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EGMR, 11.12.2003 - 50064/99 |
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
GIRARDI v. AUSTRIA
Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 29, Art. 29 Abs. 3 MRK
Violation of Art. 6-1 (englisch)
Verfahrensgang
- EGMR, 04.07.2002 - 50064/99
- EGMR, 11.12.2003 - 50064/99
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- EGMR, 27.06.2000 - 30979/96
FRYDLENDER c. FRANCE
Auszug aus EGMR, 11.12.2003 - 50064/99
The Court reiterates that the reasonableness of the length of proceedings must be assessed in the light of the circumstances of the case and with reference to the criteria established by its case-law, particularly the complexity of the case, the conduct of the applicant and of the relevant authorities and what was at stake for the applicant in the dispute (see, among many other authorities, Frydlender v. France [GC], no. 30979/96, § 43, ECHR 2000-VII).
- EGMR, 04.12.2008 - 44036/02
Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND
Es darf dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden, von den ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht zu haben (siehe u. a. Girardi ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Rdnr. 56, 11. Dezember 2003). - EGMR, 01.04.2010 - 12852/08
Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND
Zu dem Vorbringen der Regierung, dass die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet gewesen seien, merkt der Gerichtshof an, dass dem Beschwerdeführer die vollständige Erschöpfung der ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zwar nicht angelastet werden kann, sein Verhalten aber eine objektive Tatsache darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob die "angemessene Frist" überschritten wurde, zu berücksichtigen ist (siehe Lesar ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 66824/01, Rdnr. 30, 30. November 2006, und Girardi ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Rdnr. 56, 11. Dezember 2003). - EGMR, 26.03.2009 - 20271/05
Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND
Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass dem Beschwerdeführer die vollständige Erschöpfung der ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zwar nicht angelastet werden kann, sein Verhalten aber eine objektive Tatsache darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob die "angemessene Frist" überschritten worden ist, zu berücksichtigen ist (siehe Rechtssachen Lesar ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 66824/01, Randnr. 30, 30. November 2006; und Girardi ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Randnr. 56, 11 Dezember 2003).