen oder therapeutischen Situation gegeben habe.
  • EGMR, 25.02.2016 - 53157/11

    KLINKENBUSS v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Die Entscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht für diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar sein, wenn die betreffende Person untergebracht und diese Unterbringung später verlängert wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass die Person weitere Straftaten begeht, ihr aber zugleich die erforderlichen Mittel, wie geeignete Therapien, vorenthalten werden, mit denen sie beweisen könnte, dass sie nicht mehr gefährlich ist (siehe im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung O../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035/04, Rdnr. 74, 22. März 2012; und H. W../. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 112; sowie im Kontext der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157/11, Rdnr. 47, 25. Februar 2016).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Andernfalls liege die Entscheidung, ob ein neues Sachverständigengutachten erforderlich sei, gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Beschluss vom 3. Februar 2003, 2 BvR 1512/02) und des Verfassungsgerichtshofs (siehe Beschluss vom 4. März 2009, VerfGH 104/07) im Ermessen des die Notwendigkeit der Verlängerung der Sicherungsverwahrungsanordnung prüfenden Gerichts.
  • EGMR, 24.11.2011 - 48038/06

    Nochmals: Die Sicherungsverwahrung vor dem EGMR

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Die maßgebliche Bestimmung über die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) findet sich in der Rechtssache S../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 48038/06, Rdnr. 48, 24. November 2011).
  • EGMR, 22.03.2012 - 36035/04

    Ostermünchner ./. Deutschland

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Die Entscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der von dem erkennenden Gericht für diese Person erlassenen Unterbringungsanordnung nicht mehr vereinbar sein, wenn die betreffende Person untergebracht und diese Unterbringung später verlängert wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass die Person weitere Straftaten begeht, ihr aber zugleich die erforderlichen Mittel, wie geeignete Therapien, vorenthalten werden, mit denen sie beweisen könnte, dass sie nicht mehr gefährlich ist (siehe im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung O../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035/04, Rdnr. 74, 22. März 2012; und H. W../. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 112; sowie im Kontext der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 53157/11, Rdnr. 47, 25. Februar 2016).
  • EGMR, 22.01.2013 - 2894/08

    DÖRR v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer bei seiner Rüge gewählten Formulierungsweise und des vom Gerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen gewählten Ansatzes (siehe bspw. D../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 2894/08, 22. Januar 2013; und H. W../. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 92-93) wird der Gerichtshof die vorliegende Beschwerde allein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention prüfen ist, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:.
  • EGMR, 09.05.2007 - 12788/04

    J.-P. H. gegen Deutschland

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Der Gerichtshof merkt an, dass in dem in Rede stehenden Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht mehr "über eine gegen [ihn] erhobene strafrechtliche Anklage" im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verhandelt wurde (vgl. sinngemäß H../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; und P../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009).
  • EGMR, 24.03.2009 - 1241/06

    PUTTRUS v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 07.09.2017 - 45953/10
    Der Gerichtshof merkt an, dass in dem in Rede stehenden Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht mehr "über eine gegen [ihn] erhobene strafrechtliche Anklage" im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verhandelt wurde (vgl. sinngemäß H../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007; und P../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. März 2009).
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

  • EGMR, 12.02.2008 - 21906/04

    KAFKARIS c. CHYPRE

  • EGMR, 18.02.2014 - 8300/06

    RUIZ RIVERA v. SWITZERLAND

  • EGMR, 24.09.2019 - 46026/16

    KEMPKES v. GERMANY

    Die maßgeblichen Grundsätze zu der Frage, wann eine zusammen mit einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnete Sicherungsverwahrung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention gerechtfertigt ist, sind in der Rechtssache D.J../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 45953/10, Rdnrn. 57-62, 7. September 2017) enthalten.
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