Rechtsprechung
EGMR, 07.11.2017 - 54646/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
X v. GERMANY
Inadmissible (englisch)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
X v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]
[DEU] Inadmissible
- globalhealthrights.org
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- zeit.de (Pressemeldung, 30.11.2017)
Islamismus: Klage von abgeschobenem Gefährder abgewiesen
- lto.de (Kurzinformation)
Islamistischer Gefährder aus Bremen: Abschiebung bestätigt
- archive.is (Pressemeldung, 30.11.2017)
Gefährder durfte abgeschoben werden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Abschiebung nach Russland
Verfahrensgang
- BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17
- BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17
- EGMR, 31.07.2017 - 54646/17
- EGMR, 29.08.2017 - 54646/17
- EGMR, 07.11.2017 - 54646/17
Papierfundstellen
- NVwZ 2018, 715
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- EGMR, 28.02.2008 - 37201/06
Saadi ./. Italien
Auszug aus EGMR, 07.11.2017 - 54646/17
Der Gerichtshof hat seine Vorgehensweise zur Einschätzung der Gefahr einer Artikel 3 verletzenden Behandlung in Abschiebungsfällen in der Rechtssache Saadi./. Italien ([GK], Individualbeschwerde Nr. 37201/06, Rdnrn. 128 bis 33, ECHR 2008, m. w. N.) zusammengefasst:.[1] Hinweis: Passage übersetzt unter Verwendung von "Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330" = Übersetzung bzw. Bearbeitung von Dr. Jens Meyer-Ladewig, Wachtberg, und Professor Dr. Herbert Petzold, Straßburg.
- EGMR, 19.01.2016 - 27081/13
SOW c. BELGIQUE
Auszug aus EGMR, 07.11.2017 - 54646/17
Angesichts der Bedeutung, die der Gerichtshof Artikel 3 der Konvention und der Unumkehrbarkeit der Schädigung beimisst, die verursacht wird, wenn die befürchtete Folter oder Misshandlung eintritt, hat er befunden, dass nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nur Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung auszuschöpfen sind (siehe Sow./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 27081/13, Rdnr. 47, 19. Januar 2016;… Sultani./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 45223/05, Rdnr. 50, 20. September 2007). - EGMR, 17.01.2012 - 8139/09
Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich
Auszug aus EGMR, 07.11.2017 - 54646/17
Artikel 3 ist absolut und die Gefahr einer Misshandlung kann nicht gegen die Gründe für die Abschiebung abgewogen werden (siehe Othman (Abu Qatada)./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8139/09, Rdnrn. 183 bis 185, ECHR 2012 (Auszüge), m. w. N.).
- BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen …
Mit Entscheidung vom 7. November 2017 (Nr. 54646/17) hat der EGMR die Beschwerde des Klägers in der Hauptsache hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 3 EMRK als unzulässig, weil offensichtlich unbegründet, zurückgewiesen.Weiter berücksichtigt der Senat, dass die Ausländerbehörde des Beklagten vor der Abschiebung Maßnahmen getroffen hat, die dem Kläger die erste Orientierung in P. erleichtern sollten (vgl. die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. August 2017 im Verfahren Nr. 54646/17 vor dem EGMR sowie Schreiben des Migrationsamts vom 26. Juli 2017).
Zum einen kann sich die Auskunft von Frau I. nicht erkennbar auf konkrete Referenzfälle stützen (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. November 2017 - 54646/17, X./Germany - Rn. 33).
- OVG Niedersachsen, 17.08.2018 - 2 LA 1584/17
Begründete Furcht; EuGH; Flüchtling; Flüchtlingsschutz; Prognosemaßstab; …
Geboten ist eine bewertende Betrachtung; diese nimmt erforderlichenfalls auch der Gerichtshof selbst vor (vgl. EGMR, Entsch. v. 7.11.2017 - 54646/17 -, hudoc Rn. 27 ff.). - VG Schleswig, 13.09.2021 - 16 A 28/19
Russische Föderation: interne Fluchtalternativen zumutbar
Denn spezifisch russische Interessen hat der Kläger nicht verletzt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 13. Juli 2 0 1 7 - 1 V R 3 / 1 7 - , Rn. 99, juris, das sogar im Falle der Abschiebung eines islamistischen Gefährders in die Russische Föderation davon ausgeht, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in andere Teile der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erfolgen könne, weil ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Diese Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht für im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gehalten [BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2 0 1 7 - 2 BvR 1606/17-, Rn. 2 1 , juris], der EGMR hat die anschließend eingelegte Beschwerde zurückgewiesen [Entscheidung vom 7. November 2017 - 54646/17 -, NVwZ 2018, 715 ff., beck-online]).