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   EGMR, 11.12.2006 - 39485/03   

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EGMR, 11.12.2006 - 39485/03 (https://dejure.org/2006,32385)
EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - 39485/03 (https://dejure.org/2006,32385)
EGMR, Entscheidung vom 11. Dezember 2006 - 39485/03 (https://dejure.org/2006,32385)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 19.06.2003 - 46165/99

    NEKVEDAVICIUS v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99).
  • EGMR, 29.09.2005 - 21261/02

    IVANOVSKI v.

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Absehen von einer Verhandlung in einer zweiten Instanz aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein kann (Urteil Ekbatani ./. Schweden vom 26. Mai 1988, Serie A Band 134, Nr. 31; Ivanovski ./. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21261/02, 29. September 2005).
  • EGMR, 04.10.2001 - 47636/99

    TEUSCHLER contre l'ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründete, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es nach Artikel 6 Abs. 1 akzeptabel ist, dass ein oberstes Gericht eine Beschwerde allein unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit solcher Beschwerden zurückweist, wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft ( Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001).
  • EGMR, 11.02.2003 - 41042/98

    PAHVERK v. SWEDEN

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Die Durchführung einer Verhandlung kann sich darüber hinaus erübrigen, wenn das Verfahren keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht angemessen entschieden werden können (siehe Rippe ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006; Pahverk ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41042/98, 11. Februar 2003).
  • EGMR, 02.02.2006 - 5398/03

    U. R. gegen Deutschland

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Die Durchführung einer Verhandlung kann sich darüber hinaus erübrigen, wenn das Verfahren keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht angemessen entschieden werden können (siehe Rippe ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5398/03, 2. Februar 2006; Pahverk ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41042/98, 11. Februar 2003).
  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Görgülü ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Nr. 41, 26. Februar 2004; Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55; und Urteil Bronda ./. Italien vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, Nr. 59; und, sinngemäß , Elsholz , a.a.O., Nr. 48).
  • EGMR, 13.07.2000 - 25735/94

    Fall E. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Der Gerichtshof erinnert daran, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII).
  • EGMR, 26.02.2002 - 46544/99

    Fall K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen deutlich beeinträchtigt werden (siehe Görgülü , a.a.O., Nr. 42; Elsholz , a.a.O., Nr. 49; und Kutzner ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 67, ECHR 2002-I).
  • EGMR, 23.09.1994 - 19823/92

    HOKKANEN v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 11.12.2006 - 39485/03
    Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Görgülü ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Nr. 41, 26. Februar 2004; Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55; und Urteil Bronda ./. Italien vom 9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, Nr. 59; und, sinngemäß , Elsholz , a.a.O., Nr. 48).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Hat in der ersten Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden, kann es aufgrund der Besonderheit des betreffenden Verfahrens gerechtfertigt sein, dass in der zweiten oder dritten Instanz von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird (vgl. EGMR, Hoppe v. Germany, Urteil vom 5. Dezember 2002, Nr. 28422/95, juris, § 63; Rippe v. Germany, Entscheidung vom 2. Februar 2006, Nr. 5398/03, juris, § 54; Stober v. Germany, Entscheidung vom 11. Dezember 2006, Nr. 39485/03, juris, § 37).
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