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   EGMR, 14.02.2017 - 14249/07   

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EGMR, 14.02.2017 - 14249/07 (https://dejure.org/2017,2585)
EGMR, Entscheidung vom 14.02.2017 - 14249/07 (https://dejure.org/2017,2585)
EGMR, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 14249/07 (https://dejure.org/2017,2585)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 18.05.2000 - 41488/98

    VELIKOVA c. BULGARIE

    Auszug aus EGMR, 14.02.2017 - 14249/07
    Therefore, a simple written authority would be valid for the purposes of the proceedings before the Court, in so far as it has not been shown that it was made without the applicant's understanding and consent (see Velikova v. Bulgaria, no. 41488/98, § 50, ECHR 2000-VI).
  • EGMR, 28.04.2004 - 56679/00

    AZINAS c. CHYPRE

    Auszug aus EGMR, 14.02.2017 - 14249/07
    The Court reiterates that the objective behind the rule on exhaustion of domestic remedies is to allow the national authorities (primarily the judicial authorities) to address an allegation that a Convention right has been violated and, where appropriate, to afford redress before that allegation is submitted to the Court (see Azinas v. Cyprus [GC], no. 56679/00, § 38, ECHR 2004-III, and Kudla v. Poland [GC], no. 30210/96, § 152, ECHR 2000-XI).
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

    Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in rumänischen Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).

    aaa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner ständigen Rechtsprechung, die erst im Oktober 2016 durch eine Grundsatzentscheidung der großen Kammer des Gerichts (EGMR, Urteil der großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien, Rdnr. 91 ff.) bestätigt und konkretisiert worden ist, sowie in seiner Entscheidung vom 14.02.2017 (EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rdnr. 36) die Prüfungsmaßstäbe dafür aufgestellt, unter welchen Umständen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung während des Strafvollzuges anzunehmen ist und zugleich klargestellt, dass diese Vermutung im Einzelfall im Hinblick auf bestimmte kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann.

    Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR liegt zwar nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen, sondern stellt eine Unterschreitung dieses Minimalstandards lediglich eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn.137).

    Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn zur Kompensation dieser Unterschreitung drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:.

    Zwar ist die Entscheidung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien) zum geschlossenen Vollzug ergangen, der Gerichtshof hat jedoch deutlich gemacht (vgl. auch EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien Rdnr. 162), dass er diese Grundsätze auch auf Vollzugsformen angewendet wissen will, in denen der Gefangene nur eine signifikante Zeit des Tages ("a significant proportion of the day") in dem Haftraum eingeschlossen ist.

    Denn zum einen soll nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24.10.2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien, Rn. 121).

  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

    Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in rumänischen Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien ).

    Eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Gefangenem stellt danach bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 110, 136; EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland , NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 139. Siehe auch Meyer-Ladewig/Lehnert , in: Meyer-Ladewig u.a. [Hrsg.], EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 32 m.w.N.; Sinner , in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 13 m.w.N.).

    Der Senat hat nicht außer Acht gelassen, dass nach der jüngst durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle geringer ist als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen, sondern eine Unterschreitung dieses Minimalstandards "lediglich" eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung darstellt, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn.137: "When the personal space available to a detainee falls below 3 sq.

    Nach jüngster Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 138) kann bei Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Gefangenem aber nur dann entgegen der Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn drei (kompensatorische) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Erstens darf die Haftraummindestgröße von 3 m² pro Gefangenem nur kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig unterschritten werden ("the reductions in the required minimum personal space of 3 sq. m are short, occasional and minor").

    Denn nach den gegenwärtigen europäischen Mindeststandards, wie sie vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats ("CPT") formuliert worden sind, soll bereits Gefangenen, die nicht in überbelegten Hafträumen untergebracht sind, pro Tag über einen Zeitraum von mindestens acht Stunden Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzellen gewährleistet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien , Rn. 44; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic /Kroatien , Rn. 48; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 35972/05, Iacov Stanciu/Rumänien , Rn. 121).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

    (1) Garantie, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris).

    Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben - trotz Fristverlängerung - bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats vom 19.01.2023 und 01.03.2023 schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./ Frankreich -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./Frankreich -, juris).

    "Im Namen des Ministeriums der Justiz versichere ich gemäß Artikel 604(c) des TCA, dass die Unterbringung und andere Haftbedingungen, die speziell Herr A. betreffen, in allen Haftanstalten, in denen sich Herr A. aufhält, während des gesamten Haftzeitraums den europäischen Mindeststandards entsprechen und dass Herr A. nicht menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt wird (siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mursic gegen Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar gegen Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. und andere gegen Frankreich -, Rechtsprechung).".

  • OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18

    Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in

    Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in r. Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).

    Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR stellt lediglich eine Unterschreitung der Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle von weniger als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn.137).

  • OLG München, 13.04.2017 - 1 AR 126/17

    Unzulässigkeitserklärung einer Auslieferung

    Wie das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 ausgeführt hat, kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 14. Februar 2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, MursiC/Kroatien) bei einer Unterschreitung von 3 qm persönlicher Fläche pro Gefangenem nur dann entgegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Regelvermutung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise verneint werden, wenn die drei vorgenannten (kompensatorischen) Voraussetzungen kumulativ gegeben sind.
  • VG Hannover, 21.08.2017 - 10 A 1489/17

    Drittortauseinandersetzung; Fußballbezogene Gewalt; Ingewahrsamnahme; Ultra

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner ständigen Rechtsprechung, die erst im Oktober 2016 durch eine Grundsatzentscheidung der großen Kammer des Gerichts (EGMR, Urt. der großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mursic/Kroatien, Rdnr. 91 ff.) bestätigt und konkretisiert worden ist, sowie in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2017 (EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rdnr. 36) die Prüfungsmaßstäbe dafür aufgestellt, unter welchen Umständen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung während des Strafvollzuges anzunehmen ist und zugleich klargestellt, dass diese Vermutung im Einzelfall im Hinblick auf bestimmte kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20

    Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung

    - Mitteilung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in der Quarantäne-Haftanstalt - soweit es eine solche gibt - und der dann aufnehmenden Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien; ders. Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

    Die konkreten Haftbedingungen in der Haftanstalt "?zmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T" - in welcher der Verfolgte lediglich für die Dauer der öffentlichen Verhandlungen vor dem 3. Schurgericht Izmir inhaftiert sein wird - sind ausführlich im Einzelnen (u.a. Größe und maximale Belegung der Hafträume, sanitäre Einrichtungen, Beleuchtung, Belichtung und Heizung, Ernährung, ärztliche Versorgung etc.) dargestellt und entsprechen den daran zu stellenden Anforderungen nach Art. 3 EMRK voll (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mur?i?/Kroatien und Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).
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